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Rücktritt von Auflassungsvormerkung

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt von Auflassungsvormerkung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.07.2008, 14:51
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Rücktritt von Auflassungsvormerkung

Mal angenommen der Verkäufer ( V ) und der Käufer ( K ) schließen am 23.7.2007 einen notariellen Vertrag über ein unbebautes Grundstück für 170.000 Euro ( = Verkehrswert des Grundstücks ).

Zugunsten des K wird eine Auflassungsvormerkung bewilligt und in das Grundbúch eingetragen.

Der Kaufpreis soll erst am 06.10.2008 bezahlt werden weil V das Grundstück noch landwirtschaftlich nutzen will. Dann soll auch erst die Übereignung stattfinden.

Am 05.06.2008 erklärt K er habe kein Interesse mehr an dem Grundstück und will an dem Vertrag nicht mehr festhalten. Auch nach einer Rückfrage des V wird dieses anligen von K noch einmal bestätigt

Daraufhin tritt V von dem Vertrag zurück und verkauft das Grundstück andersweitig an einen Dritten ( D ) . ( Am 05.06.2008 )

Mittlerweile hat das Grundstück ein Verkehrwert von 180.000 € und wird für 190.000 € an D Übergeben und Übereignet.
( Am 19.6.2008 )

V verlangt nun folgende Positionen von K ersetzt ( schreiben am 28.07.2008 )
1. MAklerkosten im Zuge des mit D geschlossenen Kaufvertrages --> 11.000€
2.Kosten der Löschung der Auflassungsvormerkung --> 600€
3.Steuerberatungskosten für den Kaufvertrag mit D --> 900€

K erwidert das V mit dem Verkauf des Grundstücks an D besser darstehen würde als bei der Vertragserfüllung mit ihm und verweigert die Zahlung, jedenfalls bis 06.10.2008, weil vorher der Kaufpreis auch nicht fällig geworden wäre.

Frage: Welche Positionen kann der V verlangen und wann kann er diese verlangen ?
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  #2 (permalink)  
Alt 31.07.2008, 15:39
V.I.P.
 
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AW: Rücktritt von Auflassungsvormerkung

Zitat:
Zitat von SAS87
Frage: Welche Positionen kann der V verlangen und wann kann er diese verlangen ?
V kann m.E. gar nichts verlangen da er zurückgetreten ist bzw. die Auflösung einvernehmlich erfolgte!
Hätte K den Vertrag nicht erfüllt und wäre deshalb V zurückgetreten könnte er Schadensersatz geltend machen
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  #3 (permalink)  
Alt 31.07.2008, 15:54
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AW: Rücktritt von Auflassungsvormerkung

Wie sieht es denn dann mit dem Ersatz der Löschung der Auflassungsvormerkung aus? Schließlich ist V ja nur urückgetreten, weil es absehbar war das K den Vertrag nicht erfüllen wird. Warum sollte es dann kein Wertersatz für V geben?

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 31.07.2008, 16:17
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AW: Rücktritt von Auflassungsvormerkung

Zitat:
Zitat von SAS87
Schließlich ist V ja nur urückgetreten, weil es absehbar war das K den Vertrag nicht erfüllen wird. Warum sollte es dann kein Wertersatz für V geben?
"Absehbar" bedeutet nicht gleichzeitig Tatsache. Er hätte sich es ja wieder überlegen können.
Was anderes wäre es, wenn er den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hätte!
Auch hätte auf die Schadensersatzforderung vorher hingewiesen werden müssen. Schliesslich mussten ja wohl beide bei der Löschung der AV mitwirken.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.07.2008, 17:05
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AW: Rücktritt von Auflassungsvormerkung

Zitat:
Zitat von schielu
V kann m.E. gar nichts verlangen da er zurückgetreten ist bzw. die Auflösung einvernehmlich erfolgte!
So wie ich den Sachverhalt lese, ist K vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er schuldet V Schadensersatz, die oben angeführten Positionen stehen dem V zu, und zwar sofort.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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Alt 31.07.2008, 18:08
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AW: Rücktritt von Auflassungsvormerkung

Im Sacherverhalt direkt steht das V zurücktritt, aber reicht die Handlung des K aus, dass man ihm einen Rücktritt anlasten kann? Ist ein Interessanter Hinweis, allerdings sollte missachte ich die Angabe des Rücktrittshinweis im Sachverhalt, der halt auf V deutet

"Daraufhin tritt V vom Kaufvertrag zurück und verkauft das Grundstück.... an D"
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  #7 (permalink)  
Alt 01.08.2008, 10:11
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AW: Rücktritt von Auflassungsvormerkung

@schilu
ich denke schon, dass V die kosten zurückverlangen kann. zwar steht da was von rücktritt, aber 346 wird da wohl nicht zu prüfen sein, denn die 3 posten die oben aufgeführt werden, die hat ja K nicht empfangen, anders wäre es, wenn V die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung fordern würde, aber hier ist es aj die löschung. somit richtet sich das alles nach §§ 280 ff.
es möge mich jemand korrigieren, falls ich da falsch liege
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