Dies ist eine Diskussion zu Säumige Wohngelder /Ratenzahlungsvertrag innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Säumige Wohngelder /Ratenzahlungsvertrag Es erfolgt Zahlungsklage mit Anerkenntnisurteil bzw. Versäumnisurteil. Im Anschluss daran vereinbart der Hausverwalter ohne entsprechenden Beschluss mit dem Bauträger einen entsprechenden Ratenzahlungsvertrag mit einer Laufzeit zwischen 3 und 5 Monaten. Darf der Verwalter einen solchen Vertrag für die WEG zustimmen oder hätte er erst den Weg der Zwangsvollstreckung etc. pp. wählen müssen? (Stichwort: auf schnellstem Wege beitreiben) Hintergrund: Ein Jahresvorfälligkeitsbeschluss wurde mit nur 2 Vollmachten, die der Verwalter hielt, niedergestimmt. Eine Vorfälligkeitsklage nach ZPO § 257ff. lehnte der Verwalter ab, da Verkäufe mit der zu zahlenden Vorfälligkeit verrechnet werden müssten. Last but not least: Ein solcher Verwalter lässt sich in bester Lager einer Großstadt nieder und wirb mit 35 Jahren Erfahrung und allem was dazugehört. |
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| AW: Säumige Wohngelder /Ratenzahlungsvertrag Wenn ein Verwalter Klagebefugnis hat, hat er auch Vergleichsvollmacht. Der eingeschlagene Weg ist sowieso der bessere. Er spart Geld! |
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| AW: Säumige Wohngelder /Ratenzahlungsvertrag Zitat:
Problem 1: Der Vereinbarung ging ein Gerichtsurteil voraus, weil eine gütliche Vereinbarung nicht möglich ist. Problem 2: Wohngeldschuldner hält 40% de Eigentumsanteile und verursacht durch sein Nichtzahlen seiner Wohnlast Bewirtschaftungenpässe. Problem 3: Durch dessen Wohngeldausfall können Beweissicherungsverfahren und Ersatzvornahmen nicht voran getrieben werden. Problem 4: Der Verwalter führt das WEG-Konto im Minus; ohne Beschluss Problem: 5 Der Verwalter bewirtschaftet das Objekt aus der Instandhaltungsrücklage; ohne Beschluss. Eine eiserne Reserve ist nicht vorhanden. Ein Sonderumlagebeschluss wurde vom Verwalter nie angestrengt sondern abgelehnt. Unter dieser Voraussetzung hätte ich schon gedacht, dass ein Verwalter den schnellsten Weg der Geldbeitreibung zu wählen hat und dem Schuldner nicht auch noch nach einem Klageverfahren weiteren Zahlungsaufschub in Form eines Ratenzahlungsvertrages gewährt. Letztendlich begünstigt er mit diesem Vorgehen den Schuldner zu Lasten der Gläubiger. |
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| AW: Säumige Wohngelder /Ratenzahlungsvertrag Zitat:
Alle anderen Verfehlungen des Verwalters stehen auf einem anderen Blatt. Deswegen sollte ihm schon mal auf die Finger "geklopft" werden. Bzw. ist ein Austausch zu überlegen. |
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| AW: Säumige Wohngelder /Ratenzahlungsvertrag @ schilu Die Sicherungsgrundschuld ist hier immer wieder mal im Gespräch. Das sichert zwar unsere Ansprüche, macht uns aber noch nicht liquide. Daher auch die Überlegung nach der ZPO § 257ff vorzugehen. Selbst wenn man ihm mit Eisenbahnschienen auf die Finger klopf, erreicht man damit nicht den geringsten Wirkungsgrad (und das soll keine Polemik sein). Rezitate der rennommiertesten WEG-Fachanwälte dieser Stadt - u.a. Dr. Wolf-Dietrich Deckert - verpuffen und bleiben unberücksichtigt. Ein Urteil gegen ihn zur Protokollberichtigung/Protokollfälschung prallen im Nano-Effekt ab. Dann gab es noch ein Urteil, in dem die Verwalterentlastung augehoben wurde, da Regressanprüche gegen den Verwalter bestehen können. Und und und... DEr Vertrag endet zum 13.12. d.J. und die Verwaltersuche läuft. |
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