Dies ist eine Diskussion zu Restkaufpreishypothek, Rückauflassung und vieles mehr... innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Restkaufpreishypothek, Rückauflassung und vieles mehr... ich hätte da mal eine Frage. Nehmen wir an V verkauft an K ein Grundstück. In der Notarurkunde wird unter anderem Folgendes vereinbart: Kaufpreis in Höhe von 800.000€. Zahlbar sofort sind 200.000€. Der Restkaufpreis teilt sich auf in Raten zu je 50.000€, die jeweils quartalsweise zu zahlen sind. Letzte Rate sollte am 31.12.2012 fällig sein. Rücktrittsrecht und Rückauflassungsvormerkung - sofern der Käufer mit 2 Raten im Verzug ist, hat der Verkäufer das Recht zum Rücktritt. In diesem Fall hat er das Recht, sich das Eigentum am Kaufobjekt rückübertragen zu lassen (Kaufpreisraten bleiben entschädigungslos beim Verkäufer). Restkaufpreishypothek - Für den Restkaufpreis in Höhe von 600.000€ bewilligen und beantragen die Parteien die Eintragung einer Restkaufpreishypothek an erster Rangstelle. Keine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Nun kommt es, wie es kommen muss. K hat zwar die erste Rate von 200.000€ und nochmals vier weitere Raten bezahlt. Danach jedoch kam nichts mehr. Nun will V die seiner Meinung nach beste Alternative wählen und vom Vertrag zurücktreten und sich das Eigentum wieder rückübertragen lassen. Das wiederum wird jedoch vom Notariat verweigert, weil es dazu anscheinend der Zustimmung des Käufers bedarf?! Daher die Fragen: - stimmt das? Wozu dient bitte eine solche Klausel, wenn es dann letztendlich dazu eine Willenserklärung der Gegenseite braucht, die diese (wegen des Verlusts der bisher gezahlten Raten!!) natürlich verweigert. - Was sollte V nun am besten tun? - Ist es dafür problematisch, dass noch nicht alle Raten fällig sind? Schon einmal vielen Dank für eventuelle Ansichten und schöne Grüße Kalauer |
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| AW: Restkaufpreishypothek, Rückauflassung und vieles mehr... Ja, das stimmt! Dem Verkäufer bleibt nur der Klageweg!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Restkaufpreishypothek, Rückauflassung und vieles mehr... Ok, Klageweg... zum einen natürlich bzgl. der Restkaufpreishypothek, oder? Dh Klage mit dem Antrag, das Bestehen der Hypothek festzustellen. Wäre es aber auch möglich, eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung einzureichen. Mit dem Ziel, dass K der Rückauflassung zustimmt??? Was macht es für einen Unterschied, dass noch nicht alle Raten fällig sind?! Gruß K. |
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