Dies ist eine Diskussion zu Sondernutzungsrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Sondernutzungsrecht wir stellen uns folgenden fiktiven Fall vor: Partei A ist Eigentümer einer Wohnung im DG eines Mehrfamilienhauses. Zum Sondereigentum "Wohnung" gehört ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil. Das Haus liegt an einem steilen Hang (ehem. Weinberg). Hangseitig gibt es eine ca. 5m hohe Stützmauer, die den Hang gegen das Haus absichert. Der Zugang zur Hauseinganstüre liegt hangseitig unterhalb der Stützmauer in einer "Schlucht" zw. Hang und Hauswand. Der Gartenanteil von Partei A liegt ebenfalls hangseitig auf eben dieser Mauer über die ganze Länge des Hauses und ist nur vom Haus aus über einen Steg im Treppenhaus zw. OG und DG zugänglich. Da Sondernutzungsrecht hat nur Partei A den Schlüssel zur Tür zum Steg. In der TE des Hauses ist zum Thema Instandhaltung/Instandsetzung hinterlegt (Zitat): Jeder WE ist verpflichtet auf eigene Rechnung ordnungsgem. zu unterhalten, instandzuhalten und instandzusetzen: Gegenstände die sein Sondereigentunm sind und die seinem Sondernutzungsrecht unterliegen oder von ihm allein genutzt werden. Nehmen wir jetzt einmal weiterhin an, die Stützmauer, die besagtes Haus gegen den Hang stützt würde schadhaft werden und müsste instand gesetzt werden. Frage: Müsste Partei A die dadurch entstehenden Kosten für die Reparatur der Mauer alleine übernehmen? Wenn der Steg schadhaft werden würde, wie sieht es da für Partei A aus? Schon mal schönen Dank f. die Antworten und herzliche Grüße v. J. |
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| AW: Sondernutzungsrecht Die Teilungserklärung ist doch deutlich genug! |
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| AW: Sondernutzungsrecht Das finde ich nicht. Bezüglich das Stegs nehme ich stark an, dass Partei A dafür alleine gerade stehen muss. Bei der Stützmauer handelt es sich ja aber wohl um ein Bauwerk, welches unabdingbar zum Haus gehört, denn diese Mauer schützt ja das ganze Haus vor Hang-Rutschungen unabhängig davon, dass auf und hinter der Mauer noch ein Gartenanteil unter Sondernutzungsrecht liegt. Oder sehe ich das falsch? Gruß v. J. |
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