Dies ist eine Diskussion zu Provisionsanspruch innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| ich hab hier einen speziellen Fall und brauche kurz Hilfe. Auftraggeber hat eine Wohnung zu verkaufen und hat diese an einem Makler zur Vermittlung in Auftrag gegeben. Dieser Alleinauftrag ist fruchtlos abgelaufen und wurde vom Auftraggeber gekündigt. Nun haben wir einen Alleinauftrag bekommen und vom ersten Makler eine Kopie von den Interessenten, welcher diese hatte. (also wir haben die Kopie vom Auftraggeber bekommen, nicht an uns gerichtet) Auf der liste steht: xxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxx Max Mustermann hat Preis X geboten xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx Es fällt Provisionsanspruch für uns an wenn einer dieser, unserer Interessenten diese Wohnung kauft. So, dieser Interressent der Preis X geboten hat hat sich nun nochmal auf die Wohnung gemeldet, nachdem wir diese im Internet angeboten haben und es war nicht ersichtlich das es die Wohnung war die er schon einmal angeboten bekommen hat , auch Preis wurde erheblich geändert. Er hat sich mit uns die Wohnung angeschaut und es ist ihm erst dann aufgefallen das er die Wohnung schon kennt. Will nun aber die Wohnung zu diesem neuen Preis kaufen. Nun kommt das eigentliche Problem. Ensteht Provisionsanspruch für den Makler der den Auftrag vorher hatte, oder nicht. Wenn ja, kann man diesen noch irgendwie umgehen?? Grüßle Björn |
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| AW: Provisionsanspruch Zitat:
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| AW: Provisionsanspruch Preisdifferenz liegt bei 10.000 |
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| AW: Provisionsanspruch Zitat:
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| AW: Provisionsanspruch 144.500 Wenn mir der Interessent allerdings einen Auftrag unterschreibt, dass wir für ihn eine passende Wohnung suchen sollen, entfällt doch der Provisionsanspruch des Erstmaklers, oder? Fals es die obigen Wohnung ist. |
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| AW: Provisionsanspruch Zitat:
Auch wenn er jetzt über Dich kauft, ist die Tätigkeit des Erstmaklers - zumindest mitursächlich - für den Kauf. Was anderes wäre, wenn die Kausalität nicht mehr gegeben wäre (könnte bei einer Preisdifferenz von mehr als 10% angenommen werden). Das ist hier nicht der Fall. Glücklicherweise (für den Käufer) hat er ja bei Dir die Einrede der Vorkenntnis erbracht, weshalb er im Kauffalle nur an den Erstmakler Provision zahlen müsste. Im schlimmsten Falle müsste er sogar doppelt (an jeden) zahlen. Sorry aber ein Makler sollte die Rechtssprechung kennen! |
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| AW: Provisionsanspruch Richtig das hat er. Mir gehts nun eigentlich nur um das, wie man den Provisionsanspruch des Erstmaklers umgehen kann. Müsste also um min. 10 % unter dem ursprünglichen Preis sein, dann entfällt der Anspruch, versteh ich des jetzt richtig?! |
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| AW: Provisionsanspruch Zitat:
Auch bei erheblicher Veränderung der allgemeinen Marktbedingungen (z.B. in den Fällen eines erheblichen Preisnachlasses) ist noch eine Wesensgleichheit im Sinne der Kausalität des Maklernachweises möglich, sodass nicht nur kleinere Abweichungen für die Kausalität unschädlich sind. Denn trotz Abweichungen steht dem Makler ein Provisionsanspruch zu, wenn der wirtschaftliche Erfolg des abgeschlossenen Geschäfts den des beabsichtigten Geschäfts nach der Vorstellung der Parteien bei Abgabe des Provisionsversprechens noch entspricht. Eine Reduzierung des allgemeinen Preisniveaus während etwa länger laufenden Verhandlungen entspricht noch einer solchen Vorstellung. Nun ist aber auch anerkannt, dass kleinere Abweichungen unschädlich sind. Bei Abweichungen steht dem Makler nämlich dennoch ein Provisionsanspruch zu, wenn der wirtschaftliche Erfolg des abgeschlosssenen Geschäfts dem des beabsichtigten Geschäfts nach der Vorstellung der Parteien bei Abgabe des Provisionsversprechens entspricht. Grundsätzlich: Jede Mitursächlichkeit reicht aus. Es ist anerkannt, dass die Tätigkeit des Maklers nicht die alleinige Ursache des späteren Vertragsschlusses sein muss. Der Abschluss des Hauptvertrags muss sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Vertrag wesentlichen Maklerleistung darstellen (BGH, BB 1988, 1623; OLG Frankfurt, Urteil v. 27.6.1997, 19 U 41/97). Es können also durchaus mehrere Makler mit jeweils eigenen Beiträgen für die Miet- oder Kaufentscheidung des Kunden kausal gehandelt haben (BGH, NJW 1971, 1133). Es wird nicht etwa der nachweisende Makler durch einen später eingeschalteten vermittelnden Makler gehindert (BGH, NJW 1977, 41; BGH, NJW 1981, 387). Vermutung für Ursächlichkeit Je zeitnäher der Abschluss des Hauptvertrags zum Abschluss des Maklervertrags auf Nachweistätigkeit liegt, desto eher spricht eine Vermutung für ein ursächliches Handeln des beauftragten Maklers. Beweisen muss der nachweisende Makler die Kausalität für den Erfolg seines Handelns nur dann, wenn er gleichzeitig neben anderen Maklern eingeschaltet war oder wenn ein anderer Makler bereits vor ihm tätig war. Unter den gegebenen Umständen halte ich die Umgehung für nicht möglich. Vielleicht ist der Verkäufer bereit noch zusätzlich etwas draufzulegen. |
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| AW: Provisionsanspruch Nur ein kleiner Hinweis: Dieser Thread entspricht NICHT den Forenregeln. Es dürfen keine realen Fälle behandelt werden, eine Rechtsberatung ist nicht erlaubt. Zitat:
__________________ ... aber ich bin nun mal kein Jurist, gebe nie Ratschläge sondern sag hier nur meine Meinung! |
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| AW: Provisionsanspruch Zitat:
Zitat:
Ich bin sowieso verwundert, dass ein Makler hier feststellen lassen möchte, wie er einen anderen am besten besch***** ![]() Aber irgendwann (oder auch nicht mehr), wird er in der gleichen Situation sein. |
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