Dies ist eine Diskussion zu Sonderumlagen innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Rücklagen erhöhen und Sonderumlagen erheben ? In unserer Anlage werden seit 2008 jährlich Sonderumlagen erhoben und in diesem Jahr sogar zweimal in Form von Erhöhung der Rücklagen und einer noch anstehenden Sonderumlage auf die Rücklagen. Ich finde das als Abzocke. ![]() |
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| AW: Sonderumlagen Sowas kann ständig via Versammlung beschlossen werden! Wieso Abzocke? Wie sonst sollen denn anfallende Rechnungen bezahlt werden wenn die bestehnden Rücklagen nicht ausreichen?
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Sonderumlagen Ich muss mich schielu anschließen. Der Verwalter selbst hat keine Beschlusskompetenz. Insofern kann er eine Sonderumlage nicht nach Gutdünken festlegen. Vielmehr hat er den Eigentümern hierzu einen Vorschlag zu unterbreiten, diesen ggf. zu begründen und anschließend einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer herbeizuführen. Den Beschluss fasst die Eigentümerversammlung (Anwesende und durch Vollmacht vertretene Eigentümer) auf der ordentlichen Eigentümerversammlung oder anlässlich einer außerordentlichen Eigentümerversammlung. Nur das hat Rechtskraft. Dieser Punkt muss voher auf der Tagesordnung als TOP ausgewiesen sein und der Gestalt formuliert sein, dass jeder weiß worum es geht, denn "zum einen kommt wegen der Appellfunktion der Tagesordnung der korrekten Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte besondere Bedeutung zu, da der einzelne Eigentümer sich nur anhand der Tagesordnung über die Wichtigkeit der Sitzung informieren und seine Entscheidung, ob er an der Sitzung teilnehmen wird, treffen kann (LG Saarbrücken" (Az.: 5 T 363/07). Ein Beschluss muss bestimmt sein, also exakt formuliert sein. In diesem Fall bedeutet das, dass der Verwendungszweck genau im Beschlusstext festgehalten sein muss, da der Beschluss sonst u.U. anfechtbar ist. "Der Beschlussgegenstand ist umso genauer zu bezeichnen, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand des einzelnen Eigentümers ist." (LG Karlsruhe, AZ. 11 S 9/08) "Fehlt einem Beschluss der Eigentümerversammlung die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit, ist dieser nichtig oder anfechtbar. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen lässt." (Hanseatisches Oberlandesgericht, Az.: 2 Wx 128/03) Achtung: Ob ein Beschluss bestimmt oder zu unbestimmt ist, ist eine Frage der Auslegung. Fehlt es einem Beschluss auch nach einer Auslegung an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit, ist er als nichtig anzusehen. Grundsätzlich kann jeder Beschluss binnen der Vier-Wochen-Frist beim Amtsgerichtgericht angefochten werden. ...habe ich von meinem ehemaligen Verwalter gelernt. Von den Schlechten lernt man am meisten!
__________________ Cum Caesar vidisset portum plenum iuxta navigavit. Geändert von Suiwababbial (26.11.2011 um 09:47 Uhr). |
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| AW: Sonderumlagen Ich glaube, mein Text wurde nicht richtig gelesen oder verstanden. |
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| AW: Sonderumlagen Ich habe den Text so verstanden wie schielu. Ich hätte eine ähnliche Antwort gegeben. Falls der Fragesteller hier falsch verstanden worden sein sollte, so wird gebeten, hier nochmal zu präzisieren oder deutlicher zu formulieren (Problem besser herausstellen / gezieltere Frage(n)).
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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