Dies ist eine Diskussion zu Stellplatz innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Stellplatz Nun möchte Eigentümer B diesen Stellplatzkaufen. Kann A diesen Stellplatz verkaufen, obwohl A ja nichts mehr gehört? |
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| AW: Stellplatz Mit ergibt sich keine Logik. A hat alles bis auf die Stellplätze an B verkauft. B möchte nun auch die Stellplätze vom A kaufen. Wieso sollte A das nicht können? Oder hat A die Plätze schon anderweititg verkauft? B sollte auch bedenken, dass es baurechtlich Sinn macht, dass er die Stellplätze auch erwirbt.
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| AW: Stellplatz A ist der Bauträger. |
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| AW: Stellplatz Zitat:
Wenn der Stellplatz jedoch nur durch "Zufall" entstanden ist und eigentlich gar nicht real da sein dürfte.... dann kann er auch nicht verkauft werden. |
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| AW: Stellplatz Wenn die Stellplätze/Garagen eigene Grundbuchblätter haben, kann der Eigentümer (siehe Teilungserklärung) verkaufen an wen er will! |
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| AW: Stellplatz An oberirdischen Stellplätzen kann in einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen nach WEG nur ein Sondernutzungsrecht begründet sein. Ein eigenes Grundbuchblatt ist nicht möglich, außer der Stellplatz ist real geteilt worden, was aber eher unüblich ist, wegen der relativ hohen Vermessungkosten etc. . Ein Sondernutzungsrecht muss mit einem Wohnung- oder Teileigentumsrecht verbunden sein und kann nicht eigenständig existieren. Oftmals vereinbaren Bauträger in den Kaufverträgen mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen Vollmachten, durch die dann Sondernutzungsrechte geschaffen werden können, bzw. vorhandene Sondernutzungsrechte einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet werden können. Die Vollmachten erlöschen aber zu einem gewissen Zeitpunkt. Entweder mit verkauf der letzten Wohnungs- oder Teileigentumseinheit oder z. B. ein Jahr nach Eigentumsumschreibung o. ä.. |
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