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Probleme mit der Teilungserklärung

Dies ist eine Diskussion zu Probleme mit der Teilungserklärung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 18.11.2006, 14:36
Alb Alb ist offline
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Probleme mit der Teilungserklärung

Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen in Zusammenhang mit Paragraphen in Teilungserklärungen:

Nehmen wir als Beispiel eine Eigentümergemeinschaft mit ca. 100 Parteien.

In der Teilungserklärung soll es heissen:
"Ein Eigentümer kann sich auf der Eigentümerversammlung nur durch seinen Ehepartner, einen anderen Eigentümer oder den Verwalter vertreten lassen"
Ist diese Formulierung irgendwie problematisch ? Ich frage mich hier, warum nicht auch weitere enge Verwandte (z.B. Kinder) oder der Besitzer (Mieter, so es sich um verschiedene Personen handelt) zugelassen sein sollten. Eine derartige Beschränkung macht m.E. keinen Sinn, aber wäre sie zulässig ?

Weiterhin soll es heissen:
" Die Eigentümerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmen oder entsprechende Vertretungsvollmachten anwesend sind"
Da Menschen generell eine faule Spezies sind, wählen sie oft den bequemen Weg und geben ihre Vollmacht dem Verwalter weiter. Dieser könnte nun theoretisch zu jeder Versammlung mit einer absoluten Mehrheit der Stimmen auflaufen und jede Entscheidung treffen. Würde es in diesem Fall heissen: Pech gehabt, wenn es so läuft ? Falls der Großteil an den Entscheidungen nicht interessiert ist aber ihn entsprechend bevollmächtigt, kann er schalten und walten wie er will ? Oder könnte man gegen eine derartiges Problem vorgehen ?

Danke im voraus sagt, Alb
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Alt 23.11.2006, 17:00
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AW: Probleme mit der Teilungserklärung

@Alb

Zitat:
In der Teilungserklärung soll es heissen:
"Ein Eigentümer kann sich auf der Eigentümerversammlung nur durch seinen Ehepartner, einen anderen Eigentümer oder den Verwalter vertreten lassen"
Ist diese Formulierung irgendwie problematisch ? Ich frage mich hier, warum nicht auch weitere enge Verwandte (z.B. Kinder) oder der Besitzer (Mieter, so es sich um verschiedene Personen handelt) zugelassen sein sollten. Eine derartige Beschränkung macht m.E. keinen Sinn, aber wäre sie zulässig ?
Schlichte Antwort: Ja, es ist zulässig. Grundsätzlich gilt das Wohneigentumsgesetz. Aber durch für bestimmte Dinge sind sogenannte Öffnungsklauseln möglich. Also, es ist zulässig abweichend zum Wohneigentumsgesetz vertragliches in einer Teilungserklärung zu formulieren. Dies wäre auch durch eine Vereinbarung möglich und der Fall. (Vereinbarung = alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer stimmen dem zu)

Zitat:
Weiterhin soll es heissen:
" Die Eigentümerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmen oder entsprechende Vertretungsvollmachten anwesend sind"
Da Menschen generell eine faule Spezies sind, wählen sie oft den bequemen Weg und geben ihre Vollmacht dem Verwalter weiter. Dieser könnte nun theoretisch zu jeder Versammlung mit einer absoluten Mehrheit der Stimmen auflaufen und jede Entscheidung treffen. Würde es in diesem Fall heissen: Pech gehabt, wenn es so läuft ? Falls der Großteil an den Entscheidungen nicht interessiert ist aber ihn entsprechend bevollmächtigt, kann er schalten und walten wie er will ? Oder könnte man gegen eine derartiges Problem vorgehen ?
Auch hier ist eine zum Gesetz abweichende Regelung in der Teilungserklärung möglich.

Zitat:
Das Gesetz sieht eine Beschlussfähigkeit vor, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentumer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten (§ 25 Abs. 3 WoEigG).
Egal, wie man die Beschlussfähigkeit fasst (nach Stimmen oder Miteigentumsanteile), bei beiden fließen die Vollmachten in die Berechnung ein.

Es liegt also an jedem Eigentümer selbst, ob er anwesend sein will oder nicht. Ob er der Person seines Vertrauens seine Vollmacht gibt oder nicht. Jeder Eigentümer steht also in der Verantwortung.

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  #3 (permalink)  
Alt 24.11.2006, 07:26
Alb Alb ist offline
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AW: Probleme mit der Teilungserklärung

Ich danke Dir
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