Dies ist eine Diskussion zu nachträgliche Hausordnung verbietet Hundehaltung innerhalb des Forums Immobilienrecht
| Umfrageergebnis anzeigen: Kann einem Eigentümer Hundehaltung untersagt werden? | |||
| Ja | | 2 | 50,00% |
| nein | | 2 | 50,00% |
| Teilnehmer: 4. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen | |||
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| nachträgliche Hausordnung verbietet Hundehaltung |
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| AW: nachträgliche Hausordnung verbietet Hundehaltung Nein, die Hundehaltung kann nicht nachträglich in der Hausordnung untersagt werden. Einer entsprechende Änderung der Hausordnung müssten alle Eigentümer zustimmen. |
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| AW: nachträgliche Hausordnung verbietet Hundehaltung Zitat:
Ein generelles Haustierverbot kann eine Eigentümergemeinschaft nicht aussprechen, das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor: "Saarbrücken (ddp.djn). Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann kein generelles Verbot der Haustierhaltung beschließen. Ein solcher Beschluss wäre nichtig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor. Jeder Wohnungseigentümer könne mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die Haustierhaltung gehöre zu der im Grundgesetz geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, was ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung ausschließe. (AZ: 5 W 154/06-51)" |
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| AW: nachträgliche Hausordnung verbietet Hundehaltung Die grundsätzliche Untersagung der Tierhaltung stellt einen nicht vertretbaren Eingriff in das Sondereigentum dar und kann somit nicht Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses sein. Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist für einen Wohnungseigentümer nur dann verbindlich, wenn er sich dem vertraglich unterworfen hat (die Hausordnung ist Bestandteil der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung). Eine Ausnahme kann dann nur noch allstimmig beschlossen werden. Da ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, andererseits eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellt und damit unbillig ist, bleibt es den Wohnungseigentümern innerhalb dieses Rahmens unter Beachtung des in § 15 Abs. 3 WEG gesetzten Maßstabs unbenommen, durch Beschluss Regeln zu setzen, die geeignet sind, die bei der Tierhaltung üblicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen oder zu mindern und die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen (OLG Hamburg, Beschluss v. 20.8.2007, 2 Wx 72/07). Eine Beschlussfassung zur Hundehaltung, wonach eine Störung anderer Eigentümer durch die Tierhaltung ausgeschlossen sein muss, ist nach Auffassung des OLG Köln nur ordnungsgemäß und in Einklang mit der Hausordnung bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: Neben dem Leinenzwang muss auch dafür Sorge getragen werden, dass ein Gemeinschaftsgarten nicht durch Hundekot verschmutzt wird (OLG Köln, Beschluss v. 28.7.2008, 16 Wx 116/08). Über die Anzahl und die Art der Tiere können die Eigentümer durchaus beschließen. Ob eine Tierart zur allgemeinen Lebensführung gehört oder unter den Begriff "Haustier" fällt, kann als Entscheidungskriterium herangezogen werden. Abzulehnen wären demnach Schlangen, Ratten usw. Auch kann die Anschaffung von Tieren an die stets widerrufliche Zustimmung des Verwalters gekoppelt werden. Diese darf dann vom Verwalter nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. |
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