Dies ist eine Diskussion zu Rechtliche Eigentumsbestimmung bei WEG innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Rechtliche Eigentumsbestimmung bei WEG mal angenommen, eine typische Familie möchte sich ein Reihenhaus nach WEG zuzulegen. Diese war bisher immer gegen WEG, die Gründe sind den Leuten, die diesen Thread anklicken, wohl bekannt. Mal angenommen, der Bauträger hat nun einen Vertrag gemailt, der die Bedenken bzgl. Beteiligung der Miteigentümer bei Änderungen im Garten oder der Fassade ausräumen soll, in welchem es heisst: Zitat:
käme dies rechtlich dem klassischen Eigentum gleich, bei welchem man entscheiden kann, ob man auf sein Gartenstück nun ein kleines Gartenhäuschen stellt, ohne seine Miteigentümer um Erlaubnis zu fragen, nur weil es Sondernutzungsrecht laut Vertrag ist? Nicht jeder hat Lust, sich vor Gericht mit seinem potentiellen Nachbar rumzuärgern, nur weil er der Meinung ist, dass eine Holzschaukel eine bauliche Massnahme ist und er deswegen beteiligt werden muss. Wäre dieser Vertrag später anfechtbar bzw. änderbar, wenn ja in welcher Konstellation (z.B. 3/4 Mehrheit ö. ä.) Dank im voraus |
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| AW: Rechtliche Eigentumsbestimmung bei WEG Vertraglich regeln lässt sich viel. Hier sollte man Privatrecht aber nicht mit öffentlichem (Bau-) Recht verwechseln ![]() Werden in einem WEG-Grundstück Nebenanlagen geplant, die einer Genehmigung bedürfen (da z.B. ein Bebauungsplan Nebenanlagen ausserhalb der Baugrenzen nicht zulässt, Nebenanlagen auf die Nutzungszahlen angerechnet werden etc.), dann hat die Baugenehmigungsbehörde nur das Gesamtgrundstück als Beurteilungkriterium. Ist z.B. die GRZ (Grundflächenzahl) für das Gesamtgrundstück ausgeschöpft, dann ist sie ausgeschöpft. Wie sich die WEG-Miteigentümer untereinander einigen, interessiert die Behörde nicht. WEG ist kein klassisches Alleineigentum, wie bei einem real geteilten Grundstück. Wie kann der Bauträger eine solche Regelung mit der "Familie" aufsetzen, wenn das nicht verbindlich mit den anderen WEG-Eigentümern geregelt ist ? Was der Bauträger mit der "Familie" regelt ist eine Sache, ob es WEG-konform ist eine Andere ... Im übrigen sind nach den Bauordnungen der Länder eine Vielzahl von baulichen Anlagen verfahrensfrei und bedürfen keiner baurechtlichen Genehmigung. Außer ein Bebauungsplan regelt etwas anderes ... |
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| AW: Rechtliche Eigentumsbestimmung bei WEG Hier soll das Mitspracherecht der anderen Mieteigentümer eingeschränkt werden. Das ist durch die Klausel (nicht im Vertrag sondern in der Teilungserklärung) möglich. Allerdings würde ich "wirtschaftlich" streichen lassen.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Rechtliche Eigentumsbestimmung bei WEG Erst mal danke für die Antworten. Wenn ich es also richtig verstanden habe, wäre die Klausel im Vertrag, verbunden mit den entsprechenden Punkten, ein Instrument, um die geschilderten Bedenken auszuräumen, oder? Zitat:
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| AW: Rechtliche Eigentumsbestimmung bei WEG Es könnten auch andere als "wirtschaftliche" Aspekte eine Rolle spielen. Bitte, was ist mit "Vertrag" gemeint?
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Rechtliche Eigentumsbestimmung bei WEG Sry, ich meinte die Teilungserklärung. Was für andere Aspekte könnte es in diesem Zusammenhang geben? |
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| AW: Rechtliche Eigentumsbestimmung bei WEG Z.B. Farbgestaltung des Hauses, zus. Dschfenster etc.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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