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Rückauflassungsvormerkung Grundbuch Abt II?

Dies ist eine Diskussion zu Rückauflassungsvormerkung Grundbuch Abt II? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.08.2009, 23:45
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Rückauflassungsvormerkung Grundbuch Abt II?

Hallo,

was bedeutet folgendes:

Abt II Grundbuch

1. Ein Sanierungsverfahren wird durchgeführt
2. Rückauflassungsvormerkung für die Stadt x, vorbehalten bleibt der einmal oder mehrmals ausnutzbare Rangvorbehalt dr Grundpfandrechte bis zu einer Höhe von y Euro nebst 20%Jahreszins und 10% einmaliger Nebenleistung ab tt,mm,jjjj

Gruß
bernd
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Alt 28.08.2009, 09:10
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AW: Rückauflassungsvormerkung Grundbuch Abt II?

Die Rück-AV bedeutet, dass die Stadt unter bestimmten Bedingungen (stehen in der Urkunde, aufgrund derer die Rück-AV eingetragen wurde) das Recht hat, die Rückübereignung des Grundstücks zu verlangen. In aller Regel wird das eingetragen, wenn die Stadt das Grundstück mal verkauft hat und sichergehen möchte, dass der Erwerber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Bau oder der Sanierung fertig ist.

Der derzeitige Eigentümer hat das Recht, im Rang vor der Rück-AV noch Grundschulden bis ... eintragen zu lassen.
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 28.08.2009, 12:53
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AW: Rückauflassungsvormerkung Grundbuch Abt II?

Danke für die Antwort.

Wenn nun aber die Sanierung seit Jahren abgeschlossen ist, dürfte diese Regelung hinfällig sein... oder?

Wie / Wann wird solch eine Rückauflassung nichtig und kann aus dem Grundbuch entfernt werden?

Bernd
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  #4 (permalink)  
Alt 28.08.2009, 20:46
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AW: Rückauflassungsvormerkung Grundbuch Abt II?

Zitat:
Zitat von bernd_v
Wie / Wann wird solch eine Rückauflassung nichtig und kann aus dem Grundbuch entfernt werden?
Das ergibt sich aus dem Vertrag (Bewilligung) aufgrund die Rückauflassung im Grundbuch eingetragen ist. Eine Kopie hiervon kann man beim GBA erhalten.
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