Dies ist eine Diskussion zu Nebenkosten bei Wohnungsleerstand innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Nebenkosten bei Wohnungsleerstand Vielen Dank für eure Antworten! Geändert von Valesco (10.12.2008 um 19:59 Uhr). |
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| AW: Nebenkosten bei Wohnungsleerstand Selbstverständlich muss der Eigentümer das beschlossenen Hausgeld bezahlen! Der Leerstand wird durch die Jahresabrechnung berücksichtigt (Anzeige der Messgeräte). Wer soll sonst dafür aufkommen müssen? |
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| AW: Nebenkosten bei Wohnungsleerstand Auch wenn es sich im Beitrag um eine Eigentumswohnung handelt trifft m.E. folgendes zu: Wenn nach dem Auszug eines Mieters oder nach dem Ende einer Selbstnutzung die Mietwohnung vorübergehend leer steht und wieder vermietet werden soll, darf der Vermieter die während des Leerstands entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen. Damit wirken sich alle Kosten (Darlehenszinsen, Abschreibung, laufende Betriebskosten) steuermindernd aus. Die Absetzbarkeit ist jedoch daran geknüpft, dass der Vermieter sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht hat. (AZ: IX R1/07) (Finanzgericht Köln AZ: 5K 3607/04) Der Leerstand ist abzugsfähig! BGH Az: VIII ZR 159/05 vom 31. Mai 2006 Das bestehende Umlageverfahren für Betriebskosten gilt auch weiterhin für die leer stehende Wohnung. Ausgenommen sind nur die BK die nach erfasstem Verbrauch abgerechnet werden. |
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| AW: Nebenkosten bei Wohnungsleerstand Zitat:
Was bitteschön hat die steuerliche Möglichkeit mit der Zahlungsverpflichtung gegenüber der WEG zu tun? |
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| AW: Nebenkosten bei Wohnungsleerstand Das leuchtet mir nicht ein! Wieso müsste der Eigentümer Wasser- und Heizkosten tragen, die gar nicht angefallen sind?? |
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| AW: Nebenkosten bei Wohnungsleerstand Zitat:
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| AW: Nebenkosten bei Wohnungsleerstand Zitat:
Die Forderung der Hausverwaltung ist rechtens. Wenn durch das gleichbleibende Wohngeld bei der nächsten Abrechnung ein Guthaben entsteht, wird dieses dem Eigentümer zurückerstattet.
__________________ Don't worry - be happy! |
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| AW: Nebenkosten bei Wohnungsleerstand An der Zahlungspflicht ändert sich durch den Leerstand zunächst mal überhaupt nichts. Denn Grundlage für die berechtigte Forderung der Hausverwaltung ist doch der beschlossene Wirtschaftsplan. Bestimmte Kosten fallen ja selbst dann an, wenn kein Verbrauch stattfindet. So z.B. die Grundgebühr beim Wasserversorger. Ebenso die Grundkosten für die Heizung, die Heizkostenabrechnung usw. Mit Mehrheitsbeschluss wäre eine Änderung der Abrechnungsschlüssel möglich, die auch Leerstand berücksichtigt. Das muss aber vorher durchdacht werden und als TOP zur nächsten Versammlung angemeldet werden und zusätzlich von der Mehrheit so gewünscht sein. Sonst bleibt alles nach den Regeln der Gemeinschaftsordnung. MfG Wohni |
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| AW: Nebenkosten bei Wohnungsleerstand Vielen Dank für eure Antworten! In welchem Gesetz könnte ich das nachlesen?? |
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| AW: Nebenkosten bei Wohnungsleerstand Ein ganz heißer Tipp, Valesco, wäre das WEG = Wohnungseigentumsgesetz. Man kann sich im Netz eine ganze Menge ergoogeln. Ansonsten würde es auch Sinn machen, ein paar Euro in ein Buch zum WEG zu investieren. MfG Wohni |
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