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Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Dies ist eine Diskussion zu Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.09.2007, 08:29
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Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Mal angenommen, in einer kleinen Wohnanlage (9 Einheiten) gibt es 3 Notkamine (jeweils 1 Notkamin für 3 Einheiten).
Eigentümer A möchte nun einen Kaminofen an diesen Kamin anschließen. Die Wohnung von A liegt im 2. Stock. darunter befinden sich die Wohnungen von B und C.
Die betroffenen Eigentümer B und C und er Schornsteinfeger haben A für die Nutzung des Kamins grünes Licht gegeben.
Kann A den Kamin jetzt nutzen oder müßen hier auch die anderen 6 Eigentümer im Rahmen einer Beschlußfassung zustimmen?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.04.2008, 17:03
Boardneuling
 
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Hallo Felice,
ich habe die selbe Frage wie du (Zustimmungserfordernis der Miteigentümer bei Nutzung von Notkamin).
Hast du eine Antwort bekommen oder anderweitige Hinweise, wie du vorgegangen bist?
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  #3 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 12:14
V.I.P.
 
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Zitat:
Zitat von Felice
Kann A den Kamin jetzt nutzen oder müßen hier auch die anderen 6 Eigentümer im Rahmen einer Beschlußfassung zustimmen?
Hier soll Gem.-Eigentum von einem Sondereigentümer genutzt werden. Dazu bedarf es m.E. eines Beschlusses (einfache Mehrheit) durch die Versammlung.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 12:22
Boardneuling
 
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Bedarf es wirklich eines Beschlusses? Mit welcher Argumentation?

Gemeinschaftseigentum darf / soll von allen in zulässigem Umfang genutzt werden. Wenn jemand den Waschraum oder Fahrradkeller (Gemeinschaftseigentum) nutzen möchte, so wird doch nich jedesmal ein WEG-Beschluss herbeigeführt?
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  #5 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 12:55
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Was - zum Geier - ist ein "Notkamin"?

mfg

Bang Olafson
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  #6 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 13:11
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Zitat:
Zitat von zeiss
Bedarf es wirklich eines Beschlusses? Mit welcher Argumentation?
Hab`ich doch geschrieben!

Zitat:
Gemeinschaftseigentum darf / soll von allen in zulässigem Umfang genutzt werden. Wenn jemand den Waschraum oder Fahrradkeller (Gemeinschaftseigentum) nutzen möchte, so wird doch nich jedesmal ein WEG-Beschluss herbeigeführt?
Da handelt es sich ja um einen bestimmungsgemässen Gebrauch! Wäre ein Gem.-Keller nicht gebrauchsbestimmt, dürfte er, ohne Beschluss, auch nicht einfach von einem Eigentümer umfunktioniert werden°!
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  #7 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 13:36
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Zitat:
Zitat von Bang Olafson
Was - zum Geier - ist ein "Notkamin"?
Dort können die Geier ihre dringende Notdurft rein machen!

Spass beiseite:

Die Gefahr extremer Wetterlagen steigt. Naturkatastrophen wie ungewöhnlich starke Schneefälle, Hochwasser oder orkanartige Stürme führten auch 2005 immer wieder zu Stromausfällen. Weil keine Zentralheizung ohne Strom läuft, ist dieses während der kalten Jahreszeit besonders unangenehm. Glücklich sind dann Hausbesitzer, die vorausschauend einen Kamin- oder Kachelofen eingeplant haben. Sie müssen nicht frieren, denn mindestens ein Raum ist mollig warm, der Rest des Hauses temperiert.

Es ist noch keine 50 Jahre her, da schrieben die Landesbauordnungen einen Notkamin sogar vor. Obwohl die Gefahr extremer Wetterlagen steigt, überlässt es heute der Gesetzgeber dem Bauherrn, ob er für den Notfall vorsorgen will.
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  #8 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 14:03
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Ja, so wird der "Notkamin" auf den Werbe-Webseiten von Kaminkehrern bezeichnet. Ich glaube "Notkamin" ist heute kein bautechnischer Begriff mehr. Die Österreicher kennen ihn allerdings in ihrer Bauordnung noch im Sinne der vom Vorschreiber gegebenen Definition.

Ich bin überhaupt nich "rechtssicher" im WEG-Recht, kann es aber nicht ganz nachvollziehen, warum man einen Beschluss der WEG zur Nutzung eines gebrauchfertig errichteten Kamins braucht. (Kaminkehrer stimmt dem Anschluss aus seiner Sicht zu.)

Der Kamin ist betriebsfertig errichtet, nur wurde es bislang von niemanden genutzt. Welche Gebrauchsbestimmung außer der Nutzung als Kamin soll er denn haben? Ich finde meinen Vergleich mit dem Fahrradkeller nicht so abwegig. Dort muß doch auch nicht der erste, der sein Fahrrad reinparken möchte, einen WEG-Beschluss einholen.
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  #9 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 15:43
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

Zitat:
Zitat von zeiss
Ich bin überhaupt nich "rechtssicher" im WEG-Recht,
.....

Zitat:
kann es aber nicht ganz nachvollziehen, warum man einen Beschluss der WEG zur Nutzung eines gebrauchfertig errichteten Kamins braucht. (Kaminkehrer stimmt dem Anschluss aus seiner Sicht zu.)
Weil die Sondernutzung des Gemeinschaftseigentums durch den Sondereigentümer nur mit Zustimmung der Gemeinschaft erfolgen darf! §§ 15 und 10 WEG sind da einschlägig! Der Kaminkehrer kann nur die techn. Möglichkeit beurteilen, nicht jedoch die eigentumsrechtlichen. Die Gemeinschaft ist als solche ja auch für die Instandhaltung verantwortlich! Kein Sondereigentümer dürfte z.B. einen Abstellplatz auf dem Gem.-Grundstück herbeiführen, selbst wenn es baurechtlich keine Bedenken gäbe!

Zitat:
Der Kamin ist betriebsfertig errichtet, nur wurde es bislang von niemanden genutzt.
Seine Zweckbestimmung ist ja auch eine andere und ein Sondernutzungsrecht nicht vereinbart!

Zitat:
Welche Gebrauchsbestimmung außer der Nutzung als Kamin soll er denn haben?
Wie der Name schon sagt, für den Notfall! Dabei ist es völlig egal ob das ein "bautechnischer" Begriff ist...

Zitat:
Ich finde meinen Vergleich mit dem Fahrradkeller nicht so abwegig. Dort muß doch auch nicht der erste, der sein Fahrrad reinparken möchte, einen WEG-Beschluss einholen.
Ich schon... Der F-Keller ist normalerweise schon als in der Teilungserklärung "vereinbart" oder ein anderer Gemeinschaftskeller wurde via Beschluss dazu bestimmt.
Ein Hobbykeller, selbst wenn er als solcher nie genutzt wäre, dürfte auch nicht einfach, ohne Beschluss, zum Fahrradkeller "gemacht" werden.

Zum Verständnis ist abstraktes Denken notwendig!

Will ich Eigentum eines anderen (hier Gemeinschaft als Souverän) für meine ureigensten Zwecke nutzen, brauche ich halt seine Zustimmung!!
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  #10 (permalink)  
Alt 04.04.2008, 16:04
Boardneuling
 
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AW: Notkamin-Nutzung in Wohnanlage für Kaminofen erlaubt?

OK, danke für die ausführliche Antwort.

So ganz überzeugen kann mich die Argumentation jedoch nicht. Mein Ausgangspunkt der Überlegungen war bislang, daß es sich bei dem (Not)Kamin um Gemeinschaftseigentum handelt, das ein Einzelner "mitbenutzen" möchte. Und diesen Fall regelt § 15 III WoEigG:
"Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht."

Nur zum Verständnis: Siehst du 15 III als nicht einschlägig, weil der (Not)Kamin nicht zweckbestimmt wurde oder siehst du 15 III einschlägig, aber sagst, man benötigt einen Beschluss (auf den man dann aber einen Anspruch hätte)?
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