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Rückauflassungvormerkung

Dies ist eine Diskussion zu Rückauflassungvormerkung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.03.2010, 17:44
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Rückauflassungvormerkung

Angenommen eine Wohnung W exisitiert und gehoert zwei Personen A und B.
A und B übertragen W an Person C.
Person C wird per Notar ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen (Abteilung I).

A und B bekommen einen Nießbrauchrecht. Im Grundbuch (Abteilung II) steht:

1. Nießbrauch für Person A
2. Nießbrauch für Person B
3. Rückauflassungvormerkung für Person A und Person B als Gesamtbewilligte gemäß §428 BGB. Gleichrang mit Abteilung II Nr. 1 und 2. Gemäß Bewilligung vom [DATUM 1] (Notar N) eingetragen am [DATUM 2]

Was heisst Nr. 3 (Rückauflassungvormerkung) in Abteilung II?
Heisst das, dass A und B die Wohnung W ohne Einwilligung von Person C (des Beschenkten) zurückholen darf?
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Alt 08.03.2010, 14:21
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AW: Rückauflassungvormerkung

Zitat:
Zitat von mrburns2002
Heisst das, dass A und B die Wohnung W ohne Einwilligung von Person C (des Beschenkten) zurückholen darf?
Ja, das heißt es. Kommt vor, wenn ein Beschenkter sich gegenüber dem Schenker "ungebührlich" verhält! (Grober Undank etc.)
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  #3 (permalink)  
Alt 08.03.2010, 15:02
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AW: Rückauflassungvormerkung

Zitat:
Zitat von schielu
Ja, das heißt es. Kommt vor, wenn ein Beschenkter sich gegenüber dem Schenker "ungebührlich" verhält! (Grober Undank etc.)
Danke fuer die Antwort.
Was genau ist grober Undank? Bei ganz schweren faellen?
Faellt da auch sowas rein, wie keinen Kontakt mehr zu den Personen A und B haben - oder wenn man nicht mehr miteinander reden, wegen Streit.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.03.2010, 15:07
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AW: Rückauflassungvormerkung

Zitat:
Zitat von mrburns2002
Danke fuer die Antwort.
Was genau ist grober Undank? Bei ganz schweren faellen?
Faellt da auch sowas rein, wie keinen Kontakt mehr zu den Personen A und B haben - oder wenn man nicht mehr miteinander reden, wegen Streit.
Das fällt nicht so einfach darunter. Kommt wohl auf den Streit an!
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  #5 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 11:50
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AW: Rückauflassungvormerkung

Zitat:
Zitat von schielu
Das fällt nicht so einfach darunter. Kommt wohl auf den Streit an!
Grund es Streites koennte sein, dass Personen A und B die Person C bedraengen, binnen einer Frist zu heiraten und Nachkommen zu zeugen. Die Wohnungsuebergabe war an keine Vereinbarung geknuepft gewesen.
Koennen Personen A und B den Grundbucheintrag nach Belieben aendern oder bedarf es der Zustimmung von Person C, der ja auch als Eigentuermer eingetragen ist.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 14:07
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AW: Rückauflassungvormerkung

Zitat:
Zitat von mrburns2002
Grund es Streites koennte sein, dass Personen A und B die Person C bedraengen, binnen einer Frist zu heiraten und Nachkommen zu zeugen. Die Wohnungsuebergabe war an keine Vereinbarung geknuepft gewesen.
Das ist kein schwerwiegender Grund!
Zitat:
Koennen Personen A und B den Grundbucheintrag nach Belieben aendern oder bedarf es der Zustimmung von Person C, der ja auch als Eigentuermer eingetragen ist.
Können die nicht ohne Mitwirkung von C.
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