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Schneeräumen auf Privatweg

Dies ist eine Diskussion zu Schneeräumen auf Privatweg innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 22.12.2010, 21:46
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Schneeräumen auf Privatweg

Hallo,

muss auf einem Privatwegerl (ca 1m breit), der an einem Grundstück entlang führt, Schnee geräumt werden, wenn kein eingetragenes Wegerecht besteht (höchstens Gewohnheitsrecht)? Der Weg wird von keinem benötigt, alle anliegenden Grundstücke haben einen eigenen Zufahrtsweg, der auch nicht viel mehr Umweg ausmachen würde.

Vielen Dank für eure Meinungen.
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  #2 (permalink)  
Alt 22.12.2010, 23:53
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AW: Schneeräumen auf Privatweg

Schnee räumen muss niemand.

Die Frage ist nur, ob man ggf. mit den Folgen leben kann, wenn jemnand dort hinfällt.

Weitere Hilfe kann ich dir leider nicht geben.

Jedoch: Was spricht dagegen den Weg für den Durchgang zu sperren, wenn jeder seinen eigenen Weg hat? Natürlich nur, wenn alle Anlieger damit einverstanden sind.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.12.2010, 10:50
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AW: Schneeräumen auf Privatweg

Nein, muss nicht!
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  #4 (permalink)  
Alt 24.12.2010, 12:14
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AW: Schneeräumen auf Privatweg

Erstmal Danke für die Antworten,

Casa: Es wäre ja die Frage ob/wer man die Verantwortung trägt, wenn jemand einen Weg nutzt, der nicht öffentlich ist und nicht geräumt ist. Nehmen wir an, der Weg kann nicht gesperrt werden, da ein Anlieger hier auf sein Gewohnheitsrecht besteht. Was man noch sagen muss, ist, dass es sich hier wirklich um ein kleines Gässchen handelt, das weder gepflaster noch geteert ist, somit auch schwer zu räumen ist.

schielu: Gibt es hierzu ein Urteil, oder einen Beispielfall oder ein Gesetz?
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  #5 (permalink)  
Alt 27.12.2010, 11:44
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AW: Schneeräumen auf Privatweg

Geräumt werden müssen die Wege, die üblicherweise benutzt werden!
http://www.welt.de/print-welt/articl...eumt_sein.html
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  #6 (permalink)  
Alt 28.12.2010, 01:46
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AW: Schneeräumen auf Privatweg

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Schnee räumen muss niemand.
Doch. Muß jeder Grundstückseigner (bzw. Gebäudemieter, Erbbauberechtigter etc.) auf den angrenzenden Gehwegen.

Das schreiben die jeweiligen Satzungen der Gemeinden vor. Wird der Räumpflicht nicht genüge getan, dann kann die zuständige Ordnungsbehörde ein Bußgeld verhängen und im Wege der "Ersatzvornahme" auf Kosten des Grundstückseigentümers die Schneeräumung durchführen lassen. (Weil: Abwehr einer unmittelbaren und nicht anders abstellbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit.)

(Als Beispiel die einschlägigen Vorschriften der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Bad Schwartau, alle Gemeinden in Deutschland haben vergleichbare Satzungen, die sich nur in unwesentlichen Details unterscheiden:

Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst (§ 3 Abs. 2 - 6). Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Eisund/oder Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig
erkennbar ist.
(...)
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee zu räumen. In Fußgängerbereichen (§ 41 Abs. 2 StVO - Zeichen 242/243 -) und verkehrsberuhigten Bereichen (§ 42 Abs. 4 a StVO - Zeichen 325/326) ist beim Winterdienst ein Streifen von 2,00 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen.
(3) Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege, Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche in der nach Abs. 2 erforderlichen Breite, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
Auf Gehwegen, in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen dürfen Salz oder andere auftauende Mittel nur als Zumischung zu abstumpfenden Mitteln eingesetzt werden:

a) in wetterbedingten Ausnahmefällen, in denen mit abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Streuwirkung zu erzielen ist, z. B. Eisregen,
b) auf Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, Gefälle- oder
Steigungsstrecken o. ä. Gefahrenstellen.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut; salzhaltige oder sonstige auftauende Mittelm enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(...)
(5) In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr, des
folgenden Tages zu beseitigen.
(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird; Abs. 4 bleibt unberührt. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen
und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Eis und Schnee nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
(...)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 28.12.2010, 01:50
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AW: Schneeräumen auf Privatweg

Zitat:
Zitat von FoundYa Beitrag anzeigen
muss auf einem Privatwegerl (ca 1m breit), der an einem Grundstück entlang führt, Schnee geräumt werden, wenn kein eingetragenes Wegerecht besteht (höchstens Gewohnheitsrecht)? Der Weg wird von keinem benötigt, alle anliegenden Grundstücke haben einen eigenen Zufahrtsweg, der auch nicht viel mehr Umweg ausmachen würde.
Welche Wege vom Grundstückseigentümer etc. geräumt werden müssen, kann man der "Straßenreinigungs-Satzung" der jeweiligen Gemeine entnehmen. Dort ist das präzise geregelt.

Normalerweise müssen alle Gehwege, die an das jeweilige Grundstück angrenzen, geräumt werden. Ausnahmen könnte es für Wege geben, die eindeutig nicht dem "öffentlichen Verkehr gewidmet" sind.

(Aber Vorsicht! Die Frage, ob ein Weg oder eine andere Verkehrsfläche "dem öffentlichen Verkehr gewidmet" ist, hängt nur begrenzt davon ab, ob der Grundstückseigentümer etc. sie dem öffentlichen Verkehr widmen will, sondern vor allem auch davon, wie der Weg usw. tatsächlich genutzt wird.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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