Dies ist eine Diskussion zu Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters nehmen wir mal an eine WEG mit 3 Wohneinheiten streitet sich . 1Wohneinheit gehört Familie A und die anderen beiden Wohneinheiten gehört Familie B, die durch die Stimmenmehrheit auch den Verwalter stellt. Die Verwaltung und die Beschlüsse erfolgen nicht Gesetzeskonform und es kommt zu einer Anfechtungsklage der Familie A . Der Verwalter nimmt sich einen Anwalt und bezahlt seine Anwaltskosten vom Gemeinschaftskonto. Familie A erfährt davon, besorgt sich die Kontoauszüge des Gemeinschaftskontos bei der Bank und stellt fest, dass die Anwaltskosten und auch private Rechnungen vom Gemeinschaftskonto bezahlt wurden. Familie A stellt sofort die Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto ein und zahlt die anfallenden Kosten immer anteilig( Wasserversorger, Abwasserentsorger und Versicherung ) anteilig ein. Welche Möglichkeiten gibt es gegen den Verwalter vorzugehen und reicht dieser Tatbestand aus ums sofortige *Entlassung* des Verwalters durchzusetzen. Wenn, wie? und sind eventuell Straftatbestände erfüllt. Vielen Dank 008 |
| |||
| AW: Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Hallo 008, die Beschlussanfechtung richtet sich gegen die "übrigen Eigentümer". Der Verwalter beauftragt in diesem Fall nicht einen Anwalt "für sich", sondern eben für die beklagten Eigentümer. § 27 WEG. Es sind auch nicht "seine" Anwaltskosten, sondern vorläufig die der Beklagten. Dennoch darf der Verwalter diese Kosten wohl vorläufig vom Gemeinschaftskonto nehmen. Im Urteil wird das Gericht klären, welche Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Da muss man als Eigentümer eben besonders gut aufpassen, dass die Kosten tatsächlich richtig verteilt werden. Wenn ein gültiger Wirtschaftsplan besteht, muss auch Familie A ihre festgelegten Zahlungspflichten voll und ganz erfüllen. Kürzungen sind nicht erlaubt und sollten zu baldigen Mahnungen bzw. gerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche der Eigentümergemeinschaft führen. Der Verwalter tut anscheinend hier seine Pflicht. Deine Aufgebrachtheit, 008, hängt möglicherweise mit deinem Wissensstand zusammen. Was natürlich gar nicht geht: Dass der Verwalter private Ausgaben über das Verwaltungskonto tätigt. Schreib hierzu bitte noch, um was es geht (Z. B. private Telefonrechnung, Einkäufe im Supermarkt, Lottospiele, Nachtclubbesuche oder was sonst?). MfG Wohni |
| |||
| AW: Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Hallo Wohni, danke erst mal. Es gibt keinen Beschluss darüber, dass der Verwalter ,( beim Amtsgericht gibt es noch keine Anwaltspflicht) sich einen Anwalt nehmen darf. Die Anfechtung musste durchgeführt werden, da der Verwalter Missverwaltung betreibt. Miteigentümer und Verwalter sind eine Person ( Er beschäftigt seinen Bruder, der Handwerker ist und zu hohe Rechnungen schreibt)Nachgewiesen bei der Handwerkskammer. Es gibt keinen Wirtschaftsplan. Private Reparaturrechnungen sind vom Gemeinschaftskonto bezahlt worden. Wo steht, dass die Eigentumsgemeinschaft ein gemeinsames Konto haben muss? Kann ich in keinem Kommentar finden. Danke für weitere Info 008 |
| |||
| AW: Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Zitat:
|
| |||
| AW: Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Jetzt mußt Du mir aber bitte mal auf die Sprünge helfen - das wäre mir neu. Man könnte das doch höchstens schlussfolgern mit der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, wozu nach ganz allgemeinen Regeln (=herrschende Meinung) eine Trennung fremder Gelder von eigenen Geldern gehört. In der Art ist es auch in §27 WEG festgehalten. Aber das erreiche ich auch mit einer Geldkasette, wo "WEG XY" draufsteht .... Das es in der heutigen Zeit angebracht ist, ein Bankkonto zu führen, steht dabei auf einem anderen Blatt - und einzig diesen Umstand könnte man wieder der "ordnungsgemäßen Verwaltung" zuordnen. Paragraphenreiter |
| |||
| AW: Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Aber zur Frage von 008: Was dort geschildert wird, wäre ein sofortiger Abberufungsgrund. Gerade die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes gehört zu den Hauptpflichten eines Verwalters. Geld von einem WEG-Konto für private Ausgaben zu verwenden, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung - selbst, wenn es später wieder ausgeglichen würde. Ohne Wirtschaftsplan gibt es in Folge auch keine Wohngeldzahlungen. Wenn es sinnvoll wäre (ist ja auch eine Kostenfrage), wäre das ein typischer Fall für einen Antrag an das zuständige WEG-Gericht auf Berufung eines neutralen Verwalters. Betreffend des klagenden "Verwalters" halte ich es für nicht statthaft, daß die Person, die nach der Schilderung Miteigentümer und Verwalter ist, berechtigt wäre, im Namen und für die WEG gegen andere ME zu klagen - Interessenkollision. Bleibt die Frage nach der Klagevollmacht des Verwalters, welche sich idR aus dem Verwaltervertrag ergibt. Gibt es weder eine Vollmacht durch Vertrag noch eine Vollmacht durch Eigentümerbeschluss, scheidet eine Klage als Verwalter so oder so aus - somit auch eine Finazierung aus Mitteln der WEG. Was für ein kuddelmudel |
| |||
| AW: Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Einen Beschluss für die Anwaltsbeauftragung für die Beklagten halte ich für nicht notwendig. Gibt es denn außer dem Bestellungsbeschluss auch noch einen Verwaltervertrag? Die tatsächliche Situation ist natürlich blöd in der Konstellation. Eigentümer B werden immer die Oberhand gegenüber den Eigentümern A haben. Ihr müsst aber nicht zur Bank laufen und euch irgendwelche möglichen Fakten zusammen reimen. Aus reinen Bezeichnungen auf Kontoauszügen kann man ja nicht treffsicher lesen, dass private Rechnungen bezahlt worden sind. Ihr solltet viel besser von eurem Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen in den Räumen des Verwalters Gebrauch machen. Fakten sammeln, das heißt wichtige Unterlagen Kopieren oder abfotografieren und dann in den Prozess einbringen. Wenn genügend Verfehlungen nachgewiesen sind, könnt ihr gflls. auch allein die Absetzung des Verwalters gerichtlich erzwingen. Gibt es denn Jahresabrechnungen bei euch und Versammlungen? Wird der Verwalter entlastet? Wenn ja und die Abrechnung nicht lupenrein in Ordnung ist: Immer auch gegen den Entlastungsbeschluss klagen! MfG Wohni |
| |||
| AW: Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Hallo , es gibt keinen Verwaltervertrag. Die Einsicht in sämtliche Unterlagen wird verweigert . Alle Auskünfte die A hat haben wollen müssen mit einer Auskunftsklage durchgesetzt werden. Das eine private Rechnung bezahlt wurde ist glasklar . Rechnungsinhalt und Adressat sind A auch bekannt, da die Auskunft vom ausführenden Unternehmer(diesmal nicht der Bruder sondern ein Schreiner ) bekommen haben. Es gibt eine Abrechnung 2008 um die A streiten muss, da Kosten die durch unsachgemäße Verwaltung entstanden sind, (Mülltonnen nicht geändert, Wasserschätzung, Abwasserschätzung) nicht von A getragen werden wollen.( A hatte keinen Zugang zu den Versorgungszählern, da B dies durch eine nicht genehmigte Tür verschlossen gehalten hat und A den Zugang verweigerte) Die nächste Versammlung zu der A von dem B eingeladen worden ist , ist am 26.3. . Antrag auf Änderung der Tagesordnung , zeitgerecht vorgelegt wird verweigert. B will in Eigenschaft als Verwalter für die WEG auch ein Darlehen von B aufgenommenn haben. ( Darlehnsvertrag , Einsicht des Vertrages gefordert, verweigert , Auskunftsklage) Danke 008 |
| |||
| AW: Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Hallo 008, hast du denn schon eine Auskunftsklage zum Erfolg geführt? Normalerweise hat man nur ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen. Darauf wäre B auch strafbewehrt - für jeden Einzelfall der Verweigerung - zu verklagen. In die Jahresabrechnung gehören alle Ausgaben hinein, die vom Verwaltungskonto getätigt wurden. Auch die eigentlich ungerechtfertigten Ausgaben. Ansatzpunkt wäre dann, den Entlastungsbeschluss anzugreifen und hinterher Schadenersatzansprüche mit Mehrheitsbeschluss geltend zu machen. Da du einen solchen Beschluss im ersten Anlauf kaum erreichen kannst, müsstest du dann wieder den ablehnenden Beschluss angreifen. Ich hoffe, du hast einen Rechtsanwalt, der auf dem WEG-Gebeit super kompetent ist. Auch einen Kredit hätte der Verwalter nicht aufnehmen dürfen. Wie lange läuft die Bestellung noch? Ein Ansatzpunkt wäre, die nächste Wiederwahl anzufechten und dann die ganze schwarze Liste der Fehlleistungen aus den letzten Jahren in der Klagebegründung aufzulisten. MfG Wohni |
| |||
| AW: Rechtsanwalts-und Gerichtskosten eines Verwalters Hier scheint die Zwangsabberufung des Verwalter angezeigt. Lies mal hier: http://www.haus-und-grund-muenchen.d...erwalters.html |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Straftat eines Rechtsanwalts? | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 22.06.2009 13:07 |
| BAG: Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts | Nachrichten: Recht & Gesetz | 18.07.2007 19:53 |
| Persönliche Qualifikation eines Geschäftsführers einer Rechtsanwalts- und Steuerberat | Gesellschaftsrecht | 08.01.2007 19:05 |
| Keine Gebührenbefreiung für Rundfunkgerät im PKW eines Rechtsanwalts | Nachrichten: Recht & Gesetz | 07.08.2006 19:01 |
| Standesrechtlicher Verstoß eines Rechtsanwalts? | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 23.01.2006 10:52 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios