Dies ist eine Diskussion zu Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? Eigentümer A möchte nun einen Kaminofen an diesen Kamin anschließen. Die Wohnung von A liegt im 2. Stock. darunter befinden sich die Wohnungen von B und C. Die betroffenen Eigentümer B und C und er Schornsteinfeger haben A für die Nutzung des Kamins grünes Licht gegeben. Kann A den Kamin jetzt nutzen oder müßen hier auch die anderen 6 Eigentümer im Rahmen einer Beschlußfassung zustimmen? |
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| AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? Hallo Felice, ich habe die selbe Frage wie du (Zustimmungserfordernis der Miteigentümer bei Nutzung von Notkamin). Hast du eine Antwort bekommen oder anderweitige Hinweise, wie du vorgegangen bist? |
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| AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? Zitat:
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| AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? Bedarf es wirklich eines Beschlusses? Mit welcher Argumentation? Gemeinschaftseigentum darf / soll von allen in zulässigem Umfang genutzt werden. Wenn jemand den Waschraum oder Fahrradkeller (Gemeinschaftseigentum) nutzen möchte, so wird doch nich jedesmal ein WEG-Beschluss herbeigeführt? |
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| AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? Was - zum Geier - ist ein "Notkamin"? mfg Bang Olafson |
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| AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? Zitat:
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| AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? Zitat:
Spass beiseite: Die Gefahr extremer Wetterlagen steigt. Naturkatastrophen wie ungewöhnlich starke Schneefälle, Hochwasser oder orkanartige Stürme führten auch 2005 immer wieder zu Stromausfällen. Weil keine Zentralheizung ohne Strom läuft, ist dieses während der kalten Jahreszeit besonders unangenehm. Glücklich sind dann Hausbesitzer, die vorausschauend einen Kamin- oder Kachelofen eingeplant haben. Sie müssen nicht frieren, denn mindestens ein Raum ist mollig warm, der Rest des Hauses temperiert. Es ist noch keine 50 Jahre her, da schrieben die Landesbauordnungen einen Notkamin sogar vor. Obwohl die Gefahr extremer Wetterlagen steigt, überlässt es heute der Gesetzgeber dem Bauherrn, ob er für den Notfall vorsorgen will. |
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| AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? Ja, so wird der "Notkamin" auf den Werbe-Webseiten von Kaminkehrern bezeichnet. Ich glaube "Notkamin" ist heute kein bautechnischer Begriff mehr. Die Österreicher kennen ihn allerdings in ihrer Bauordnung noch im Sinne der vom Vorschreiber gegebenen Definition. Ich bin überhaupt nich "rechtssicher" im WEG-Recht, kann es aber nicht ganz nachvollziehen, warum man einen Beschluss der WEG zur Nutzung eines gebrauchfertig errichteten Kamins braucht. (Kaminkehrer stimmt dem Anschluss aus seiner Sicht zu.) Der Kamin ist betriebsfertig errichtet, nur wurde es bislang von niemanden genutzt. Welche Gebrauchsbestimmung außer der Nutzung als Kamin soll er denn haben? Ich finde meinen Vergleich mit dem Fahrradkeller nicht so abwegig. Dort muß doch auch nicht der erste, der sein Fahrrad reinparken möchte, einen WEG-Beschluss einholen. |
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| AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? Zitat:
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Ein Hobbykeller, selbst wenn er als solcher nie genutzt wäre, dürfte auch nicht einfach, ohne Beschluss, zum Fahrradkeller "gemacht" werden. Zum Verständnis ist abstraktes Denken notwendig! Will ich Eigentum eines anderen (hier Gemeinschaft als Souverän) für meine ureigensten Zwecke nutzen, brauche ich halt seine Zustimmung!! |
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| AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? OK, danke für die ausführliche Antwort. So ganz überzeugen kann mich die Argumentation jedoch nicht. Mein Ausgangspunkt der Überlegungen war bislang, daß es sich bei dem (Not)Kamin um Gemeinschaftseigentum handelt, das ein Einzelner "mitbenutzen" möchte. Und diesen Fall regelt § 15 III WoEigG: "Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht." Nur zum Verständnis: Siehst du 15 III als nicht einschlägig, weil der (Not)Kamin nicht zweckbestimmt wurde oder siehst du 15 III einschlägig, aber sagst, man benötigt einen Beschluss (auf den man dann aber einen Anspruch hätte)? |
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