
02.03.2010, 13:36
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| Nachzahlung von Überschüssen Angenommen, A hätte eine Eigentumswohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung im Juli von B ersteigert. B widerum hätte keinerlei Hausgelder bezahlt. Weder im laufenden Jahr noch in den vorherigen Jahren. A wäre erst im September im Grundbuch eingetragen worden, hätte aber bereits ab dem Ersteigerungstermim Juli Hausgeld bezahlt. Am Jahresende kommt die Jahresabrechnung. Was wäre, wenn in der Jahresabrechnung ein Guthaben wäre, z. B. weil der Verbrauch von Wasser etc. drastisch gesunken wäre, weil A die Wohnung noch gar nicht genutzt hat, sondern erst renoviert. Würde in diesem Fall das Guthaben an A ausgezahlt werden, obwohl B ja für die ersten 6 Monate nichts eingezahlt hätte, d.h. was wäre, wenn ein rein rechnerisches Guthaben bestünde, das aber physikalisch gar nicht vorhanden ist? Welche Rechte hat ein Zwangsersteigerer in diesem Fall allgemein? Könnte die WEG Nachzahlung fordern?
Hätte B nicht erst das Hausgeld ab der Eintragung ins Grundbuch entrichten müssen? Und nicht bereits ab Ersteigerungsdatum? |