Dies ist eine Diskussion zu OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? wie seht ihr den folgenden Fall Man nehme an, es gäbe ein Innerstädtisches Grundstück, welches sich im Eigentum der Stadt befindet. Dieses Grundstück könnte zwar öffentlicher Grund sein, allerdings als "Sackgasse" lediglich von Anwohnern genutzt werden. Vor einigen Jahren könnte ein Anlieger beantrag haben, man "verhänge" über dieses Grundstück ein Halteverbot, da die Anwohner öfter mit Fremdparkern zu kämpfen hätten und somit Schwierigkeiten hätten Ihre Garagen zu erreichen. Die Stadt könnte also dem Antrag entsprechen und ein Parkverbot im Hof aufstellen. Einige Jahre später könnte ein Privatinvestor und Anlieger dieses Grundstück von der Stadt erwerben. Das besagte Parkverbotsschild steht noch immer im Hof..was wäre wenn der neue Besitzer des Grundstücks das Schild in einer Nacht und Nebelaktion abbaut. ?? Chris |
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| AW: OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? Man könnte ja auch einfach mal ganz legal und ohne Nacht und Nebel Aktion die zuständige Behörde ansprechen und um Entfernung des Schildes bitten. Wenn man ein Schild einfach umsäbelt ist das Sachbeschädigung, dass entfernen ein Diebstahl und dusslig ist es obendrein, weil ja jederzeit ein neues aufgestellt werden kann. Also lieber den legalen Weg versuchen
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| AW: OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? Zitat:
Hi Angel... das man..gäbe es diesen Fall...LEGAL anfragen könnte ist schon klar. Aber ich hätte ja gern eine Einschätzung von euch zu meiner Frage...und zwar genauso wie ich sie gestellt habe. Du unterliegst im übrigen einem Irrtum, denn soooooweit sind wir in unserem kaputten Land "Gottlob" noch nicht, das die Stadt auf einem PRIVATGRUNDSTÜCK so mir nix dir nix ein "neues" Parkverbot aufstellen kann !! !! !! Und ob es Sachbeschädigung od Diebstahl ist (sein könnte) wollte ich eben auch wissen, denn mit dem Erwerb des Grundstückes hat man meines erachtens auch das Schild erworben..und was mir gehört beschädige ich wann ich will und stehlen kann ich mein Eigentum schon gleich noch viel weniger...oder siehst du das anders ?? |
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| AW: OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? Zitat:
lg Carsten |
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| AW: OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? Zitat:
Ich frage mich wo das Problem liegt einfach nachzufragen, liegt es daran das man einfach besonders cool sein möchte und sich vor seinen Freunden mit einem abgesäbelten Parkverbotsschild brüsten? Das wär nämlich arg armselig! Ich denke auch nicht das das Schild in das Eigentum des Grundstückesitzers übergeht. Denk mal an Stromzähler, da kannst das Haus fünfmal kaufen und die gehören Dir trotzdem nicht. Ich würde halt einfach mal nachfragen ob die das Schild bitte entfernt wird und mir solche Wildwest Aktionen sparen. Man sollte bei einem neuen Grundstück nicht gleich Stress mit der Stadt anfangen (und mit den Nachbarn)
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| AW: OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? Das Schild ist fest verankert und in das Eigentum des Erwerbers übergegangen. Der kann damitmachen was er will, auch bei Tageslicht! Das Grundstück ist kein öffentlicher Raum mehr. |
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| AW: OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? Zitat:
![]() Noch mal zurück zu meiner, bisher unbeantworteten Frage: Was spricht dagegen einfach den normalen, friedlichen Weg über die Stadt direkt zu wählen. Anrufen, um Entfernung bitten und gut is
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| AW: OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? Sicher? Ohne formelle städtische Entwidmung sehe ich da schon so ein kleines Problemchen, man könnte ja meinen, dass das Schild eine Urkunde darstellen könnte...
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? Das StVG sagt erst einmal etwas über das Anbringen von VK - Schildern auf privaten Grundstücken aus: "StVG § 5b (6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke das Anbringen zu dulden. Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu beseitigen. Wird die Benutzung eines Grundstücks oder sein Wert durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht unerheblich beeinträchtigt oder können Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Zur Schadensbeseitigung und zur Entschädigungsleistung ist derjenige verpflichtet, der die Kosten für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen." Außerdem könnte und wird sicher auch in Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die es in jeder Kommune geben sollte stehen (so oder ähnlich): "§ 12 Duldung der Anbringung von öffentlichen Schildern auf privaten Grundstücken Der / die Grundstückseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten haben zu dulden, dass auf oder an ihrem Grundstück Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angebracht, verändert, ausgebessert oder ersetzt werden, soweit dieses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 59 SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten der §§ 3 bis 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden." Das VK - Schild darf nur mit einer verkehrsbehördliche Anordnung durch das Ordnungsamt entfernt werden. |
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| AW: OWI...Sachbeschädigung oder gar nix von alldem ??? Hallo.. DANKE ""schielu"" exakt genauso soooo sehe ich das erstmal auch !! Ich hab auch keine Ahnung ob Kollege "Angelito" von sich auf andere schließt oder warum er (ned bös gemeint Angel) ned einfach die Frage soo beantworten kann wie sie gestellt wurde. Ich bin allemal geistig im Stande zu wissen, wie ich in so einem Fall vorzugehen hätte , wenn es ihn denn gäbe und er mich betreffen würde. Schönen Abend Chris Ärgert mich bitte heute nimmer zu sehr, mir wurde heute mein Hot Rod in Traun beim Treffen zu "Klump" gefahren..bin also erstmal gestraft genug ggg |
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