Dies ist eine Diskussion zu Private Umbaukosten auf Gemeinschaft abwälzen, geht das? innerhalb des Forum Immobilienrecht
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| Hallo Forum, man versucht Kosten für einen Umbau (innerhalb der Gewährleistungsfrist) auf mich abzuwälzen, die ich weder verursacht habe, noch einen Nutzen daraus ziehe. Zwar hat die Eigentümerversammlung 3 gegen 1 (ich ;-) beschlossen diese Kosten aus der Gemeinkasse zu bestreiten, ich versuche mich mit folgendem Schreiben zu wehren, und denke da sind schon ein paar Knallerargumente drin, und bitte um Kommentar und Verbesserungsvorschläge. Die Situation: 4 Einheiten, 2 Einheiten gehören Partei X, eine Einheit ist zu Partei X loyal. Gegen den Bauträger läuft aufgrund anderer Mängel bereits ein Beweissicherungsverfahren. Baumaßnahme Heizungsanlage Sehr geehrter Fam. X., um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, in Bezug auf die geplante Baumaßnahme an Heizungsanlage ablehnen, was wir durch die Gegenstimme auf der Eigentümerversammlung gezeigt haben, nachfolgend nocheinmal die Gründe: Die in Ihrem Bereich an der äusseren Hauswand angebrachte Heinzungsanlage wurde nicht auf unsere Veranlassung dorthin verlegt, Grund dafür war eine von Ihnen (Fr. X.) gewünschte Verlegung des Kamins von der Dachterrasse auf die Gebäuderückseite. In diesen Entscheidungsprozess waren wir nicht involviert, hätten aber als Käufer der Wohnung Nr. 1 gehört werden müssen, da es sich beim Kamin selbstverständlich um Gemeinschaftseigentum handelt. Die nun von Ihnen beabsichtigten Baumaßnahme (Versetzen der Hütte und hochziehen der Vormauerung) um eine Schallreduzierung in Ihrer Wohnung zu erreichen, sind notwendig, da die Heizungsanlage vom Heizungskeller nach außen verlegt wurde. Wäre die Heizung am vorgesehenen Ort montiert worden, gäbe es dieses Problem nicht. Wir haben wir daraus keinerlei Nutzen, der Nutzen kommt alleine dem Komfort in Ihrer Wohnung zugute. Dies entspricht einer Maßnahme nach § 22 WEG (1) (Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen), wir sind somit nach § 16 WEG (3) nicht verpflichtet, die dafür entstehenden Kosten zu tragen. (Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 (1) nicht zugestimmt hat,... nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen). Für eine Montage an der Aussenwand, ist der Bauträger für eine ordentliche, normgerechte Ausführung zuständig, die Hausverwaltung B hat dies damit gezeigt, dass sie den Punkt in die Mängelliste mit aufgenommen, ein unabhängiger Gutachter wird nach Ihrer Schilderung der Beeinträchtigung sicherlich feststellen, daß es sich um einen Mangel außerhalb der Norm handelt, und diesen in die Liste der Mängel mit aufnehmen. Es ist daher im Sinne einer Vermeidung von Nachteilen, das in den nächsten Wochen anlaufende Gutachterverfahren eines unabhängigen Gutachters abzuwarten. Nur so haben wir einem gemeinschaftliche Chance, daß der Bauträger innerhalb der Gewährleistung auch hier für die Beseitigung der Gewährleistung einen Titel bekommt. Wir bezweifeln nicht, daß die Geräuschbelästigung ausserhalb der Norm liegt. Selbstverständlich ist dann aber die Fa. F. in der Pflicht, nicht die Miteigentümer. Wird die Baumaßnahme durchgeführt, ist dieser Anspruch damit hinfällig. Der Beschluss die Baumaßnahme noch vor der Begutachtung zu beauftragen ist nach § 21 WEG rechtswidrig da durch diese Verwaltung vermeidbare Nachteile entstehen. Beschlüsse über eine Baumaßnahme (Änderung) von Gemeinschaftseigentum bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer. Eine Zustimmung haben wir de facto laut Versammlung nicht gegeben. Natürlich sind wir an einer Beseitigung aller Mängel interessiert, und unterstützen mit unserer Zusage die Vorleistung für ein gerichtliches Verfahren mit zu übernehmen, und damit auch den Umbau der Heizungsanlage. Der Zustand besteht in dieser Form nun seit knapp 5 Jahren. Eine Notwendigkeit schnell zu handeln, um weitere Schäden abzuwehren, besteht nicht. Da das Beweissicherungsverfahren aufgrund der Verjährung Mitte 2005 ohnehin in wenigen Wochen anlaufen muß, wird ohnehin in Kürze ein Gutachter bestellt. Um eine notwendige Reparatur, umlagefähig auf die Miteigentümer handelt es sich bei diesem Vorgang ebenfalls nicht. Sollte Sie anderer Meinung sein, möchte ich Sie bitten, innhalb der nächsten 7 Tage mit uns Kontakt aufzunehmen. Die Hausverwaltung ist von uns angewiesen nach § 16 WEG (3) vorzugehen. Mit freundlichen Grüßen Y&Y |
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