Dies ist eine Diskussion zu Pflichten des Nießbrauchers innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Pflichten des Nießbrauchers in notariellen Überlassungsverträgen über Grundstücke wird dem Veräußerer oft ein Nießrauch eingeräumt, für den dann oft (nur)die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen. In manchen Fällen einigen sich die Beteiligten vertraglich jedoch darauf, dass der Nießbraucher über seine gesetzlichen Pflichten (vor allem die gewöhnlichen Renovierungs-und Instandhaltungspflicht) hinaus zusätzlich noch die Kosten für die sogenannten "außergewöhlichen Erneuerungen und Ausbesserungen" zu tragen hat. Was ist darunter zu verstehen ? Gehören dazu etwa auch alle denkbaren Modernisierungsmaßnahmen, die zwar objektiv für die Werterhaltung des Objekts gar nicht erforderlich sind, sondern vielmehr sogar zu einer Wertsteigerung des Objekts führen ? (zum Beispiel Austausch einer zwar alten, aber technisch frisch gereinigten und geprüften Ölheizung, die voll funktionsfähig ist und auch die rechtlichen Bestimmungen erfüllt, gegen eine neue, modernere Ölheizung ???) Dies hieße aber, dass der Nießbraucher den Wünschen und Forderungen des Eigentümers nach solchen wertsteigernden Maßnahmen (schutz-und grenzenlos) ausgeliefert wäre (zumindest, fall der Notarvertrag dazu nichts Näheres regelt). Der Eigentümer könnte dann sein Haus nach Belieben auf Kosten des Nießbrauchers sanieren lassen !? Also, welche Art von Maßnahmen hat der Nießbraucher bei obiger Vertragsformulierung durchzuführen und welche nicht ? Würde mich über eure Meinungen oder Erfahrungen dazu sehr freuen. Viele Grüße John77 |
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| AW: Pflichten des Nießbrauchers
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Pflichten des Nießbrauchers Zitat:
- gesetzlich müsste bei einem irreparablen Defekt der Eigentümer für die Installation einer neuen Heizung aufkommen - Durch die Klausel wird diese Pflicht auf den Nießbraucher übertragen - das Gleiche gilt für den Fall, dass aufgrund von Änderung gesetzlicher Bestimmungen die alte Anlage nicht mehr betrieben werden darf und ersetzt werden muss. - für den Ersatz der Heizungsanlage aufgrund einer Modernisierung, die nicht aus technischen oder gesetzlichen Gründen zwingend erforderlich ist, muss derjenige aufkommen, der diese Modernisierung wünscht. Einen gegenseitigen Anspruch auf so eine Modernisierung gibt es nicht. Der Nießbraucher kann also auch nicht die Modernisierung vom Eigentümer fordern mit der Begründung, er würde dadurch Energie sparen. Als "außergewöhnliche Erneuerungen und Ausbesserungen" werden nicht solche Maßnahmen bezeichnet, die nicht zwingend erforderlich sind. Vielmehr versteht man darunter Maßnahmen, die nicht regelmäßig anfallen. Die Erneuerung einer Heizungsanlage ist grundsätzlich eine außergewöhnliche Erneuerung, weil sie nur in sehr großen Zeitabständen vorgenommen werden muss. Auch wenn der Eigentümer die Kosten auf den Nießbraucher abgewälzt hat, so kann der Eigentümer so eine Maßnahme nur dann fordern, wenn sie auch erforderlich ist. Er kann also nicht nach eigenem Belieben die Erneuerung fordern. Dass auch eine zwingend erforderliche Maßnahm zu einer Wertsteigerung am Haus führt, spielt dann jedoch keine Rolle. Aufgrund dieses Umstandes sieht der Gesetzgeber es auch als Aufgabe des Eigentümers an, so eine Maßnahme durchzuführen. Insgesamt stellt sich bei so einer Vertragslage schnell die Frage, welches Motiv den Eigentümer überhaupt bewegt, die Hausübertragung gegen Nießbrauchrecht vorzunehmen. Der bisherige Eigentümer legt sich damit Beschränkungen auf. In vielen Fällen werden jedoch die vermeintliche Ziele einer solchen Übertragung gar nicht erreicht. Hat sich der Eigentümer darüber rechtlich beraten lassen, welche Rechtsfolgen die Übertragung sonst noch nach sich zieht? Hat er sich insbesondere sich darüber beraten lassen, ob das Ziel, welches er mit der Übertragung verfolgt, dadurch überhaupt erreicht werden kann? In diesem Punkt gibt es bei vielen Laien erhebliche Rechtsirrtümer. Und manchmal werden durch die Übertragung Probleme erst geschaffen, die es ohne die Übertragung gar nicht gäbe. Die hier gestellte Frage deutet schon auf so ein Konfliktpotential hin. |
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