Dies ist eine Diskussion zu Naturschutz ./. Zivilrecht, Anspruch auf Ordnungswidrigkeit innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| ein Bauer hat auf einem Pachtgrundstück eine 70m lange Feldhecke angelegt. Der Verpächter fordert mit Pachtende deren Beseitigung. Die Hecke verbindet eine mehrere hundert Meter lange Hecke und hat bereits mehrere Jahre Bestand. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet die Beseitigung von Hecken in der Zeit vom 01.3. bis zum 30.09. und die Beseitigung von Hecken außerhalb dieser Zeit - zumindest nicht ohne Ausgleichsmaßnahmen - wenn sie Biotope verbinden. Das ist hier der Fall. Die Anlage der Hecke mußte der Bauer nicht vom Verpächter genehmigen lassen. Kann der Verpächter einen Anspruch auf Beseitigung durchsetzen? Mit welchen Folgen für den Pächter? |
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| AW: Naturschutz ./. Zivilrecht, Anspruch auf Ordnungswidrigkeit Zitat:
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| AW: Naturschutz ./. Zivilrecht, Anspruch auf Ordnungswidrigkeit Kann man auch anders sehen: Der Verpächter mag (unterstellt) keinen Anspruch auf Beseitigung der Hecke haben aus von schielu genannten Gründen, der Pächter hat aber durch seine Handlungen (das Pflanzen der Hecke, Anlage dergestalt, daß 2 Biotope verbunden werden usw) die weitere Nutzung durch den Verpächter beeinträchtigt. Man könnte dagegenhalten, dies sei mit der Pacht abgegolten. Die Handlungen des Pächters wirken aber dergestalt nach, daß auf Dauer die weitere Nutzung des Verpächters (nach seinem Gusto) eingeschränkt ist. Somit könnte man eine Schadenersatzforderung (konstruieren .... wenn´s denn besser gefällt: ) aufbauen oder auch herleiten ... ... da es dem bisherigen Pächte auch problemlos möglich gewesen wäre, die Hecke so anzulegen, daß Sie nicht unter naturschutzrechtliche Aspekte fällt und nach Beendigung seiner Pacht hätte beseitigt werden können. PING .... Geändert von Clever (18.03.2010 um 19:45 Uhr). |
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| AW: Naturschutz ./. Zivilrecht, Anspruch auf Ordnungswidrigkeit Zitat:
Ich stelle mir vor, ein Pächter pflanzt Weizen an. Nach Ablauf der Pacht sagt der Verpächter: "alle Samen müssen aber raus...!" |
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| AW: Naturschutz ./. Zivilrecht, Anspruch auf Ordnungswidrigkeit Ich würde ja gerne einige Fakten nachreichen - um den Diskurs anzuregen - aber ich weiß nicht welche das sein sollten. Der Verpächter wird durch die Hecke in seiner Freiheit über die Fläche zu verfügen eingeschränkt - kein Zweifel. Das wäre auch so, wenn er die Anlage der Hecke nicht erlaubt, sondern sogar verboten hätte. Selbst wenn ein völlig Fremder auf seinem Grundstück einfach rotzfrech eine Hecke angelegt hätte. Dann hätte der Verpächter oder jeder Flächeneigentümer einen Beseitigungsanspruch, den er aber nicht durchsetzen kann, denn die Hecke ist inzwischen ein Biotopverbund. Wie hilft sich unser Rechtssystem in diesem Fall? |
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| AW: Naturschutz ./. Zivilrecht, Anspruch auf Ordnungswidrigkeit Ich bleibe dabei: Ob ich das nun "konstruiere" oder herleite - es ensteht bei entspr. Betrachtungsweise ein Schadenersatzanspruch, da dem Verpächter über die Pachtzeit hinaus die Verfügung über sein Land "beeinträchtigt" wird und zwar durch eine Handlung des Pächters, die dieser ohne Notwendigkeit in der "beeinträchtigenden" Form vorgenommen hat. siehe z.B. BGB § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung (1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern. (2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Man verbaut sich den Fall natürlich von vornherein, wenn man pauschal davon ausgeht, der Pächter hätte die streitgegenständliche Hecke pflanzen dürfen. Zitat:
"Anpflanzungen muß der Bauer nicht vom Verpächter genehmigen lassen, soweit diese die Nutzung des Pachtgrundstückes nach Beendigung der Pacht nicht beeinträchtigen." |
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| Jetzt kann ich anheizen: Originalklausel lautet: § 10 Bewirtschaftung der Pachtsache ... 3) Für die Änderung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nicht erforderlich, auch wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflußt wird (z.B. Umbruch, Aufforstung, Umwandlung in Ackerland) Der Pächter ist verpflichtet gravierende Änderungen der Nutzung (z.B. Aufforstung, Rodung) dem Verpächter anzuzeigen |
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| AW: Naturschutz ./. Zivilrecht, Anspruch auf Ordnungswidrigkeit Der Fall sieht doch dann ganz anders aus: Die Schaffung eines Biotops bzw. die Schaffung von Umständen, die eine (weitere) landwirtschaftliche Nutzung verhindern, ist eindeutig keine Änderung einer landwirtschaftlichen Nutzung, sondern eine Unmöglichmachung weiterer landwirschaftlicher Nutzung. Es wird hier vertraglich eindeutig auf die Nutzungsmöglichkeit abgestellt, die im Falle eines Biotops aber nicht mehr (oder nur noch eingeschränkt) gegeben ist. Schon der in Ihrem Bsp. genannte Zusatz (Anzeigepflicht) läßt gar keine andere mögliche Auslegung zu. Schon gravierende Änderungen der Nutzung sollen angezeigt werden - was blieben denn bei einer vollkommenen Unnutzbarkeit (der betroffenen Teilfläche) dann noch für Auslegungsmöglichkeiten? Die Frage, wie man diese "Beinträchtigung" ausgleichen bzw. "Ersetzen" sollte (Geldbetrag) steht auf einem ganz anderen Blatt (evtl. Ertragswert ? der Teilfläche) |
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| AW: Naturschutz ./. Zivilrecht, Anspruch auf Ordnungswidrigkeit Weder Pächter noch Verpächter konnte doch aber bei Heckenanlage wissen, daß ab dem 01.03.2010 das Bundesnaturschutzgesetz die Hecke schützen würde. |
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| AW: Naturschutz ./. Zivilrecht, Anspruch auf Ordnungswidrigkeit Bundesnaturschutzgesetz bei dejure §68: Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich (1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht. ...... In dem Fallbeispiel trifft den ehemaligen Pächter ja kein "Verschulden" für evtl. Rechtsänderungen. Aber wenn auf Grund von Naturschutz(änderungs-)maßnahmen Eigentum beschränkt wird, bestünde ein Anspruch auf einen Ausgleich .... |
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