Dies ist eine Diskussion zu Schulden des Vorbesitzers - wer muss zahlen??? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| folgender Sachverhalt: A kauft Haus mit Grundstück von B. Es handelte sich um ein Insolvenzobjekt mit bevorstehender Zwangsversteigerung, zu dieser kam es aber nicht. Im Kaufvertrag versichert B das das Objekt frei von jeglichen Verbindlichkeiten ist. Nach erfolgter Eintragung von A ins Grundbuch als Eigentümer meldet sich Firma XY und verlangt Gebühren für den Anschluß ans Abwassernetz weil B diese nicht bezahlt hat. Zuvor hatte XY noch versucht eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eintragen zu lassen als B noch Eigentümer war. Wie gesagt XY verlangt Gebühren mit der Begründung A müsse zahlen weil das Grundstück mit haftet (...Grundstück erhält einen Vorteil...) Wie soll A jetzt vorgehen??? Vielen Dank schon einmal. MfG |
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| AW: Schulden des Vorbesitzers - wer muss zahlen??? Zitat:
Zitat:
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| AW: Schulden des Vorbesitzers - wer muss zahlen??? "Versucht" heißt das XY eine Eintragung ins Grundbuch vornehmen lassen wollte als B noch Eigentümer war, aber A schon als neuer Eigentümer vorgemerkt war. Somit hätte A einer Eintragung zustimmen müssen. |
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| AW: Schulden des Vorbesitzers - wer muss zahlen??? Zitat:
Woher sollen wir wissen, weshalb diese nicht eingetragen wurde? Für die Eintragung einer Sicherungshypthek ist weder die Zustimmung des Eigentümers, noch des Vormerkungsberechtigten erforderlich. Ein Eigentümer würde wohl niemals "freiwillig" einer solchen zustimmen |
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| AW: Schulden des Vorbesitzers - wer muss zahlen??? Hallo, habe die selbe Frage zu einem sehr ähnlichen Sachverhalt wie der Threadersteller. Da dieser Thread bisher leider ohne Antwort blieb, belebe ich diese Leiche wieder ![]() Mein fiktiver Fall hat aber eine leichte Abwandlung: Angenommen, A erwirbt das Grundstück der B im Wege der Zwangsvollstreckung (er bekommt den Zuschlag und lässt sich daraufhin als Eigentümer in das Grundbuch eintragen). Der Beschluss des Amtsgerichts über diesen Erwerb datiere auf den März 2007. In diesem Beschluss steht, dass an dem zugeschlagenen Grundstück nach den §§ 52, 91 ZVG kein Recht mehr bestehen bleibe. So weit so gut. Weiter angenommen: im Februar 2008 meldet sich das regionale Energieunternehmen E im Nahmen des Abwasserzweckverbandes bei A mit einer Forderung bestehend aus dem Betrag von Arbeiten zur Abwasserentsorgung (die entweder noch in 2006, oder aber im Januar/Februar 2007 erledigt wurden) und einem "Regiekostenzuschlag" von 11,5% auf den Betrag der Arbeiten. Die Arbeiten zur Abwasserentsorgung wurden also vor der Zwangsversteigerung durchgeführt, die Schlussrechnung über diese Arbeiten datiere ebenfalls auf ein Datum vor der Zwangsversteigerung, sagen wir mal auf den Februar 2007 (damit hätte sich E bei A genau 1 Jahr nach der betreffenden Schlussrechnung an B gemeldet). Die B habe damals die Rechnung nicht bezahlt. Kurze zeitliche Zusammenfassung: Arbeiten zur Abwasserentsorgung mit Schlussrechnung (B zahlt nicht) --> Zwangsversteigerung des Grundstückes --> A ersteigert das Grundstück (laut Beschluss unter Maßgabe/Wirkung der §§ 52, 91 ZVG) --> A lässt nach §§ 873, 925 BGB als neuer Eigentümer ins Grundbuch eintragen --> E will von A die Rechnung bezahlt bekommen, die B vorher nicht zahlte plus einen dubiosen "Regiekostenzuschlag" A hat das Grundstück nach den §§ 52, 91 ZVG frei von Rechten anderer erworben. Eine Sicherungshypothek über den Betrag der Abwasserentsorgungsarbeiten sei auch NICHT im Grundbuch eingetragen. Nun meine Fragen: 1. Muss A die Forderung von E bezahlen, obwohl A zum Zeitpunkt besagter Rechnung noch nicht der Eigentümer, sondern die B dies war?? 2. Wäre dieser "Regiekostenzuschlag" von 11,5% überhaupt rechtens? 3. Wie sähe der Fall aus, wenn der A die B nach der Ersteigerung, sagen wir im Sommer 2007, geheiratet hätte? Ich hoffe, mir kann wer weiterhelfen, habe bisher nirgendwo anders hilfreiche Antworten gefunden... Grüße, Daniel85
__________________ Obige Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern geben lediglich meine persönliche Meinung wider! Wenn Sie meinen Beitrag hilfreich fanden, würde ich mich über eine Bewertung des selben freuen |
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| AW: Schulden des Vorbesitzers - wer muss zahlen??? Zitat:
Wenn A ein Schnäppchen gemacht hat, kann er doch die Gebühren zahlen.....
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| Als Kenner der Geschichte hoffe ich meine Meinung ganz im Sinne Salomos, der für seine Gerechtigkeit berühmt war verständlich zu machen. Da der Vorbesitzer bereits im Verfahren war, bezahlte der Käufer für das Haus wahrscheinlich einen weit geringeren Preis, als es eigentlich wert wäre. Falls das so ist, und gerade weil es ein Teil des Objekts ist, die Abwassergeschichte, sollte der neue Eigentümer, wenn er genug Geld besitzt die Kosten übernehmen und sich darüber freuen ein so schönes Heim zu haben, das nun ihm gehört. Rechtlich ist es sehr unentschieden, weil der Vorbesitzer ihm Versprach, das keine weiteren Kosten anfallen. Doch es ist keine Hypothek, sondern es gehört zum Gebäude, was bedeutet, das der Eigentümer dafür zur Verantwortung gezogen werden sollte, da er auch den Nutzen davon hat. Ich kenne nicht das Recht, aber ich bemühe mich Gerecht zu denken. |
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| AW: Schulden des Vorbesitzers - wer muss zahlen??? Danke für die Antworten. Sicher, A hat ein Schnäppchen gemacht. Es geht dem A auch nicht so sehr um die Zahlung (naja, die 11,5% "Regiekostenzuschlag" findet er schon frech! Ist dieser rechtens?), sondern vielmehr um die Rechtslage, und sei es nur Interessenhalber. Gruß, Daniel85
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| AW: Schulden des Vorbesitzers - wer muss zahlen??? Sind diese Kosten nicht vorliegend gemäß § 436 BGB vom Verkäufer zu tragen?? Danach soll der Verkäufer verpflichtet sein, die bis zum Zeitpunkt des Vertragschlusses begonnenen Maßnahmen (Erschließung etc) zu bezahlen.
__________________ Meine Äußerungen stellen keine Rechtsberatung dar. Dafür sind anwälte da! Ich bin lediglich juristisch interessiert. |
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| AW: Schulden des Vorbesitzers - wer muss zahlen??? Hm, ein interessanter und im Zusammenhang mit § 134 BauGB ein interessanter Ansatz! Danke! Aber: wer ist bei einer Zwangsversteigerung der Verkäufer? Die die Zwangsversteigerung betreibende Bank oder wer immer die auch betreibt oder doch die B aus vorliegendem Fall? Die B, oder? Wenn es die B ist, sollte die B ja für diese Kosten nach §§ 436 BGB, 134 BauGB aufkommen. Wie schaut es aus, wenn wenige Monate nach der Versteigerung der A die B geheiratet hätte, die beiden also nun auch steuerrechtlich zusammen veranlagt werden? Gibt es weitere Ansätze zu dem Fall? Grüße, Daniel85
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