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Rechte als Wohnungseigentümer

Dies ist eine Diskussion zu Rechte als Wohnungseigentümer innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 20.01.2010, 17:37
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Rechte als Wohnungseigentümer

Hallo,
Zuerst einmal, ich bin neu hier. Also bitte nicht gleich durchdrehen sollte ich den falschen Bereich erwischt haben.

Nun zu meiner Frage:
Sagen wir Person A besitzt eine Eigentumswohnung.
Nun haben die Hauseigentümer beschlossen Satelitenschüsseln zu verbieten (um es interesannter zu machen: Person B (Eigentümer einer anderen Wohnung im selben Haus) hat eine Ausnahme der Regel bekommen da seine Schüssel erst zu dem Verbot geführt hat)
Nun möchte Person A aber aus welchem Grund auch immer (ich denke der sinnvollste Grund währen die monatlichen Kosten) den Kabelanschluss kündigen und auf terristischen Fernsehempfang via DVB-T umsteigen. Da er aber in einem schlechten Versorgungsgebiet wohnt benötigt er eine Ausenantenne.
Da dies keine Satelitenschüssel ist bringt er frech eine an der Fassade an. Die Antenne hat vielleicht eine Stärke von 0,1 Millimeter, dafür eine Oberflächenstruktur welche sich von der Fassade unterscheidet.

Wärend er noch im Bau ist sagt die Hausverwaltung "Stopp!"

Welche Rechte hat nun Person A und welche die Verwaltung?
Kann Person A theoretisch guten gewissens die Antenne fertig bauen so das sie Schlussendlich auch farblich zur Fassade passt und behaupten er habe nicht gegen WEG 2002 § 16 verstossen da es sich nicht um eine (im vorbeigehen wahrnehmbare) Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses handelt oder kann die Verwaltung eben diesen Paragraphen heranziehen da eine Antenne ja ein Anschlusskabel braucht und dieses durch die Wand verlegt werden muss? Abgesehen davon muss die Antenne selbst ja auch an der Fassade halten (durch Schrauben oder Kleber).

Kann sich Person A eventuell sogar darauf berufen das es für ihn nicht zumutbar ist die Gebühren für den vorhandenen Kabelanschluss zu zahlen, er aber ein Recht auf Grundversorgung hat und deswegen DVB-T empfangen können muss?
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Alt 21.01.2010, 09:25
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AW: Rechte als Wohnungseigentümer

Die Gebühren sind meines Wissens nach kein so gutes Argument, eher schon die Informationsfreiheit aus Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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Alt 21.01.2010, 11:49
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AW: Rechte als Wohnungseigentümer

Der Sondereigentümer kann gar nichts machen. Hier handelt es sich um eine Fassadenveränderung der die gesamte Gemeinschaft zustimmen müsste. Der Verwalter hat Recht!
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Alt 22.01.2010, 08:33
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AW: Rechte als Wohnungseigentümer

Zitat:
Zitat von Remby
Die Gebühren sind meines Wissens nach kein so gutes Argument, eher schon die Informationsfreiheit aus Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG.
Aber die Informationen können doch auch über einen (physikalisch vorhandenen) Kabelanschluss gewonnen werden. Nur eben mit den zusätzlichen Gebühren des Anschlusses.

Splitten wir die Frage mal in 2 Möglichkeiten auf:
1. Person A hat ein geregeltes Einkommen
2. Person A lebt von ALG II bzw. HARZ 4. Ist über 18, lebt jedoch (in einem eigenen Zimmer. Das ist ja für die GEZ Grund genug, auch wenn das hiermit nichts zu tun hat) noch bei den Eltern.
Hätte Person A im zweiten Fall bessere chancen? Könnte man die Kabelgebühren bei einer so geringen staatlichen Unterstützung als unzumutbar betrachten?

Hat Person A in Möglichkeit 1 keinerlei gesetzlichen Rückenwind mit welchem er die HV wenigstens einschüchtern kann?

Und noch eine Frage: Würde es helfen wenn Person A von Wohnung zu Wohnung läuft und Unterschriften sammelt? Was wenn nicht alle unterschreiben, Wohnungen nicht vom Eigentümer sondern von Mietern bewohnt werden oder die Eigentümer aus sonstigen Gründen nicht so einfach auffindbar sind?

Und was ist wenn damals zwar Satelitenschüsseln, nicht aber (explizit) Aussenantennen verboten wurden. Sprich über Aussenantennen gibt es keine Regelung?

//EDIT: Eine Frage vergass ich noch: Ist es überhaupt legitim SAT-Schüsseln zu verbieten, gleichzeitig aber zu sagen ein Eigentümer darf?
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Alt 22.01.2010, 09:05
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AW: Rechte als Wohnungseigentümer

Ein Ausländer dürfte ggf. eine Ausnahme darstellen, wenn anderweitig kein Empfang eines Senders in entsprechender Sprache möglich ist. Sobald aber über das Kabelfernsehen ein solcher Sender empfangbar ist, gilt das als ausreichend.

Meines Erachtens ist eine Außenantenne für DVB-T auch nur in Ausnahmefällen nötig. Es gibt auch Fensterantennen und Antennen mit Signalverstärker. Die den Produkten oft beiliegenden Antennen sind möglicherweise auch nicht optimal auf die Sendefrequenzen im Empfangsgebiet abgestimmt. Auch ein Eigenbau ist möglich und unter Umständen sogar sinnvoll: http://www.cnet.de/praxis/wochenend/...+reflektor.htm
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Alt 22.01.2010, 14:52
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AW: Rechte als Wohnungseigentümer

Es darf in keinem Fall eine Außenantenne an der Fassade angebracht werden (bestenfalls unsichtbar als Ständer auf dem Balkon). Das wäre eine bauliche Veränderung, die bedarf der Zustimmung aller Eigentümer! Dazu spielen die pers. Verhältnisse und Wünsche des Betroffenen keine Rolle!
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  #7 (permalink)  
Alt 22.01.2010, 15:56
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AW: Rechte als Wohnungseigentümer

http://www.kostenlose-urteile.de/new...ferrer=news965
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Alt 24.01.2010, 06:37
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AW: Rechte als Wohnungseigentümer

Die Rechte für ausländische Sender kannte ich schon. Doch von Ausländern war in meiner Fragestellung keine Rede.

Ich bitte darum die Frage nach der Ausname nochmals zu beantworten.

Und was ist wenn Person A keinen Balkon hat? Könnte sie Die Antenne mit leicht entfernbarem Kleber anbringen und eine Fensterführung für das Kabel verwenden (Das sind dünne Flachbandkabel. Keine Veränderung am Fenster notwendig)

Habe ich es richtig verstanden: Ausenantennen dürfen in keinem Fall angebracht werden (änderung der Fassade) - auch wenn diese nicht explizit verboten sind?
Gilt dies auch wenn sowohl Aussenantennen als auch SAT-Schüsseln erlaubt sind?

P.S. In dem gezeigten Urteil wird nur auf das Auslandsrecht eingegangen, nicht jedoch auf die Tatsache das die Person ALG II bezieht, Ich denke in diesem Fall kam das vor Gericht garnicht als Argument zur sprache? (Wenn eine beantwortung dieser Frage wegen der nicht-Fiktivität verboten ist bitte ich um einen kurzen Hinweis damit ich diesen Beitrag editieren kann)
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  #9 (permalink)  
Alt 24.01.2010, 12:05
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AW: Rechte als Wohnungseigentümer

Zitat:
Zitat von Punk_Nadel
Die Rechte für ausländische Sender kannte ich schon. Doch von Ausländern war in meiner Fragestellung keine Rede.
Und genau deswegen gibt es auch keine Ausnahme. Ein ALG2-Empfänger hat natürlich auch das Recht auf ein Fernsehen. Aber das schließt nicht das Recht auf eine Außenantenne ein. Möglicherweise ließe sich da was machen, wenn ein Empfang auf andere Weise nicht möglich ist.

In aller Regel lässt sich das terrestrische DVB-T Fernsehen aber mit einer geeigneten Innenantenne ausreichend gut empfangen. Auch gibt es die Möglichkeit einer Fensterantenne etc. Warum also sollte jemand unbedingt eine DVB-T-Außenantenne anbringen wollen?

Wesentlich wahrscheinlicher als eine Genehmigung für eine Außenantenne erscheint mir die Übernahme der Kabelgebühren durch die Arge. http://www.tagesschau.de/inland/wohnung100.html

Ist ja eigentlich auch besser für den Mieter, oder?
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  #10 (permalink)  
Alt 25.01.2010, 11:14
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AW: Rechte als Wohnungseigentümer

Zitat:
Zitat von Punk_Nadel
Habe ich es richtig verstanden: Ausenantennen dürfen in keinem Fall angebracht werden (änderung der Fassade) - auch wenn diese nicht explizit verboten sind?
So ist es!

Zitat:
Gilt dies auch wenn sowohl Aussenantennen als auch SAT-Schüsseln erlaubt sind?
Nein, dann nicht!

Zitat:
P.S. In dem gezeigten Urteil wird nur auf das Auslandsrecht eingegangen, nicht jedoch auf die Tatsache das die Person ALG II bezieht, Ich denke in diesem Fall kam das vor Gericht garnicht als Argument zur sprache? (Wenn eine beantwortung dieser Frage wegen der nicht-Fiktivität verboten ist bitte ich um einen kurzen Hinweis damit ich diesen Beitrag editieren kann)
Auch Ausländer dürfen die Fassade nicht mit Antennen "verschandeln"!
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