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Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

Dies ist eine Diskussion zu Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 12:31
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Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

Mal angenommen

a) ist Eigentümer einer Wohnung und möchte im Wege der Schenkung einer weiteren Person (in diesem Falle nehmen wir an es ist seine b)Ehefrau) die Hälfte der Wohnung übertragen.

a und b sind sich einig, der Notarvertrag entsteht. Aus zeitlichen Gründen lassen sie den Notarvertrag von einem Rechtsanwalt (AP) abwickeln - mit einer versprochenen Nachgenehmigung.

Im Notarvertrag würde also stehen: Notarvertrag:
anwesend Herr AP
hier handelnd aufgrund mündlicher Vollmacht - mit dem Versprechen der Vollmachtgeber diese Urkunde in notarieller Form zu genehmigen - ...


Nachgenehmigung (die aber nie gemacht wurde) dass Herr AP, geboren am ..., geschäftsansässig .... bevollmächtigt war, die in der Urkunde xxx/xx vom xxx des Notars AR, mit dem Amtssitz in xxx, beurkundeten Erklärungen für mich, abzugeben und entgegen zu nehmen. Der Inhalt der vorgenannten Urkunde ist mir in vollem Umfang bekannt. Diese wird in allen Teilen genehmigt; des Weiteren wird sich jeweils allen darin abgegebenen Erklärungen und gestellten Anträgen und Vollmachten angeschlossen. Die gestellten Anträge und erteilten Vollmachten werden nochmals bestätigt. Herr AP war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt unter Befreiung von § 181 BGB Untervollmacht zu erteilen.



So, wir nehmen an, die Urkunde wird also unterzeichnet.

Aber a will nun plötzlich nicht mehr nachgenehmigen.

Wäre a zur Nachgenehmigung zu verpflichten - notfalls zu verklagen?
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  #2 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 12:53
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AW: Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

Zitat:
Zitat von julia hs Beitrag anzeigen
Wäre a zur Nachgenehmigung zu verpflichten
nein!
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  #3 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 13:03
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AW: Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

'nein' ist als antwort ein bischen wenig.
eine etwas ausführlichere ausführung - vielleicht mit irgendwelchen urteilen ... - wäre schön.

nehmen wir mal an, dass der notar der meinung ist, der vertrag wurde gültig geschlossen (da nicht unter vorbehalt der nachgenehmigung - sondern mit mündlicher vollmacht und dem versprechen der nachgenehmigung)

und nun?
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  #4 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 13:14
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AW: Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

Zitat:
Zitat von julia hs Beitrag anzeigen
nehmen wir mal an, dass der notar der meinung ist, der vertrag wurde gültig geschlossen (da nicht unter vorbehalt der nachgenehmigung - sondern mit mündlicher vollmacht und dem versprechen der nachgenehmigung)und nun?
Es spielt keine Rolle, wie dies formuliert wurde. Der Vertrag ist schwebend unwirksam bis nachgenehmigt wurde.

Sollte sich a weigern, die Vollmachtsbestätigung notariell zu unterzeichnung hat der Beschenkte eben "Pech" gehabt.

Ein Beteiligter könnte auch noch beim Notartermin die Unterschrift verweigern.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 13:21
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AW: Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

Zitat:
Zitat von julia hs Beitrag anzeigen
'nein' ist als antwort ein bischen wenig.
oh, das tut mir leid, dass die antwort nicht gefällt.

Zitat:
eine etwas ausführlichere ausführung - vielleicht mit irgendwelchen urteilen ...
da will ich mal nicht so sein:
http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/njw-rr93_369.htm
oder hier: http://lexetius.com/2005,2461
auch hier: http://lexetius.com/1996,411
hoffe das reicht dir?


Zitat:
nehmen wir mal an, dass der notar der meinung ist, der vertrag wurde gültig geschlossen...
ja wo soll das problem sein? was willst du denn eigentlich wissen?
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  #6 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 13:28
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AW: Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

Zitat:
Zitat von CruNCC Beitrag anzeigen
Es spielt keine Rolle, wie dies formuliert wurde. Der Vertrag ist schwebend unwirksam bis nachgenehmigt wurde.
nein, das stimmt so nicht. das würde nur gelten, wenn die vollmacht vom notar angezweifelt worden wäre. da ist nichts von gesagt. und es würde für den §181 gelten - also wenn der bevollmächtigte auch gelichzeitig der beschenkte wäre. aber ansonsten ist auch eine mündliche vollmacht gültig. vollmacht muss nicht die gleiche form haben, wie die für das rechtsgeschäft vorgeschriebene.
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  #7 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 14:08
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AW: Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

Grundstücksgeschäfte bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Vollmacht muss beglaubigt werden!
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  #8 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 14:14
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AW: Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Grundstücksgeschäfte bedürfen der notariellen Beurkundung.
richtig.

Zitat:
Die Vollmacht muss beglaubigt werden!
wie kommt ihr eigentlich alle darauf? das halte ich für falsch.
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  #9 (permalink)  
Alt 31.12.2010, 13:29
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AW: Notarvertrag mit mündlicher Vollmacht - Nachgenehmigung

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
richtig.

wie kommt ihr eigentlich alle darauf? das halte ich für falsch.
Es gilt § 29 GBO.
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  #10 (permalink)  
Alt 31.12.2010, 18:58
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Zitat:
Zitat von CruNCC Beitrag anzeigen
Es gilt § 29 GBO.
ja klar, blos da steht nichts über eine vollmacht drin, sondern da gehts nur darum, dass für eine grundbuchänderung beurkundet werden muss.

es geht also im fall vom verkauf um einen notrariel beurkundeten vertrag, der vorliegen muss. das sagt aber nichts über eine eventuelle vollmacht aus.

und daher gilt, dass eine vollmacht nicht der selben form bedarf, die für das rechtsgeschäft vorgeschrieben ist.


Zitat:
§ 29

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
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