Dies ist eine Diskussion zu Stimmabgabe bei Bruchteilsanteile an Grundstück innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Stimmabgabe bei Bruchteilsanteile an Grundstück Dieses Grundstück soll nicht bebaut werden und dient lediglich Erholungszwecken. Wie muß das Abstimmungsergebnis sein bei eventuellen Entscheidungen ? Muß immer eine Einstimmigkeit vorliegen oder besteht auch die Möglichkeit, bei bestimmten Entscheidungen eine Mehrheitsentscheidung herbeizuführen? Ich habe hierzu verschiedene Varianten gefunden. So z.B. soll angeblich eine Einstimmigkeit zwingend vorgeschrieben sein bei Entscheidungen die eine Verfügungsgewalt ausüben ( z.B. Nutzung eines Teilstückes durch eine andere Person) Wer kann helfen ? Vielen Dank zunächst |
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| AW: Stimmabgabe bei Bruchteilsanteile an Grundstück Hallo, leider habe ich noch keine Hinweise erhalten. Bin ich eventuell auf der falschen Rechtsseite? |
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| AW: Stimmabgabe bei Bruchteilsanteile an Grundstück Die Abstimmungsregelen werden normalerweise in der Teilungserklärung niedergelegt. Dort steht dann z.B. jeder Eigentümer hat eine Stimme oder die Stimmanteile entsprechen dem Eigentumsanteil (z.B. 340/1000). Damit sind dann auch die Mehrheiten geregelt.
__________________ Heiner __________________________________________________ __________________________ Das Gesagte stellt keine Rechtsberatung dar sondern gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Über eine Bewertung (kleine Medaillie oben) würde ich mich freuen. |
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| Vielen Dank für die Antwort, leider gibt es keine Teilungserklärung. Das Grundstück wurde gekauft und bereits im Kaufvertrag ist eine namentliche Aufzählung der Eigentümer erfolgt mit den entsprechenden Anteilen wie bereits geschildert ( 1/12;1/24 oder 1/36). |
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| AW: Stimmabgabe bei Bruchteilsanteile an Grundstück Die Abstimmung erfolgt, analog zum WEG, nach Personen, nicht bach Anteil! Die Einräumung von Sondernutzungsrechten bedarf der Allstimmigkeit! |
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| AW: Stimmabgabe bei Bruchteilsanteile an Grundstück Soweit mir bekannt ist, gibt es bei "normalen" Grundstücken keine Vereinbarung von Sondernutzungsrechten. Hier kommt das WEG nicht zur Anwendung, da es sich um keine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Die Eigentümer müssen sich einigen! |
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| AW: Stimmabgabe bei Bruchteilsanteile an Grundstück Zitat:
Zitat:
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| Hallo, vielen Dank für die Antworten. Es entstehen dadurch aber wieder neue Fragen. Wie ist es zu verstehen," wenn die einzelnen Eigentümer zustimmenentsteht ein Sondernutzungsrecht "? Das Problem und nder Kern der Ausgangsfrage ist ja, ob diese Zustimmung z.B. einstimmig erfolgen muss um gültig zu sein oder reicht eine einfache Mehrheit " |
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| AW: Stimmabgabe bei Bruchteilsanteile an Grundstück Zitat:
Einfach mal guuuugeln! |
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| AW: Stimmabgabe bei Bruchteilsanteile an Grundstück Zitat:
Das Bruchteilseigentum ist in den §§ 1008-1011 BGB geregelt. Die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich aus den §§ 741 ff. BGB. Das Bruchteilseigentum ist pfändbar. Es ist die Grundlage des Wohnungseigentums, wo das Sondereigentum an der Wohnung mit einem Miteigentumsanteil verbunden ist. |
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