Dies ist eine Diskussion zu Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? Durch die beschriebene Situation ergibt sich für Herrn K das Problem, dass er mit seinem SUV gar nicht, Frau K mit einer A-Klasse nur mit aufwendigem Rangieren in den Stellplatz kommt. Haben Herr und Frau K die Möglichkeit vom Kauf des Stellplatzes zurückzutreten, bzw. eine Preisminderung zu verlangen, oder haben sie pech, da sie den Stellplatz vorher nicht probeweise befahren haben? |
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| AW: Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? Zitat:
Dass das Befahren eines TG-Stellplatzes, der durch eine Wand begrenzt ist, schwierig sein könnte, hätte dem K klar sein müssen. ![]() Also: keine Chance auf Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung. |
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| AW: Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? Hallo, meinem Vorredner gebe ich absolut recht, möchte jedoch noch eine weitere Möglichkeit, sich nachträglich vom Vertrag zu lösen, aufzeigen. Möglicherweise haben die Käufer hier die Möglichkeit der Anfechtung. Dies bedarf einerseits eines Anfechtungsgrundes, andererseits einer Anfechtungserklärung. 1. Anfechtungsgrund: Ein Erklärungsirrtum bzw. ein Inhaltsirrtum kommt hier nicht in Betracht, da die Käufer hier das erklären wollten, was sie erklärten. Allerdings könnte es sich hier um einen Irrtum über eine Eigenschaft handeln. Hierzu müsste über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt worden sein. Die Möglichkeit in einen Tiefgaragenstellplatz zu fahren ist eine wesentliche Eigenschaft eines solchen Stellplatzes. Ein Anfechtungsgrund liegt m.E. deshalb vor. 2. Anfechtungserklärung Außerdem müsste der der seine WE anfechten möchte dies auch gegenüber dem Empfänger, also hier der Verkäufer erklären. Hier genügt, dass die Käufer erklären, dass sie sich nachträglich vom Vertrag lösen wollen. Das Wort "Anfechtung" muss nicht in dieser Erklärung auftauchen. Lg Heini
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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| AW: Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? Danke für die Antworten. Würde es einen Unterschied machen wenn die Käufer vor Vertragsschluss dem Verkäufer mitgeteilt hätten, dass sie den Stellplatz für einen SUV nutzen wollen (mündlich) und vom Verkäufer (ebenfalls mündlich) die Zusage erhalten haben das dieser dafür geeignet ist? |
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| AW: Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? Halte ich für unwahrscheinlich - ich glaube ja auch einer Verkäuferin im Bekleidungsgeschäft nicht, dass ich in Gr. 34 passe...... ![]() Sondern probiere im Zweifelsfall das gute Stück an, weil meine Lebenserfahrung mir sagt, dass ich normalerweise nicht hineinkomme! |
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| AW: Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? Hallo, @KeNnZeN: nein, da bin ich auch nicht der Meinung, aber fakt ist, es ist jedenfalls nicht üblich, einen Tiefgaragenstellplatz vor dem Kauf zunächst "Probe zu parken". Also würde man den Käufer in keinem Fall vorwerfen können, dass er den Parkplatz nicht vorher auf Tauglichkeit "getestet" hat.
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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| AW: Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? Zitat:
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| AW: Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? Zitat:
Fraglich ist nur, ob der von mir oben erwähnte Motivirrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache vorliegt oder nicht. Hier irren die Käufer darüber, dass die gesehene Parkbucht auch "parkbar" ist. Sie gingen also fälschlicherweise davon aus, dass man mit ihrem Fahrzeug dort hineinparken kann. Sie durften auch m.E. davon ausgehen, da man in eine Parkbucht üblicherweise einparkt. Wenn nun mit einem kleinen Fahrzeug (hier die A-Klasse) nur mit erheblichem Aufwand einparken kann, dann sehe ich das noch nicht als verkerswesentliche Eigenschaft an, dass man in eine parkbucht mit quasi einem Zug die entgültige Parkposition erreichen kann. Wenn es jedoch dem SUV-Fahrer schlicht nicht möglich ist, das Fahrzeug hineinzustellen, meine ich schon, dass es eine verkehrswesentliche Eigenschaft von Parkbuchten in Tiefgaragen ist, nicht nur kleine Autos sondern auch größere Autos hineinzustellen. Wiederum wäre es nicht zutreffend auch die Eiegnschaft dort einen Pritschenwagen oder einen LKW parken zu können, als verkehrswesentlich anzusehen. Also der Motivirrtum nach § 119 II ist hier nach meiner Meinung total gegeben. Ein Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Erklärung liegt ja wohl auch vor (Käufer hätten die Erklärung niemals abgegeben, wenn sie über diesen Umstand Bescheid gewusst hätten). Fehlt noch die Anfechtungserklärung die (was ich oben vergessen habe zu erwähnen) aber unverzüglich nach Kenntnisnahme des Irrtums abgegeben werden muss. D.h. nicht sofort, aber ohne schuldhaftes zögern. Hier ist also eine angemessene Bedenkzeit oder eine anwaltliche Beratung zeitlich in Ordnung. Allerdings dürfte die Anfechtung nicht fristgemäß erfolgen, wenn zwischen erstmaligem Parkversuch mit dem SUV und Anfechtung hier mehrere Wochen oder Monate liegen. Aber da muss man immer den Einzelfall betrachten. lg heini
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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| AW: Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? und noch was: Zitat:
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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| AW: Sachmangel bei Tiefgaragenstellplatz? Es wurde gekauft wie besichtigt! Alle anderen Klimmzüge fahren gegen die Wand! Was der Verkäufer gesagt hat ist unerheblich, maßgeblich ist was im Vertrag stand. Dort haätte stehen müssen, dass der Verkäufer versichert, dass ein SUV auf den Stellplatz passt. Kein Mensch käme auf die Idee einen Rücktritt vom Vertrag zu erwägen weil er sein angedachtes großes Bett nicht in ein bestimmtes Zimmer unterbringen kann. |
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