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Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Dies ist eine Diskussion zu Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 16:11
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Hallo schielu,

nun lese ich noch etwas anderes aus deinen Zeilen. Du gehst offenbar davon aus, daß der Kaminnutzer das Gemeinschaftseigentum für seine "ureigensten Zwecke nutzen" möchte. Auf diesen Ansatz kam ich noch gar nicht.

In meiner Denkweise möchte der Kaminnutzer den Kamin mitbenutzen, jeder andere Miteigentümer kann das genauso. Mein Vergleich ist der Radlkeller, in den jeder sein Rad parken kann (bis er voll ist) und nicht einen Abstellplatz auf dem Grundstück aus deinem Beispiel, den dann wohl nur ein einzelner benutzen würde.
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  #12 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 16:30
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Zitat:
Zitat von zeiss
Und diesen Fall regelt § 15 III WoEigG:
"Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht."
Damit ist anderes G-Eigentum gemeint, wie z.B. Zuwegungen, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume (wie z.B. Fahrradraum) usw.

Zitat:
Nur zum Verständnis: Siehst du 15 III als nicht einschlägig,
Nein, für den Fall nicht (siehe oben).
Ein Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen liegt ja gerade nicht vor. Hier soll nur das Privatvergnügen eines Sondereigentümers befriedigt werden!

Zitat:
weil der (Not)Kamin nicht zweckbestimmt wurde...
Er ist zweckbestimmt, schon deshalb weil er so bezeichnet wird also kraft Tatsache und bestimmungsgemäß nur zum Notfall herhalten soll.

Zitat:
aber sagst, man benötigt einen Beschluss (auf den man dann aber einen Anspruch hätte)?
Beschluss ja, einklagbarer Anspruch nein!
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  #13 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 16:52
V.I.P.
 
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Zitat:
Zitat von zeiss
Hallo schielu,
In meiner Denkweise möchte der Kaminnutzer den Kamin mitbenutzen, jeder andere Miteigentümer kann das genauso.
Ich weiss, Zeiss, dass abstraktes Denken nicht unbedingt einfach ist. Bist Du weiblich?
Allerdings bin ich mir nicht bewusst, dass ich mich so unverständlich ausdrücke...
Auch bezog sich die ursprüngliche Frage auf den einzelnen und nur darauf konnte ich eingehen. Jeder andere darf auch nur dann, wenn ein entsprechender Beschluss der Gemeinschaft vorläge! Egal wie viele, es wird immer ein Sondernutzungrecht sein müssen!

Zitat:
Mein Vergleich ist der Radlkeller, in den jeder sein Rad parken kann (bis er voll ist) und nicht einen Abstellplatz auf dem Grundstück aus deinem Beispiel, den dann wohl nur ein einzelner benutzen würde.
Ist doch egal, der Radkeller ist so bestimmt. Und ob einer oder mehrere das Grundstück zum Abstellplatz nutzen würden, ohne Beschluss ist das widerrechtlich!
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  #14 (permalink)  
Alt 13.05.2008, 13:39
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Smile AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Also, alle Eigentümer haben sich nun in der letzten Eigentümerversammlung (ohne Beschluss) darüber geeinigt, dass jeder, der den nutzen will, auch nutzen darf.

Vorrausgesetzt der Kaminkehrer überprüft und stimmt zu.

Die Kosten werden von denen getragen. die den Kamin nutzen.
Grüße Felice
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  #15 (permalink)  
Alt 13.05.2008, 13:52
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Das Vorgehen erachte ich als sinnvoll. Bin selbst nach wie vor der Auffassung, daß es sich hier um einen Fall des § 15 III WoEigG handelt.

Leider haben einige Kapitalanleger in der von mir betrachteten WEG gemeint, sie müssten anderen das verbieten, was sie privat in ihren eigenen Häusern machen. So wurde die Kaminnutzung per WEG-Beschluss mit ca. 55% Mehrheit abgelehnt.

Nun darf sich die Justiz der Sache annehmen. Ich kann in diesem Forum über weitere Entwicklungen berichten.
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