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Rückauflassungsvormerkung

Dies ist eine Diskussion zu Rückauflassungsvormerkung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.01.2009, 18:54
Boardneuling
 
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Talking Rückauflassungsvormerkung

Guten Tag!
Neuer fiktiver Fall:
Der A schenkt B ein Haus. Der Schenkungsvertrag enthält als einzige Besonderheit
eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten A, dass dieser die Herausgabe des Hauses verlangen
kann, wenn B verstirbt. Näher ist nichts geregelt; der Satz könnte daher im Vertrag bspl. lauten:
"Der A kann, im Falle des Todes von B, Rückauflassung verlangen.". Diese Vormerkung wird auch
im Grundbuch eingetragen. Es ist WEDER die Aussage enthalten, dass die Vormerkung bei Todesnachweis
von A gelöscht werden kann, noch, dass B etwa VOR A versterben müsste, damit Rückauflassung verlangt
werden kann.
Nun das Problem: Wenn ich es recht verstehe, ist der Rückauflassungsanspruch vererbbar, wenn nichts
anderes explizit im Vertrag geregelt wird. Bedeutet dies tatsächlich, dass, sagen wir, wenn A verstirbt, B, auch
wenn er danach noch 40 Jahre lebt, nie in der Lage sein wird, das Haus an seinen Sohn zu vererben? Theoretisch könnten dann doch (also wenn B 40 Jahre nach A stirbt) dutzende von Erben Rückauflassung beantragen (wenn wir davon ausgehen, dass die Generationen von A und B schon ausgestorben sind)? Das würde gleichzeitig bedeuten, dass das Haus für B nach dem Tod von A quasi wertlos ist, da ja ein potentieller Käufer das Grundstück beim Tode von B an die Erben des A rückübertragen müsste? Oder gibt es da Grenzen/Fristen? Oder ist etwa im Satz "Der A kann, im Falle des Todes von B, Rückauflassung verlangen." aus dem Schenkungsvertrag enthalten, dass dieses Recht eben DOCH nur A persönlich ausüben kann, es also nicht vererbbar ist?
Oder mache ich einen Denkfehler in diesem Konstrukt? :-)
Mit freundlichen Grüßen,
MM
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  #2 (permalink)  
Alt 31.01.2009, 19:32
V.I.P.
 
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AW: Rückauflassungsvormerkung

Zitat:
Zitat von Martina Mertens
Oder ist etwa im Satz "Der A kann, im Falle des Todes von B, Rückauflassung verlangen." aus dem Schenkungsvertrag enthalten, dass dieses Recht eben DOCH nur A persönlich ausüben kann, es also nicht vererbbar ist?
M.M. steht nur A das Rückauflassungsrecht zu.
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