Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt Kaufvertrag bei vormerk im Grundbuch innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Rücktritt Kaufvertrag bei vormerk im Grundbuch Folgende Frage: Kann man als Käufer eines Grundstücks vom Kauf zurücktreten wenn nach ca. 5 Jahren noch keine Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist? Bsp.: Das Grundstück wurde Anfang 2003 von Herrn A ersteigert. Der Verkäufer Herr B war zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch vorgemerkt da der Voreigentümer Herr C der Umschreibung des Grundbuches nicht zustimmte. Zwichenzeitlich drängten Herr A beide Parteien (Verkäufer und dessen Voreigentümer) zur Bereinigung der Angelegenheit. Diese verweigern jedoch jeglichen Reaktion. Herr A will das Grundstück zwischenzeitlich veräußern doch der fehlende Eintrag im Grundbuch, welcher Herrn A letztendlich als Eigentümer des Grundstückes ausweist. macht ihm dies schwer. Aus diesem Grund würden Herr A gern vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielen Dank im vorraus! Geändert von TronicE (05.11.2008 um 18:10 Uhr). |
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| AW: Rücktritt Kaufvertrag bei vormerk im Grundbuch Gem. Forenregeln dürfen ich-bezogene Fragen nicht beantwortet werden! |
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| AW: Rücktritt Kaufvertrag bei vormerk im Grundbuch Wenn Herr A das Grundstück ersteigert hat, gibt es doch gar keinen Kaufvertrag von dem man "zurücktreten" könnte oder? |
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| AW: Rücktritt Kaufvertrag bei vormerk im Grundbuch Zitat:
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| AW: Rücktritt Kaufvertrag bei vormerk im Grundbuch Ergänzung zum Bsp.: Herr B war zum Zeitpunkt der Auktion selber nur im Grundbuch vorgemerkt. Das Grundstück wurde vor der Auktion geteilt. Herr C welcher der Voreigentümer des Grundstückes von Herrn B war stimmte dem Veränderungsnachweises der Grundstücksteilung nicht zu, da Herr B eine Forderung von Herrn C nicht beglichen hat. Herr A als unbeteiligter hat dadurch das Nachsehen und eine Einigung beider Parteien (Herr B und Herr C) ist nicht in Sicht. Frage: Wenn eine Grundstücksteilung bzw der damit verbundene Veränderungsnachweis eines Grundstückes noch nicht vollständig abgeschlossen ist, darf ein Grundstück dann überhaupt weiter veräußert werden zB: durch eine Auktion oder eines normalen Notariellen Kaufvertrages? Vielen Dank für die bisherigen und neuen Antworten. |
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