Dies ist eine Diskussion zu Probleme mit der Teilungserklärung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Probleme mit der Teilungserklärung ich habe ein paar Fragen in Zusammenhang mit Paragraphen in Teilungserklärungen: Nehmen wir als Beispiel eine Eigentümergemeinschaft mit ca. 100 Parteien. In der Teilungserklärung soll es heissen: "Ein Eigentümer kann sich auf der Eigentümerversammlung nur durch seinen Ehepartner, einen anderen Eigentümer oder den Verwalter vertreten lassen" Ist diese Formulierung irgendwie problematisch ? Ich frage mich hier, warum nicht auch weitere enge Verwandte (z.B. Kinder) oder der Besitzer (Mieter, so es sich um verschiedene Personen handelt) zugelassen sein sollten. Eine derartige Beschränkung macht m.E. keinen Sinn, aber wäre sie zulässig ? Weiterhin soll es heissen: " Die Eigentümerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmen oder entsprechende Vertretungsvollmachten anwesend sind" Da Menschen generell eine faule Spezies sind, wählen sie oft den bequemen Weg und geben ihre Vollmacht dem Verwalter weiter. Dieser könnte nun theoretisch zu jeder Versammlung mit einer absoluten Mehrheit der Stimmen auflaufen und jede Entscheidung treffen. Würde es in diesem Fall heissen: Pech gehabt, wenn es so läuft ? Falls der Großteil an den Entscheidungen nicht interessiert ist aber ihn entsprechend bevollmächtigt, kann er schalten und walten wie er will ? Oder könnte man gegen eine derartiges Problem vorgehen ? Danke im voraus sagt, Alb
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| AW: Probleme mit der Teilungserklärung @Alb Zitat:
Zitat:
Zitat:
Es liegt also an jedem Eigentümer selbst, ob er anwesend sein will oder nicht. Ob er der Person seines Vertrauens seine Vollmacht gibt oder nicht. Jeder Eigentümer steht also in der Verantwortung. Lernender |
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