Dies ist eine Diskussion zu Rücklagen der Hausgemeinschaft innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Rücklagen der Hausgemeinschaft Folgendes Szenario. Eine Familie ca. 1 Jahr in einer Eigentumswohnung, in einem Haus das auf drei Familien aufgeteilt wurde. Leider muss an der Heizungsanlage dringend etwas gemacht werden. Es wird eine komplett neue benötigt werden. (Gas) Ein Bekannter Heizungsbauer, der sie bereits einmalig seither gewartet hat, weigert sich inzwischen noch einmal Hand daran anzulegen, weil aufgrund des Alters er keine Verantwortung mehr übernehmen kann/möchte. Die Familie versucht die Hausverwaltung einzuschalten. Seit April bemüht man sich um eine Eigentümerversammlung. Bisher wurde sie nur vertröstet. Es gab offensichtlich die Rückmeldung, das für eine Erneuerung der Heizung keine Rücklagen da wären. Die Rücklagen wurden demnach von einem der beiden anderen Eigentümer (X) in diesem Haus zur Schuldentilgung verwendet. Und da dieser Haushalt X auch keine monatlichen Beiträge zahlt, sondern immer mehr Schulden anhäuft, bleiben die Rücklagen quasi aus. Müsste es nicht trotzdem möglich sein, die Hausverwaltung zu Erneuerung zu bewegen und den Rechnungsbetrag durch die drei Eigentümer zu teilen? (weitere Schulden für X) Müßte die Hausverwaltung ansonsten Schulden mit einem Eigentümer nicht direkt begleichen, statt die Hausgemeinschaft zu belasten? Und steht die Hausverwaltung nicht sogar in der Pflicht, dringende Reperaturen durchzuführen? Gerade weil es um eine Gasheizung geht. Wie könnte die Familie weiter vorgehen? Der Versuch die Familie X zum Rückzahlen der Schulden zu bewegen blieb erfolglos. Auch den übrigen Verpflichtungen wird nicht nachgekommen. Geändert von Sparer (09.08.2011 um 08:47 Uhr). |
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| AW: Rücklagen der Hausgemeinschaft Zitat:
![]() Ansonsten darf leider nicht geantwortet werden. |
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| AW: Rücklagen der Hausgemeinschaft Startbeitrag entsprechend editiert! |
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| AW: Rücklagen der Hausgemeinschaft Mängelüberwachungspflicht durch Wohnungseigentumsverwalter Der Verwalter ist verpflichtet, im Rahmen regelmäßiger Überwachung Mängel der Wohnanlage festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Dazu kann auch gehören, die Wohnungseigentümer auf die etwaige Notwendigkeit einer Begutachtung durch Sachverständige hinzuweisen. Die Wohnungseigentümer selbst trifft keine Überprüfungs- und Untersuchungspflicht. Bayerisches Oberlandesgericht Az.2Z BR 038/04 Beschluss vom 22.4.2004
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Rücklagen der Hausgemeinschaft Instandhaltungsrücklagen sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich für Instandhaltungen verwndet werden! Hier hat sich die HV schadensersatzpflichtig gemacht! Gibt es denn keine jährliche Eigentümerversammlung und keine Abrechnung mit Daratellung der Entwicklung des Rücklagenkontos? Gegen den säumigen Miteeigentümer sollte gerichtlich vorgegangen werden. Wenn Arbeiten nötig sind und die Rücklagen nicht ausreichen, gibt es eine Sonderumlage! Es sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Rücklagen der Hausgemeinschaft Es wäre auch möglich die Protokolle der Rücklagenentwicklung zu verlangen? |
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| AW: Rücklagen der Hausgemeinschaft das kann man sicher passend machen: "Einsichtsrecht in die Unterlagen des Verwalters Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat auch nach der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Entlastung des Verwalters einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen und Belege der Jahresabrechnung" Bayerisches Oberlandesgericht Az. 2Z BR113/03 Beschluss vom 8.4.2004 "Hausverwalter ist zur Gewährung von Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege verpflichtet."Bayerisches Oberlandesgericht Az. 2Z BR 175/99 Beschluß vom 13.06.2000 OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.10.2007 - 6 W 28/07 "1. Nach § 28 Abs. 3 WEG ist der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage verpflichtet, nach Ablauf des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr zu erstellen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, die Angaben zu überprüfen."
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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