Dies ist eine Diskussion zu Schaden durch verstopftes Fallrohr/ Dachrinne innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Schaden durch verstopftes Fallrohr/ Dachrinne wenn ein verstopftes Fallrohr sowie eine verstopfte Grundleitung zu einem Feuchtigkeitsschaden in einer EG Wohnung führt, wer kommt für den Schaden auf. Laut der Hausverwaltung der Eigentümer. Dieser ist aber damit nicht einverstanden und meint die Gemeinschaft muss dafür aufkommen, da die Dachrinne und Grundleitung alle betrifft. Danke für eine Information A-R |
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| AW: Schaden durch verstopftes Fallrohr/ Dachrinne Der Eigentümer wäre m.E. nur dann in Haftung, wenn ihn an dieser Verstopfung unzweifelhaft ein Verschulden träfe. Zudem sollte die Hausverwaltung prüfen, ob es sich nicht um ein versichertes Schadensereignis handelt. |
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| AW: Schaden durch verstopftes Fallrohr/ Dachrinne Danke |
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| AW: Schaden durch verstopftes Fallrohr/ Dachrinne Wurde kein Unternehmen oder auch Hausmeister damit beauftragt das Laub zu entfernen?
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Schaden durch verstopftes Fallrohr/ Dachrinne Wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt (nicht ETW-Wohnanlage) ist ganz klar der Eigentümer verantwortlich! |
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| AW: Schaden durch verstopftes Fallrohr/ Dachrinne Zitat:
Zitat:
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| AW: Schaden durch verstopftes Fallrohr/ Dachrinne Doch, ja! Da irrt die Hausverwaltung! Sowohl Dachrinnen als auch die Grundleitungen gehören zum Gemeinschaftseigentum! Sollte allerdings die Schadensursache dem Sondereigentümer beweisbar anzulasten sein, könnte der Zum Schadensersatz herangezogen werden! |
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| AW: Schaden durch verstopftes Fallrohr/ Dachrinne Sorry, irgendwie habe ich die Frage nicht komplett richtig eingeordnet. Ich dachte es geht um den Schaden an den Rohren. Was den Wohnungsschaden betrifft, ist Ron Wide zuzustimmen: Insbesondere durch schadhafte Wasser- und Abwasserleitungen kann es zu Feuchtigkeitsschäden sowohl im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums wie auch in einzelnen Sondereigentumseinheiten kommen. Treten jedenfalls Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums auf und ist die Schadensursache ebenfalls im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zu lokalisieren, sind die Kosten entsprechender Sanierungsmaßnahmen von der Eigentümergemeinschaft zu tragen. Treten hingegen Feuchtigkeitsschäden im Bereich eines Sondereigentums auf und liegt die Schadensursache im Bereich des Gemeinschaftseigentums, so sind die Kosten für die Reparaturmaßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums wiederum von der Gemeinschaft zu tragen. Hingegen kann der geschädigte Raumeigentümer nur dann entsprechenden Ersatz der Instandsetzungskosten seines Raumeigentums von der Gemeinschaft verlangen, wenn dieser im Hinblick auf die Schadensursache ein Verschulden vorzuwerfen ist (OLG Köln, Beschluss v. 30.3.1998, 16 Wx 20/98; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.12.1994, 3 Wx 619/94). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Gemeinschaft in Kenntnis der Schadenslage nichts zur Schaden |
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