Dies ist eine Diskussion zu Nutzung eines Flachdachs als Terrasse innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Nutzung eines Flachdachs als Terrasse nehmen wir mal an jemand hat eine Wohnung im obersten Stock eines Mehrfamilienhauses gekauft. Dieses Haus hat ein Flachdach (und angenommen es ist von der bautechnischen Substanz geeignet), dürfte der Besitzer der obersten Wohnung das Dach dann betreten und sich z.B. eine Terrasse darauf "bauen", also z.B. Holzlatten auslegen, Stühle darauf stellen,... In dem Fall ist davon auszugehen, dass es keine Möglichkeit gibt auf das Dach zu kommen, außer z.B. über eine Leiter auf dem Balkon des Wohnungsbesitzers der obersten Wohnung, dass bautechnisch alles so weit geregelt würde, dass nichts passieren kann (also z.B. ein Geländer gebaut würde und nichts auf dem Dach umgebaut würde, das man nicht einfach wieder abbauen kann, ohne Schäden am Dach zu hinterlassen,..). Bei den obigen Annahmen wäre zu klären: - inwiefern dieses Dach (ausschließlich) von dem/den Benutzer/n des obersten Stockwerks genutzt werden kann, da ja kein offizieller Zugang dazu über das Treppenhaus besteht - wenn es zu Schäden am Dach kommt, die NICHT durch die Nutzung des Daches als Terrasse (also z.B. kein Wassereinbruch weil ein Loch für die Terrassengeländerbefestigung ins Dach gebohrt wurde), entstanden sind, sondern aus Altersgründen, Sturmschäden oder was auch sonst an so einem Dach passieren kann. Müssten die Parteien des oberen Stockwerks, da sie das Dach eben als Terrasse nutzen, auch eventuelle Schäden tragen, die sie nicht verursacht haben oder wäre dafür weiterhin die Hausgemeinschaft verantwortlich? - gibt es ggf. Möglichkeiten dieses Anliegen auf einer Eigentümer-Versammlung vorzuschlagen und kann so etwas durch eine einfache Mehrheit abgesegnet werden und könnte es sein, dass mit dieser einfachen Mehrheit auch irgendwann festgelegt werden, dass eine Dachterrasse für das komplette Haus daraus gemacht wird? - bezogen auf den vorherigen Punkt und die allgemeine Dachterrasse: Kann, auch ohne die Nutzung des Daches durch die oberen Parteien, beschlossen werden, dass eine Dachterrasse errichtet wird (die dann natürlich über einen Zugang im Treppenhaus erreichbar wäre) oder hätten die Parteien des oberen Stockwerks dann ein Veto-Recht, das den Entschluss umwerfen würden. Wie sieht es da dann aus, wenn bereits eine Terrasse von den Parteien des obersten Stockwerks genutzt wurde? Wäre super, wenn da jemand Antworten hätte, falls irgendwelche Paragraphen dabei sind über die man sich dann auch noch etwas informieren kann oder bei einem möglichen Eigentümertreffen angeben kann. Vielen Dank und ein schönes Wochenende, Dirk |
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| AW: Nutzung eines Flachdachs als Terrasse Das Dach ist gemeinschaftseigentum. Zur Nutzung müsste eine Nutzungsänderung vereinbart werden. Dazu bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer. Dazu sind auch baurechtliche Vorgaben zu bedenken.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Nutzung eines Flachdachs als Terrasse Hallo schielu, danke für deine Antwort! Diese war schon mal sehr hilfreich. Derjenige welcher sowas wollen könnte müsste sich dann wohl mal die Baupläne holen, beim Statiker (je nachdem was da alles drauf soll) bzw. Bauingenieur anfragen und dann am besten eine kleine Präsentation vorbereiten auf der er das ganze vorstellt. Danke und Grüße, Dirk |
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| AW: Nutzung eines Flachdachs als Terrasse Zitat:
a) mit Sicherheit Einholung einer Baugenehmigung b) Beschluß der WEG hinsichtlich einer Nutzungsänderung (wie schon von schielu angemerkt) c) Beschluß der WEG hinsichtlich einer baulichen Veränderung d) bei Nutzung "nur" durch den/die Eigentümer des obersten Stockwerks: Einräumung von Sondernutzungsrechten durch die WEG e) im Falle von d) Kostentragungspflicht der Erstellung und des Unterhalts nur durch die Begünstigten der Maßnahme. Im Falle von eintretenden Schäden dürfte eine Abgrenzung der Ursache schwierig werden, sodass die Begünstigten vorsichtshalber davon ausgehen sollten, künftig für alle Kosten aufkommen "zu dürfen". Gruß Klaus
__________________ Gruß Klaus |
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