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Rechte Miteigentümer an einer Eigentümergemeinschaft

Dies ist eine Diskussion zu Rechte Miteigentümer an einer Eigentümergemeinschaft innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 19.03.2010, 12:39
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Rechte Miteigentümer an einer Eigentümergemeinschaft

Angenommen, eine Eigentümergemeinschaft (Eheleute A und B sowie Sohn C zu je 1/3) würde auf Grund von Scheidung, Streitigkeiten etc. auseinanderbrechen und nur Partei A würde weiter in dem Haus mit 3 Wohneinheiten, mehrerer Anbauten wie Garage, Schuppen ..., wohnhaft bleiben.
Diese Partei A lehnt einen Verkauf sowie den Austrag der ausgezogenen Partei C (Sohn) aus dem Grundbuch, ohne Auszahlungansprüche dieser, ab, um notfalls einen Mitzahler zur Tilgung der Rate (Finanzierung) in Hinterhand zu haben.
Um es noch auf die Höhe zu treiben, werden der Partei C noch mehrere Steine in den Weg geräumt wie z.B. Auswechselung der Schlösser, um einen Zutritt zum Haus und der Anbauten wie Schuppen, Garage, Boden, ...., in welchen sich noch Gegenstände von Partei C befinden, zu unterbinden.

Auf Grund der finanziellen Gegebenheiten der Partei A wäre die Möglichkeit einer Entlassung der Partei C aus der Finanzierung des Eigentums durch die Bank unter der Voraussetzung des Austrages aus dem Grundbuch gegeben.

Welche Rechte hätte hier diese Partei C bezüglich des Zutritts zum Miteigentum, ausschließlich der Wohnung von Partei A, und welche Möglichkeiten bestehen, Partei C aus dem Grundbuch auszutragen?
Gibt es dazu gesetzliche Regelungen oder wird dies unter Bezugnahme von Vergleichen entschieden?
Welche Ansprüche hätten die Parteien B und C im Falle, dass Partei A die leerstehenden Wohnungen an Dritte vermietet?
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Alt 21.03.2010, 23:39
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AW: Rechte Miteigentümer an einer Eigentümergemeinschaft

BGB § 747
Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.


Das sagt doch wohl alles aus ....


Ansonsten:
BGB § 741
Gemeinschaft nach Bruchteilen

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).


Kann man hier oder auch bei dejure sehr schön durchlesen ....
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