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Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Dies ist eine Diskussion zu Sondernutzungsrecht am Parkplatz innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 07.05.2008, 18:36
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Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Mal angenommen, der A hat beim Kauf seiner Eigentumswohnung ein Sondernutzungsrecht an einem KFZ Stellplatz für 1500,- erworben...

1. Handelt es bei dem Stellplatz dann um Sondereigentum?

und

2. Wäre es der Gemeinschaft möglich, alle Parkflächen (bei Mehrheitsentschluss) auf Kosten des Gemeinschaftskontos + Eigenbeteiligung umzubauen (Pflastern)?
Was dem A nicht gefallen würde, denn dieser würde nur ungern 1000,- aus eigener Tasche bezahlen wollen.

Angenommen die Gemeinschaft hätte 10 Parteien. Ab wievielen Teilnehmern an der Eigentümerversammlung ist diese stimmberechtigt?

Danke für Eure Tips und Anregungen...
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Alt 08.05.2008, 15:02
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AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Zitat:
Zitat von RockShox

1. Handelt es bei dem Stellplatz dann um Sondereigentum?
Nein, nur um Sondernutzungsrecht, es bleibt bei Gemeinschaftseigentum!

und

Zitat:
2. Wäre es der Gemeinschaft möglich, alle Parkflächen (bei Mehrheitsentschluss) auf Kosten des Gemeinschaftskontos + Eigenbeteiligung umzubauen (Pflastern)?
Was dem A nicht gefallen würde, denn dieser würde nur ungern 1000,- aus eigener Tasche bezahlen wollen.
Zu einer Änderung des Sondern.-R. bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer also auch des Rechtsinhabers! Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus. Gucke mal hier:
http://www.123recht.net/Das-Sondernu...m__a22674.html
Wenn das Ganze aber aus den Rücklagen finanziert werden soll, stellt sich die Frage ob eine Zustimmung nicht (auch im eigenen Interesse) sinnvoll ist.

Zitat:
Angenommen die Gemeinschaft hätte 10 Parteien. Ab wievielen Teilnehmern an der Eigentümerversammlung ist diese stimmberechtigt?
Das hängt von den Vereinbarungen in der Teilungserkläreung ab (Kopfprinzip oder nach WEG-Anteil).
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  #3 (permalink)  
Alt 08.05.2008, 17:35
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AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Hallo,

Danke für die sehr schnelle Antwort und den Link.

Jetzt habe ich noch eine sehr spezielle Frage dazu:

Darf überhaupt Geld aus der Rücklage genommen werden, wenn nur einer der 10 Eigentümer KEIN Sondernutzungsrecht an einem KFZ Stellplatz hat. Es wären nur 9 Stellplätze vorhanden.


Die Teilungserklärung richtet sich nach dem WEG Anteil.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.05.2008, 12:22
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AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Eine Eigentümergemeinschaft hatte die Durchführung baulicher Maßnahmen beschlossen. Ein Wohnungseigentümer stimmte diesen baulichen Maßnahmen nicht zu. Obwohl für die Wirksamkeit des Beschlusses Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre, wurde die bauliche Maßnahme durchgeführt. Die Kosten für die Baumaßnahme wurden der Instandhaltungsrücklage entnommen. Der Eigentümer klagte darauf, dass dieser Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.

Das Gericht entschied, dass der von der Beitragspflicht befreite Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf hat, dass dieser entnommene Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.
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Alt 15.07.2008, 17:34
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AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Hallo,

ich muss dieses Thema nun noch einmal anschneiden, da mir eine Änderung zu Ohren kam:

Demnach würden bei Modernisierungs- oder Verschönerungsmaßnahmen eine 2/3 Mehrheit ausreichen. Also, keine einstimmige Abstimmung mehr. Das sollte irgendwann 2007 geändert worden sein.

Stimmt das?
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Alt 16.07.2008, 11:04
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AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Zitat:
Zitat von RockShox
Demnach würden bei Modernisierungs- oder Verschönerungsmaßnahmen eine 2/3 Mehrheit ausreichen. Also, keine einstimmige Abstimmung mehr. Das sollte irgendwann 2007 geändert worden sein.
Nach § 21 WEG können die Wohnungseigentümer die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch einfache Mehrheit beschließen.
Das sind jedoch keine "baulichen Maßnahmen"!
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  #7 (permalink)  
Alt 16.07.2008, 12:45
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AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Die Frage ist, ob die Umbaumaßnahme unter § 22 Abs. 1 oder unter Abs. 2 WEG fällt.

Der Umbau sieht eine Entfernung des Schotterbelages vor, durch Pflastersteine. Dadurch würden ja auch mehr Regenwassergebühren anfallen, da nichts mehr absickern kann.

Haben Sie nicht das Urteil mit AZ. zum Nachlesen zu diesem Urteil?

Zitat:
Zitat von schielu
Eine Eigentümergemeinschaft hatte die Durchführung baulicher Maßnahmen beschlossen. Ein Wohnungseigentümer stimmte diesen baulichen Maßnahmen nicht zu. Obwohl für die Wirksamkeit des Beschlusses Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre, wurde die bauliche Maßnahme durchgeführt. Die Kosten für die Baumaßnahme wurden der Instandhaltungsrücklage entnommen. Der Eigentümer klagte darauf, dass dieser Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.

Das Gericht entschied, dass der von der Beitragspflicht befreite Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf hat, dass dieser entnommene Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.
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Alt 16.07.2008, 14:16
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AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Zitat:
Zitat von RockShox
Die Frage ist, ob die Umbaumaßnahme unter § 22 Abs. 1 oder unter Abs. 2 WEG fällt.
Ich meine weder - noch!

Zitat:
Der Umbau sieht eine Entfernung des Schotterbelages vor, durch Pflastersteine. Dadurch würden ja auch mehr Regenwassergebühren anfallen, da nichts mehr absickern kann.
Wieso das?

Zitat:
Haben Sie nicht das Urteil mit AZ. zum Nachlesen zu diesem Urteil?
Leider nicht aber: grundsätzlich dürfen aus der Instandhaltungsrücklage nur Reparaturkosten bestritten werden.
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Alt 16.07.2008, 15:14
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AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Zitat:
Zitat von schielu
Ich meine weder - noch!


Wieso das?


Leider nicht aber: grundsätzlich dürfen aus der Instandhaltungsrücklage nur Reparaturkosten bestritten werden.

Vielleicht ist das nur im Saarland so...
Die Pflastersteine bilden ein geschlossene Decke, die das Wasser in die öffentliche Kanalisation leiten. Der Schotter lässt das Wasser in das Erdreich sickern.
So muss pro Quadratmeter ein gewisser Satz bezahlt werden. Nennt sich genau "Niederschlagswasser".

Zitat:
Ich meine weder - noch!
Das verstehe ich nicht ganz. Wenn doch der Schotter entfernt wird, und alles mit Pflastersteinen ausgelegt wird, ist doch der Oberflächenbelag abgeändert und eine bauliche Maßnahme oder?

Ich verstehe es deshalb nicht, weil eine Rechtschutzverscherung den Fall nicht übernehmen würde, da kein Aussicht auf Erfolg bestehen würde, nach der Gesetzesänderung: 3/4 Mehrheit.
Man wäre dann der Einzigste und wäre ganz klar überstimmt. Es geht um die Abstimmung zur Genehmigung des Oberflächenaustausches.
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Alt 16.07.2008, 15:57
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AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz

Zitat:
Zitat von RockShox
Vielleicht ist das nur im Saarland so...
Die Pflastersteine bilden ein geschlossene Decke, die das Wasser in die öffentliche Kanalisation leiten. Der Schotter lässt das Wasser in das Erdreich sickern.
So muss pro Quadratmeter ein gewisser Satz bezahlt werden. Nennt sich genau "Niederschlagswasser".
Was das ist, weiss ich! Allerdings ist mir nicht bekannt, dass ein befestigter Stellplatz o.ä. gebührenentscheidend wäre!
Zitat:
Das verstehe ich nicht ganz. Wenn doch der Schotter entfernt wird, und alles mit Pflastersteinen ausgelegt wird, ist doch der Oberflächenbelag abgeändert und eine bauliche Maßnahme oder?
Vielleicht betrachten die das als Instandhaltungs/Instandsetzungsmaßnahme
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