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Rechtslage zur Maklerprovision

Dies ist eine Diskussion zu Rechtslage zur Maklerprovision innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 27.01.2009, 16:55
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Rechtslage zur Maklerprovision

Hallo, ich habe mal eine Frage zur Maklerprovision und ich hoffe das Ihr mir dabei helfen könnt.

Also folgendes Beispiel:

Ein Ehepaar findet im Internet ein Objekt und nimmt daher Kontakt zu dem Makler auf. Daraufhin wird ein Besichtigungstermin vereinbart. Das Ehepaar als Interessent besichtigt in Begleitung der Eltern des Mannes und dem Makler das Objekt. Der Makler lässt sich anschließend den Nachweis der Besichtigung vom Ehemann unterschreiben. Ein Kauf findet aufgrund des hohen Preises nicht statt.
Nach einigen Wochen hören die Eltern des Ehemannes, das der Makler gekündigt wurde und seten sich direkt mit dem Verkäufer in Verbindung um selbst das Haus zu kaufen und dann zu vermieten. Aus finanzieler Sicht ist dieses für das Ehepaar günstiger und nach einiger Zeit soll das Ehepaar dieses auch erben.
Nun meine Fragen:
Hat der Makler dennoch Anspruch auf Provision, obwohl nur der Ehemann und nicht die Eltern auf dem Nachweis unterschrieben haben, die Eltern waren nur als Begleitperson bei der Besichtigung, um eventuelle Mängel festzustellen und nicht als Kaufinteressent. Eine weitere Besichtigung hat nach der Kündigung des Maklers nur mit einer vertrauten Person des Verkäufers stattgefunden, somit war der Makler nicht beteiligt.

Vielen Dank für eure Hilfe
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  #2 (permalink)  
Alt 28.01.2009, 12:15
V.I.P.
 
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AW: Rechtslage zur Maklerprovision

Zitat:
Zitat von Marcel1181
Hat der Makler dennoch Anspruch auf Provision, obwohl nur der Ehemann und nicht die Eltern auf dem Nachweis unterschrieben haben, die Eltern waren nur als Begleitperson bei der Besichtigung, um eventuelle Mängel festzustellen und nicht als Kaufinteressent. Eine weitere Besichtigung hat nach der Kündigung des Maklers nur mit einer vertrauten Person des Verkäufers stattgefunden, somit war der Makler nicht beteiligt.
Ja, hat er! Das ist ein klassisch übeler Veruch einen Makler betrügen zu wollen! Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben:Urteil vom 08.04.2004 - III ZR 20/03. Auch war der Nachweis der Kaufgelegenheit (mit)ursächlich für den Kauf. Egal ob er bei der 2. Besichtigung zugegen war oder nicht!
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  #3 (permalink)  
Alt 07.02.2009, 01:21
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AW: Rechtslage zur Maklerprovision

Wobei - ich stimme schielu da im Grunde zu (mit Ausnahme des bösen B-Wortes - durchaus von entscheidender Auswirkung ist, inwieweit sich der Kaufpreis ggf. gegenüber dem usrprünglichen Angebot (mal abgesehen von der evtl. wegfallenden Courtage) verringert hat. Ich finde im Moment das entsprechende Urteil nicht, das hier (im Urteil kein Verwandter, sondern der identische Interessent) auch auf "neues" Angebot abstellte, das mit dem für das "alte" abgeschlossenen Maklervertrag nicht mehr abgedeckt war. Wobei ggf. auch der Zeitfaktor eine Rolle spielt.
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