Dies ist eine Diskussion zu Nutzung Gemeinschaftseigentum innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Nutzung Gemeinschaftseigentum es bestünde ein Dreifamilienhaus mit eienm gemeinschaftlichen Grundstück um das Haus. Eigentümer A, Bewohner des Erdgeschosses, baut zunächst ( nach Abklärung mit den restlichen zwei Eigentümern und Zustimmung, jedoch ohne Beschluss ) einen 3 x 4 Meter großen Teich und eine 2 Meter breite Außentreppe. In diesen Größen wurde allerdings keine Zustimmung gegeben. In den Folgejahren kommen noch ohne Zustimmung der anderen Eigentümer noch ca. 50 Topfplanzen, unzählige aus Stein und Holz bestehende Podeste und eine ca. 2 x 2 Meter große Fläche einer Bebauung mit Steinplatten auf dem Gemeinschaftsgrundstück, bzw. auch Grundstücksgrenze hinzu. In der kalten Jahreszeit überwintern viele Pflanzen im gemeinschaftlichen Haus- und Kellerflur. Eigentümer B und C haben nichts auf dem Gemeinschaftsgrundstück stehen. Ein rechtskräftiger Beschluss wurde in dieser Angelegenheit in einer Eigentümerversammlung nicht durchgeführt. Eigentümer A lacht auf Ansprache nur und es stellt sich die Frage: Wie kann man gegen diesen Eigentümer A vorgehen und welche Gesetzen sind hier adäquat anwendbar ? |
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| AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum Zitat:
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| AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum Kann eigentümer B das alleine durchziehen oder braucht es da irgendwelche Mehrheiten und Abstimmungen ? |
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| AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum Zitat:
Kein Eigentümer kann sowas alleine durchziehen? Über Gemeinschaftseigentum kann nur die Gemeinschaft insgesamt verfügen!! Lies doch einfach mal das WEG! |
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| AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum Danke Schön 1 |
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| AW: Nutzung Gemeinschaftseigentum hallo Irbse, vielleicht hilft ein Urteil des OLG München dir weiter: Leitsatz § 22 Abs. 1 WEG a.F.; §§ 902, 985, 1004 Abs. 1 BGB Bauliche Veränderung; Beseitigungsanspruch 1. Neben dem Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung nach § 1004 Abs.1 BGB, § 22 Abs. 1 WEG besteht auch ein Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Mitbesitzes am gemeinschaftlichen Eigentum, wenn die bauliche Veränderung sowohl ein Vorenthalten des Besitzes als auch eine andere Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt. 2. Auch bei Vorliegen eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses, wonach Beseitigungsansprüche durch den Verband ausgeübt werden sollen, ist die Geltendmachung durch einzelne Wohnungseigentümer nicht ausgeschlossen. OLG München, 32. Zivilsenat, Beschluss vom 16.11.2007, 32 Wx 111/07 Das gesamte Urteil kannst du hier lesen: LINK: http://www.mieterbund.de/fileadmin/p...11.07%20KL.pdf Die Geltendmachung durch einen einzelnen Eigentümer ist hier auf Seite 9 nachzulesen. Hier gibt es auch noch einen Aufsatz von einem Anwalt zu der Sache oben: LINK: http://www.daten.anwalt-fuss.de/news/news2008_02_18.pdf MfG Wohni |
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