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Nutzung Gemeinschaftseigentum

Dies ist eine Diskussion zu Nutzung Gemeinschaftseigentum innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.01.2009, 19:34
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Nutzung Gemeinschaftseigentum

Hallo, mal angenommen

es bestünde ein Dreifamilienhaus mit eienm gemeinschaftlichen Grundstück um das Haus. Eigentümer A, Bewohner des Erdgeschosses, baut zunächst ( nach Abklärung mit den restlichen zwei Eigentümern und Zustimmung, jedoch ohne Beschluss ) einen 3 x 4 Meter großen Teich und eine 2 Meter breite Außentreppe. In diesen Größen wurde allerdings keine Zustimmung gegeben. In den Folgejahren kommen noch ohne Zustimmung der anderen Eigentümer noch ca. 50 Topfplanzen, unzählige aus Stein und Holz bestehende Podeste und eine ca. 2 x 2 Meter große Fläche einer Bebauung mit Steinplatten auf dem Gemeinschaftsgrundstück, bzw. auch Grundstücksgrenze hinzu. In der kalten Jahreszeit überwintern viele Pflanzen im gemeinschaftlichen Haus- und Kellerflur. Eigentümer B und C haben nichts auf dem Gemeinschaftsgrundstück stehen.

Ein rechtskräftiger Beschluss wurde in dieser Angelegenheit in einer Eigentümerversammlung nicht durchgeführt. Eigentümer A lacht auf Ansprache nur und es stellt sich die Frage:

Wie kann man gegen diesen Eigentümer A vorgehen und welche Gesetzen sind hier adäquat anwendbar ?
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  #2 (permalink)  
Alt 22.01.2009, 15:52
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AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum

Zitat:
Zitat von Irbse
Wie kann man gegen diesen Eigentümer A vorgehen und welche Gesetzen sind hier adäquat anwendbar ?
Das ganze läuft auf Einräumung von Sondernutzungsrecht hinaus. Dieses kann nur durch Vereinbarung aller Eigentümer begründet werden, ein Beschluss reicht nicht! Dieses bedarf auch einer Änderung der Teilungserklärung! Die Nutzer sollten zur Beseitigung aufgefordert werden, notfalls kann darauf geklagt werden. Das einschlägige Gesetz ist das WEG!
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  #3 (permalink)  
Alt 22.01.2009, 19:21
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AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum

Kann eigentümer B das alleine durchziehen oder braucht es da irgendwelche Mehrheiten und Abstimmungen ?
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  #4 (permalink)  
Alt 23.01.2009, 10:35
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AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum

Zitat:
Zitat von Irbse
Kann eigentümer B das alleine durchziehen oder braucht es da irgendwelche Mehrheiten und Abstimmungen ?
Hab`ich mich so unglücklich ausgedrückt?
Kein Eigentümer kann sowas alleine durchziehen? Über Gemeinschaftseigentum kann nur die Gemeinschaft insgesamt verfügen!! Lies doch einfach mal das WEG!
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  #5 (permalink)  
Alt 23.01.2009, 19:55
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AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum

Danke Schön 1
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Alt 24.01.2009, 18:52
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AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum

hallo Irbse,

vielleicht hilft ein Urteil des OLG München dir weiter:

Leitsatz
§ 22 Abs. 1 WEG a.F.; §§ 902, 985, 1004 Abs. 1 BGB – Bauliche Veränderung;
Beseitigungsanspruch
1. Neben dem Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung
nach § 1004 Abs.1 BGB, § 22 Abs. 1 WEG besteht auch ein Anspruch auf
Verschaffung des unmittelbaren Mitbesitzes am gemeinschaftlichen Eigentum,
wenn die bauliche Veränderung sowohl ein Vorenthalten des Besitzes als auch
eine andere Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt.
2. Auch bei Vorliegen eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses, wonach
Beseitigungsansprüche durch den Verband ausgeübt werden sollen, ist die Geltendmachung
durch einzelne Wohnungseigentümer nicht ausgeschlossen.

OLG München, 32. Zivilsenat, Beschluss vom 16.11.2007, 32 Wx 111/07

Das gesamte Urteil kannst du hier lesen:
LINK: http://www.mieterbund.de/fileadmin/p...11.07%20KL.pdf
Die Geltendmachung durch einen einzelnen Eigentümer ist hier auf Seite 9 nachzulesen.

Hier gibt es auch noch einen Aufsatz von einem Anwalt zu der Sache oben:

LINK: http://www.daten.anwalt-fuss.de/news/news2008_02_18.pdf

MfG
Wohni
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  #7 (permalink)  
Alt 25.01.2009, 11:12
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Danke,

das war jetzt ein Mal eine Antwort, die Eigentümer B versteht und was damit anfangen kann.

mfg Irbse
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