Dies ist eine Diskussion zu muss Hausverwaltung tätig werden? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| muss Hausverwaltung tätig werden? Herr B. hält sich nicht an die Ruhezeiten....nachts ist Lärm im Haus und seine Gäste verlassen lautstark seine Wohnung und das Haus. Dies geht nun mehrere Wochenenden. Die anderen Nachbarn hören das nicht, da sie sehr oft selbst unterwegs sind (noch junge Nachbarn) und auch ihr Schlafzimmer nach hinten raus haben. und der Nachbar im Erdgeschoss sehr schwerhörig ist und nachts seine 2 Hörgeräte abnimmt. 2 Gespräche mit Herrn B. haben nicht gefruchtet und die Hausverwaltung fühlt sich nicht zuständig. Diese meint, da Herr B Eigentümer der Wohnung ist, bleibt Eigentümer A nur übrig, selbst tätig zu werden über Rechtsanwalt und Polizei. Wobei Polizei unsinnig wäre, da die Ruhestörungen zwar sehr laut, aber auch nicht immer eine halbe Stunde oder länger dauern......immer wieder lautes Gelächter und Gerede und Getrampel und Füße abtreten am Mauerwerk, damit der Schnee nicht vom Balkon in die Wohnung getragen wird,zwischendurch wieder etwas Ruhe und, und, und. Wie und was kann Eigentümer A unternehemn....eigentlich muss doch die Hausverwaltung an Eigentümer B schreiben, bzw. ihn darauf ansprechen. oder liege ich da falsch.....?????? Steht im WEG mit wem die Hausverwaltung verhandelt? vielen Dank im Vorraus |
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| AW: muss Hausverwaltung tätig werden? Kann mir denn keiner weiterhelfen? |
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| AW: muss Hausverwaltung tätig werden? Zitat:
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Zitat:
Wenn sich Eigentümer untereinander streiten, müssen sie ggf. den Rechtsweg beschreiten. Ein Einschreiten der Polizei gegen eine akute Ruhestörung ist immer möglich. Wenn keine akute Ruhestörung mehr vorliegt, kann die Polizei nicht einschreiten. Wenn ein Eigentümer mit seinem Verhalten massiv andere Eigentümer beeinträchtigt, dann lässt sich das letztlich nur vor Gericht klären.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: muss Hausverwaltung tätig werden? Solche Vorgänge sind unter Mietern/Mietrecht anders geregelt. Man kann aber als Eigentümer den Beweisvorgang, der ja unbedingt für eine Beschwerde erforderlich ist, übernehmen: Man erstellt ein Lärmprotokoll über einen gewissen Zeitraum. Darin werden die exakt die Zeiten und die Art der Lärmstörung festgehalten. Naja, und damit tigert man dann zum Anwalt seines Vertrauens! Vielleicht sollte man so eine Störung bei der nächsten Eigentümerversammlung zur Sprache bringen. Möglicherweise kann man dadurch eher für Ruhe sorgen. |
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