Dies ist eine Diskussion zu Rechnung bauleistung bein ETW-Anlage innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Rechnung bauleistung bein ETW-Anlage Mal angenommen, eine Eigentümergemeinschaft bestehend aus 5 Eigentümern hat im April 08 einen Auftrag (Werkvertrag, keine Nennung VOB oder BGB) für Bauleistungen über ca. 16.000 unterschrieben. Mal angenommen, der Auftrag wäre im Juni 2008 erledigt gewesen, und es hätte bisher nur zwei Abschlagsrechnungen (insgesamt 10.000) mit darauf folgender Zahlung gegeben. Ebenso angenommen, dass trotz widerholter Aufforderung zur Abnahme durch einen der Miteigentümer keine Reaktion des AN erfolgte: Ist die letzte Abschlagsrechnuhng für die Eigentümergemeinschaft verbindlich und gilt diese als Schlussrechnung? Ich denke lt. Umsatzsteuergesetz müssten Rechnungen ohnehin binnen 1/2 jahr gestellt sein, oder irre ich mich? Muss die Eigentümergemeinschaft den AN auffordern eine Schlussrechnung zu stellen? Da es sich mittlerweile um Verkäufe von Eigentumsanteilen handelt, ist schon sehr wichtig, wie mit der Rücklage umgegangen werden kann. Ich freue mich auf Eure Antworten und bin gespannt... Liebe Grüße und danke vorab an das Forum |
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| AW: Rechnung bauleistung bein ETW-Anlage Hi, das UStG sieht kein halbes Jahr zur Rechnungslegung vor. Das Umsatzsteurgesetz stellt auf den Leistungszeitpunkt ab.Erfüllung des Werkvertrages durch konkludentes Verhalten.Die Abnahme spielt dort keine Rolle. Die zweite Abschlagsrechnung ist keine Schlussrechnung. Aufforderung zur Schlußrechnung sollte erfolgen. 008 |
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| AW: Rechnung bauleistung bein ETW-Anlage Abschlagsrechnungen sind keine Schlussrechnung! Der AG muss auch nicht dazu auffordern, der AN muss sie stellen! Und zwar spätestens sechs Monate nach Ausführung der Arbeiten! Verstöße gegen diese Regel werden mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet. |
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| AW: Rechnung bauleistung bein ETW-Anlage So wie schielu sehe ich das auch, aber: mehr als sechs Monate sind rum, und die Schlussrechnung wird einfach nicht gestellt! Man stelle sich vor, der AN wurde mehrfach von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft darum gebeten, die Schlussrechnung zu stellen, und nichts passiert. Es geht immerhin um 6.000, und die Eigentümergemeinschaft ist ratlos. Sie gönnt dem Unternehmer das Geld, aber als zusätzliche Rücklage auch nicht schlecht, oder? Auf welches Gesetz stützt Du, schielu, Deine Aussage mit den 6 Monaten nach Ausführung der Arbeiten? Ist das nicht das Umsatzsteuerhesetz? Wo kann man das nachlesen mit der Geldbuße? |
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| AW: Rechnung bauleistung bein ETW-Anlage Zitat:
http://versicherungsbuero-dortmund.d...werkerrechnung |
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