Dies ist eine Diskussion zu Privatschriftliche Vereinbarung bindend? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Privatschriftliche Vereinbarung bindend? 2005 trennt sich das Paar - aus Kostengründen vereinbaren beide schriftlich, dass sie zwar künftig jeweils im Eigentum des Ex-Partners leben werden, aber sich nicht quer stellen, wenn der andere sein Eigentum veräußern will/muss. Die Eigentumsverhältnisse werden also (vorerst) unverändert belassen. Es wird auch nicht gegenseitig Miete gezahlt - jeder trägt lediglich die Nebenkosten, die für das von ihm bewohnte Objekt anfallen. 1. Fall: 5 Jahre später will nun X das Wohneigentum, das lt. Grundbuch der Y gehört, verkaufen, weil er aus beruflichen Gründen umziehen und sich am neuen Wohnort eine Wohnung kaufen möchte. Y verweigert sich jedoch am notariellen Kaufvertrag mitzuwirken. Welche Möglichkeiten hat X? 2. Fall: X will sein eigenes Wohneigentum, in dem Y immer noch lebt, verkaufen. Der neue Eigentümer würde selbst dort einziehen wollen. Wenn X nun (evtl. ohne Wissen der Y) dem Käufer im notariellen Vertrag zusagt, dass die Wohnung bis Termin Z freigestellt ist - wie kann sich Y, die weder ausziehen möchte noch kurzfristig eine neue Bleibe finden kann, dagegen wehren? Grundsätzlich: Hätte die schriftliche Vereinbarung der Ehegatten überhaupt eine rechtliche Wirkung? Würde es also einen Unterschied machen, wenn X und Y seinerzeit in dieser Vereinbarung explizit mögliche Szenarien durchgespielt und sich dabei bereits auf eine jeweilige "Lösung" für diese Fälle geeinigt hätten? Bin gespannt auf Eure Meinungen! |
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| AW: Privatschriftliche Vereinbarung bindend? Beim Fall 1 ist mir zunächst nicht ersichtlich, wieso das überhaupt unter die privatschriftliche Vereinbarung fallen sollte, da dort nur davon die Rede ist, nicht im Wege zu stehen, wenn der andere sein Eigentum veräußern will. Hier will aber doch gerade X das Eigentum der Y veräußern. Eine solche Vereinbarung wäre im übrigen formnichtig (§§ 311b I, 125 BGB). Das hat (im Zweifel) auch die Nichtigkeit der restlichen Vereinbarung zur Folge, § 139 BGB. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Nutzungsüberlassung wirksam vereinbart wurde, dürfte aber einer Kündigung dieser Nutzungsüberlassung nicht viel im Wege stehen - im Zweifel dürfte man wie im Mietrecht kündigen dürfen. Nimmt man an, dass es sich um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung (Leihe?) gehandelt hat, dürfte einer Kündigung noch viel weniger im Wege stehen. Letztlich hätte Y also wenig Möglichkeiten, weil man vor einigen Jahren eben an der falschen Stelle gespart hat.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Privatschriftliche Vereinbarung bindend? Hallo tiger63, X kann das Eigentum von Y nicht verkaufen. Dafür reicht eine privatschrfitliche Vereinbarung nicht aus. Seine eigene Immobilie kann X verkaufen, allerdings hat er dann möglicherweise ein Problem, dem Käufer - wie vereinbart - die Immobilie frei zu übergeben, wenn Y nicht auszieht. Der Käufer könnte Eigenbedarf geltend machen - das kann dauern. Gruß nieselpriem |
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