Dies ist eine Diskussion zu Nutzung Gemeinschaftseigentum 2er WEG innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| was gibt es denn zum thema allgemein zu wissen? mal angenommen es gibt z. b. zwei eigentümer (a mit 3 einheiten, b mit 1 einheit) -gemeinschaftseigentum = garten mit zufahrt/gehweg. angenommen in der teilungserklärung steht, dass die eigentümer im übrigen die kosten und lasten des gemeinschaftlichen eigentums und der verwaltung im verhältnis ihrer miteigentumsanteile, also 3:1 tragen und in der eigentümerversammlung das kopfprinzip, also 1:1 gilt. über alle übrigen angelegenheiten sollen dann alle eigentümer zusammen, wie vorstehend beschrieben, entscheiden. auf was könnte sich der letzte satz beziehen? auf 3:1, 1:1??? kann es sein, dass lt. rechtslage bei baulichen veränderungen 1:1 gilt? kann angenommen werden, daß bei der nutzung derjenige, der die mehreinheiten hat seine gartenmöbel und pflanzen hinstellen darf wo er will und so wie es ihm gefällt auf dem gemeinschaftseigentum auf eigene kosten eine terasse anlegen lassen darf?... und evtl. der ursprüngliche direkte zugangsweg zu einheit 1 dem zum opfer fällt? danke für eure antworten erweiterung: wie sieht denn bitte hier die rechtslage aus: angenommen terrasse befindet sich sozusagen über nacht im bau. ausfürende einheit 3 befand es nicht für nötig auch nur die geringste kleinigkeit bzgl der gestaltung mit einheit 1 abzusprechen - teil der terrasse scheint auf sondereigentum einheit 1 geplant zu sein. (problem könnte sein, dass beide sondereigentümer nicht zu einem gespräch aufeinander zugehen, da jeder einzelne der meinung ist, im recht zu sein) sondernutzungsrecht besteht nach wie vor nicht könnte es sein, dass die aus-/weiterführung des baus von einheit 1anteil untersagt werden oder dass eine herstellung des ursprünglichen zustandes verlangt werden kann? oder könnte einheit 1 den bau dulden, dafür aber ein uneingeschränktes nutzungsrecht verlangen? wie wäre in diesem fall die rechtslage Geändert von jobi (30.04.2008 um 10:35 Uhr). |
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| AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum 2er WEG Zitat:
Eine Nutzungsänderung des Gartens, wie beschrieben, würde die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes bedeuten und könnte nur mit der Zustimmung a l l e r Eigentümer erfolgen, wie jede andere bauliche Verämderung auch! |
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