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Stellplatz

Dies ist eine Diskussion zu Stellplatz innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.10.2010, 10:32
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Stellplatz

Angenommen A hat alle Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus verkauft. Übrig bleibt ein Stellplatz.
Nun möchte Eigentümer B diesen Stellplatzkaufen. Kann A diesen Stellplatz verkaufen, obwohl A ja nichts mehr gehört?
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  #2 (permalink)  
Alt 05.10.2010, 10:45
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AW: Stellplatz

Mit ergibt sich keine Logik.

A hat alles bis auf die Stellplätze an B verkauft. B möchte nun auch die Stellplätze vom A kaufen. Wieso sollte A das nicht können? Oder hat A die Plätze schon anderweititg verkauft?

B sollte auch bedenken, dass es baurechtlich Sinn macht, dass er die Stellplätze auch erwirbt.
__________________
Hat Ihnen mein Beitrag weitergeholfen?

Wenn ja, dann können Sie diesen Beitrag gerne über den
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Ich wäre sehr erfreut.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen!
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  #3 (permalink)  
Alt 06.10.2010, 00:22
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AW: Stellplatz

A ist der Bauträger.
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Alt 06.10.2010, 06:45
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AW: Stellplatz

Zitat:
Zitat von denkihouse Beitrag anzeigen
Angenommen A hat alle Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus verkauft. Übrig bleibt ein Stellplatz.
Nun möchte Eigentümer B diesen Stellplatzkaufen. Kann A diesen Stellplatz verkaufen, obwohl A ja nichts mehr gehört?
Wenn dieser Stellplatz laut Teilungserklärung tatsächlich existiert und grundbuchmäßig separat erfasst ist, dann kann er natürlich auch separat verkauft werden.

Wenn der Stellplatz jedoch nur durch "Zufall" entstanden ist und eigentlich gar nicht real da sein dürfte.... dann kann er auch nicht verkauft werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.10.2010, 13:58
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AW: Stellplatz

Wenn die Stellplätze/Garagen eigene Grundbuchblätter haben, kann der Eigentümer (siehe Teilungserklärung) verkaufen an wen er will!
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  #6 (permalink)  
Alt 21.10.2010, 11:28
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AW: Stellplatz

An oberirdischen Stellplätzen kann in einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen nach WEG nur ein Sondernutzungsrecht begründet sein. Ein eigenes Grundbuchblatt ist nicht möglich, außer der Stellplatz ist real geteilt worden, was aber eher unüblich ist, wegen der relativ hohen Vermessungkosten etc. .
Ein Sondernutzungsrecht muss mit einem Wohnung- oder Teileigentumsrecht verbunden sein und kann nicht eigenständig existieren. Oftmals vereinbaren Bauträger in den Kaufverträgen mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen Vollmachten, durch die dann Sondernutzungsrechte geschaffen werden können, bzw. vorhandene Sondernutzungsrechte einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet werden können. Die Vollmachten erlöschen aber zu einem gewissen Zeitpunkt. Entweder mit verkauf der letzten Wohnungs- oder Teileigentumseinheit oder z. B. ein Jahr nach Eigentumsumschreibung o. ä..
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