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Notaranderkonto

Dies ist eine Diskussion zu Notaranderkonto innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.06.2010, 13:35
V.I.P.
 
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Notaranderkonto

Angenommen, jemand A hat angeblich folgende Aussage von einer Notarassistentin erhalten:

"Abwicklung über ein Notaranderkonto gibt es für diese Vertragsform nicht......"

Der Fall: A möchte eine gebrauchte Wohnung von B kaufen; der Kaufvertragsentwurf soll nun gestaltet werden - A möchte zur eigenen Sicherheit die Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto abwickeln, so dass der Verkäufer den Kaufpreis erst erhält, wenn die Wohnung mangelfrei übergeben wurde.

Was meint Ihr dazu? Das ist doch ein Standardfall für die Inanspruchnahme eines Notaranderkontos, oder?

Wenn nicht - welche Möglichkeiten der Absicherung hätte A sonst noch?
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  #2 (permalink)  
Alt 17.06.2010, 11:56
V.I.P.
 
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AW: Notaranderkonto

Die Assistentin hat Recht! Das Anderkonto ist unnötig wie ein Kropf (wenn nicht eine Menge Grundschulden/Hypotheken eingetragen sind und kostet unnötig Geld. Eine Sicherheit ist desgalb auch nicht gegeben weil der Notar auszahlen müsste, wenn die Voraussetzungen gegeben sind!
Da hilft nur, kurz vor Übergabe, nochmal eine Begehung um festzustellen ob die Wohnung noch dem bekannten Zustand entspricht. Mängelhaftung ist vertraglich meistens sowieso ausgeschlossen.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.06.2010, 15:00
V.I.P.
 
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AW: Notaranderkonto

Das heißt also, dass A quasi keine Sicherheit hätte, es sei denn er würde vertraglich vereinbaren, dass z.B. erst ein KP-Teilbetrag von 80% geleistet wird und der Verkäufer den Rest innerhalb von 10 Tagen NACH Übergabe der Wohnung erhält?

A ist bekannt, dass er aufgrund der AV kein Problem hätte Eigentümer der Wohnung zu werden - d.h. aber doch nicht, dass die Übergabe nicht "platzen" könnte.....
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  #4 (permalink)  
Alt 18.06.2010, 10:56
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AW: Notaranderkonto

Das Anderkonto würde die Sicherheit nicht erhöhen! Ein Eohnungsverkauf erfolgt üblicherweise unter Ausschluss von Gewährleistung. Mehr als gesehen wird nicht gekauft! Es gibt keine Übergabe vor Zahlung!So die gängigen Verträge! Was will der Käufer eigentöich?
Beim Autokauf ist es auch nicht anders!
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  #5 (permalink)  
Alt 18.06.2010, 11:03
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AW: Notaranderkonto

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Es gibt keine Übergabe vor Zahlung!So die gängigen Verträge! Was will der Käufer eigentöich?
Beim Autokauf ist es auch nicht anders!
Das Auto bekommt aber A sofort, wenn er (bar) zahlt.

Was kann A tun, wenn die Besitzübergabe der Wohnung nicht stattfindet und der Verkäufer mit dem Geld über alle Berge ist....?
Der A möchte daher wissen, ob und wie er sich (bereits im Vorfeld) vor diesem möglichen Szenario schützen kann.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.06.2010, 11:07
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AW: Notaranderkonto

Zitat:
Zitat von Tiger63 Beitrag anzeigen
Was kann A tun, wenn die Besitzübergabe der Wohnung nicht stattfindet und der Verkäufer mit dem Geld über alle Berge ist....?
Der A möchte daher wissen, ob und wie er sich (bereits im Vorfeld) vor diesem möglichen Szenario schützen kann.
Öhm - der Termin findet doch beim Notar statt. Danach wird der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eintragen und somit hat sich die Sache erledigt. Das Geld gibts nach der Unterzeichnung des KV mit anschließender Schlüsselübergabe.
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  #7 (permalink)  
Alt 18.06.2010, 11:13
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Zitat:
Zitat von Mucki58 Beitrag anzeigen
Das Geld gibts nach der Unterzeichnung des KV mit anschließender Schlüsselübergabe.
Und wenn die Schlüsselübergabe nicht erfolgt? Was muss A dann tun?
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  #8 (permalink)  
Alt 18.06.2010, 11:31
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Er sollte sich vor Zahlung davon überzeugen, dass die Wohnung geräumt ist! Es gibt auch Notarverträge in denen sich der Verkäufer zur Räumung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Wie auch der Käufer zur Zahlung!
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  #9 (permalink)  
Alt 18.06.2010, 11:32
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Zitat:
Zitat von Tiger63 Beitrag anzeigen
Und wenn die Schlüsselübergabe nicht erfolgt? Was muss A dann tun?
Sobald die Eintragung erfolgt ist, ist A neuer Eigentümer. Ende.

Der Notar kann ggf. eine Auflassungsvormerkung veranlassen.Diese sichert dem A das Eigentum an der Wohnung, bevor es zur eigentlichen Eintragung kommt. Diese erfolgt idR nach Kaufpreiszahlung.
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  #10 (permalink)  
Alt 18.06.2010, 23:21
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AW: Notaranderkonto

Zitat:
Zitat von Mucki58 Beitrag anzeigen
Der Notar kann ggf. eine Auflassungsvormerkung veranlassen.Diese sichert dem A das Eigentum an der Wohnung, bevor es zur eigentlichen Eintragung kommt. Diese erfolgt idR nach Kaufpreiszahlung.
Die Eintragung der Vormerkung ist unabhängig von der Kaufpreiszahlung und erfolgt i.d.R. vor Kaufpreiszahlung.
Zitat:
Öhm - der Termin findet doch beim Notar statt. Danach wird der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eintragen und somit hat sich die Sache erledigt.
??? Ganz so einfach ist es dann doch nicht. Bis der Käufer im Grundbuch eingetragen wird dauert es noch einige Zeit.
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