Dies ist eine Diskussion zu Nießbrauch und Hausverwaltung im Streitfall... innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Nießbrauch und Hausverwaltung im Streitfall... Folgender Fall: A übertragt B eine Eigentumswohnung schenkungsweise. Der Schenkungsvertrag enthalte keinerlei Besonderheiten, nur die gesetzlich sowieso bestehenden Rechte und Pflichten beider Parteien. Einige Zeit später zerstreiten sich A und B. Es soll nun eine Hausverwaltung für das Objekt bestellt werden. Frage: Welche Partei hat das Recht, mit einer solchen einen Vertrag zu schliessen? Wohl gemerkt: Nicht etwa gütlich, sondern wenn beide Parteien auf Ihr vermeintliches Recht pochen... Liebe Grüße und ein schönes Wochenende! MM |
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| AW: Nießbrauch und Hausverwaltung im Streitfall... Etwas wenig in der Mitteilung! Entscheiden kann nur der Eigentümer bzw. der Nießbrauchsberechtigte. Warum streiten die 2 denn und worüber? Für die WEG gibt es doch wohl eine Verwaltung? |
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| AW: Nießbrauch und Hausverwaltung im Streitfall... Vielen Dank für Ihre Antwort! Hm.. welche Informationen brauchen Sie denn? Es verhält sich so, dass Nießbrauchberechtigter und Eigentümer unterschiedliche Personen sind. Sie streiten sich, wer eine Wohnungsverwaltung einsetzen darf, weil sie jeweils solche Verwalter "an der Hand" habe, die ihre Interessen vertreten: Der Nutznießer möchte die maximale Miete herausholen, der Eigentümer möchte dringende Reparaturen durchführen lassen. Gehen wir davon aus, im aktuellen Fall haben BEIDE PARTEIEN selbständig JEWEILS einen Vertrag mit einer Verwaltung abgeschlossen - diese beiden Hausverwalter streiten jetzt Ihrerseits, wer überhaupt Miete einziehen darf, also WELCHER Hausverwalter eigentlich rechtmäßig eingesetzt wurde: Der vom Eigentümer oder der vom Nießbraucher eingesetzte. Vielen Dank & besten Gruß! MM p.s. Es sei die einzige Eigentumswohnung im Hause; irgendwelche Verbindungen mit anderen Eigentümern besteht also nicht! |
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| AW: Nießbrauch und Hausverwaltung im Streitfall... Zitat:
Zitat:
Der Grundstückseigentümer kann kein Verwaltungsrecht begründen und würde dem Nießbrauch entgegen stehen! Zitat:
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