Dies ist eine Diskussion zu ...Nutzung von Flächen als Lagerplatz innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| ...Nutzung von Flächen als Lagerplatz ich möchte euch gerne einen Sachverhalt darlegen und würde mich über eure meinung, aber natürlich auch über die gesetzmäßikeiten und darin versteckte möglichkeiten freuen... angenommen eine person A lagert auf einem nachbargrundstück welches ihr nicht gehört holz/ baumaterial in kleinen mengen (genutzte fläche ca 20x20m)... das grundstück ist leicht bewaldet, nicht umzäunt größe ca 5000qm. das grundstück befand sich bis zur wende in "staatlicher hand" (nutzung als abstellffläche durch VEB...) es gab angeblich mündliche nutzungsabsprachen zur lagererung von materialien von anwohnern mit dem VEB... nach der wende wurde das grundstück an eine person B durch die kommune verkauft. gibt es aufgrund der bisherigen nutzung ein recht von person A das grundstück weiterhin zu nutzen? (alte absprachen...?) in welchen zeitraum sollte eine beräumung erfolgen können? hätten die/der anwohner ein vorkaufsrecht auf das grundstück gehabt - da dieses bereits in nutzung war? welche schritte kann person B unternhemen um noch gelagerte materialien entfernen zu lassen... z. B. - gespräch mit den anwohnern? - schriftlicher hinweis? - beräumung? - umzäunung? Danke für Eure Unterstützung! gruß kalleK |
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| AW: ...Nutzung von Flächen als Lagerplatz Was ist "beräumen" ? B dürfte nach deutschem Recht Eigentum am Grundstück erworben haben. Der Eigentümer kann nach §§ 903, 985 BGB jede Einwirkung auf sein Eigentum untersagen. Eine gewohnheitsrechtliche Einräumung von Nutzungsrechten gibt es in dieser Weise nicht. Eine Vereinbarung bindete nur den Voreigentümer VEB. Wenn also in II. Abteilung des Grundbuches nichts eingetragen ist, kann der B die Entfernung der Gegenstände verlangen. |
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