Dies ist eine Diskussion zu Regressmöglichkeiten 8 Jahre nach Hauskauf? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Regressmöglichkeiten 8 Jahre nach Hauskauf? kann sich jemand in der Runde vorstellen, dass jemand die Möglichkeit hätte Jahre nach dem Kauf eines Hauses einen teil der Kaufsumme zurückzufordern, wenn die vertragliche Fläche eines Hauses nicht der reellen Fläche entspräche? Das könnte ja nach langem Vermuten, durch die Einsichtnahme der amtlichen Bauakten festzustellen sein. Sind hier Verjährungsfristen bekannt? Vergleichbar mit Miete einer Wohnung, wenn plötzlich festgestellt würde, die sei zu klein. |
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| AW: Regressmöglichkeiten 8 Jahre nach Hauskauf? Nein - das ist, zumindest nach dem, was dieser Beitrag hergibt, nicht möglich. Wenn tatsächlich eine bestimmte Hausgröße zugesichert wurde, könnte der Käufer nur dann überhaupt reklamieren, wenn ein bestimmter qm-Preis definitv genannt würde, der durch Abweichung von der tatsächlichen Größe dann deutlich höher wäre als vereinbart. Ansonsten wurde m.E. das Haus inkl. Grundstück zum Preis X verkauft - wenn der Bauplan nicht Bestandteil des notariellen Vertrages war, sehe ich keinerlei Ansatz für eine (nachträgliche) Minderung des Kaufpreises. Und: seinerzeit hat es den Käufer offensichtlich nicht interessiert, wie groß das Haus wirklich ist.... |
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| AW: Regressmöglichkeiten 8 Jahre nach Hauskauf? Tiger ist zuzustimmen! Abgesehen davon, dass Baupläne selten mit der Realität übereinstimmen handelt es sich bei m²-Angaben in Werbung oder Exposé nicht um zugesicherte Eigenschaften. Verkauft wird sowieso meistens unter Ausschluss von Gewährleistung. Der Käufer hätte ja vorher nachmessen können. Und verjährt ist auch alles! |
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| AW: Regressmöglichkeiten 8 Jahre nach Hauskauf? Ein Kaufvertrag wird auf der Grundlage der Grundbucheintragung beurkundet. Dort steht lediglich die Grundstücksgröße. Die Fläche des Hauses ist "normalerweise" nicht Teil des Kaufvertrages. Wurde die Quadratmeterzahl des Hauses (nicht des Grundstücks) im Kaufvertrag zugesichert? |
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| AW: Regressmöglichkeiten 8 Jahre nach Hauskauf? Zitat:
§ 477. Verjährung der Gewährleistungsansprüche. (1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. |
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