Dies ist eine Diskussion zu Räumungsschutz und folgend (Zwangsversteigerung) innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Räumungsschutz und folgend (Zwangsversteigerung) ich weiß, dass hier keine Rechtsberatung erlaubt ist und hoffe, dass ich nicht gegen die Regeln verstosse und auch an der richtigen Stelle (Forum) frage. Mich interessiert, wie der Ablauf einer Zwangsräumung/Antrag auf Räumungsschutz abläuft, wenn der erste Antrag abgelehnt wurde. Als fiktives Beispiel: Räumungstermin soll der 10.05.2010 um 8:30 Uhr sein. Fristgerecht wurde der Antrag gestellt von den Alteigentümern (kein Mietvertrag oder ähnliches, Familie mit 3 Kindern im Alter 2,9 und 10). Stellungnahme des Gläubigers wurde eingeholt und floss mit in die Entscheidung. Antrag wird abgelehnt. Nun hat der Schuldner ja die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde innerhalb der Notfrist von 14 Tagen nach der Zustellung. Die Zustellung war am 03.05.2010. Und jetzt meine Fragen. Was passiert, wenn der Schuldner am 09.05.2010 um 17 Uhr beim Gericht vorstellig wird und die sofortige Beschwerde einreicht? Meine Vermutung ist, da bis zum Termin um 8:30 Uhr am nächsten Morgen keine Entscheidung vorliegt, wird der GVZ die Räumung vollziehen und die sofortige Beschwerde ist dann hinfällig, da schon geräumt ist. Die zweite Frage wäre: Wenn das Gericht dieser sofortigen Beschwerde zustimmt, welche Möglichkeiten hat dann der Gläubiger? Mietvertrag des Gläubigers (Familie mit 3 jährigem Kind) läuft am 31.05.2010 aus und ist auch in die erste Ablehnung mit eingeflossen. Vielen Dank für die Antworten! |
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| AW: Räumungsschutz und folgend (Zwangsversteigerung) Da sollte ein Anwalt ran! Allerdings wird dem Antrag wohl kaum stattgegeben werden! Welchen Mietvertrag hat der Gläubiger??? |
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