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Rücktritt

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.08.2009, 08:00
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Rücktritt

Hallo,

gibt es irgendeine Möglichkeit nach einer Zwangsversteigerung zurück zu treten?

Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 01.08.2009, 08:17
V.I.P.
 
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AW: Rücktritt

Für wen?

- der, der den Zuschlag kriegte?
- der, dessen Eigentum versteigert wurde?
- oder gar der Auktionator?

Und aus welchem Grund verspürt wer dem Impuls zum Rücktritt?
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.08.2009, 08:24
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AW: Rücktritt

Hallo,

der, der den Zuschlag kriegte.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.08.2009, 09:04
V.I.P.
 
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AW: Rücktritt

Ah ja, jetzt habe ich auch den Grund gelesen, warum der Erwerber zurücktreten möchte.

Nein, es gibt keinen Rücktrittsgrund.

Ich befürchte, dass bald das Objekt erneut zwangsversteigert werden wird.

Man sollte sich eben über die Finanzierung klar sein, bevor man ein Gebot abgibt.
__________________
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Albert Einstein

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  #5 (permalink)  
Alt 01.08.2009, 10:05
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AW: Rücktritt

Was bedeutet die Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amts- oder Landesgericht Nürnberg einzulegen.
Die Frist beginnt nach $ 98 S.2 ZVG
a) für die Beteiligten, die entweder im Versteierungs- oder auch in einem evtl. Verkündigungstermin anwesend oder vertreten waren, bereits mit der Verkündung des Zuschlages,
b)für die anderen Beteiligten mit der Zustellung dieses Beschlusses
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  #6 (permalink)  
Alt 01.08.2009, 12:27
V.I.P.
 
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AW: Rücktritt

Zitat:
Zitat von katrin_kupke
Was bedeutet die Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Dass der Beschluss von eingetragenen Gläubigern angefochten werden kann. Nicht vom Ersteigerer.
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