Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Mitteilung Vorkaufsrecht

Dies ist eine Diskussion zu Mitteilung Vorkaufsrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 27.01.2009, 21:37
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Mitteilung Vorkaufsrecht

Angenommen
Für ein Obkekt mit Vorkaufsrecht findet sich ein Käufer.
Wie muss der Vorkaufsberechtigte vom Notar in Kenntnis gesetzt werden: per Einschreibe mit Rückantwort, per Einschreibe oder nur einfach postalisch vom Notar über den anstehenden Verkauf informiert werden??

Könnte ja die Möglichkeit bestehen, Vorkaufsberechtigter bekauptet keine Post erhalten zu haben.

Angenommen, Vorvertrag beinhaltet : Verkäufer muss Notar und Käufer Inanspruchnahme oder nicht Inanspruchnahme des Vorkaufsberechtigten schriftlich mitteilen wenn sich der Vorkaufsberechtigte gar nicht meldet.

Reicht es aus als Vorkaufsberechtigter, mündlich dem Verkäufer, zu sagen man wolle das VKrecht ausüben oder bedarf es der schriftlichen Form?


Wäre es möglich, ein Objekt würde verkauft und ein VKberechtigter behauptet hinterher fälschlicher Weise, man habe sich gegenüber dem Verkäufer mündlich geäußert das Vorkaufsrecht ausgehübt haben zu wollen?
__________________
Gibt mit hier Verfasstem nur Fallbeispiel und Meinung wieder ohne Rechtsverbindlichkeit. Mögliche Realität und Menschenschicksäler wären rein zufällig!Laien suchen hierdurch Anregung für weitere Diskussionsgundlagen zur Aktivierung kognitiver Mobilität.
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Alt 28.01.2009, 13:02
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AW: Mitteilung Vorkaufsrecht

Zitat:
Zitat von goldieh
Angenommen
Für ein Obkekt mit Vorkaufsrecht findet sich ein Käufer.
Wie muss der Vorkaufsberechtigte vom Notar in Kenntnis gesetzt werden: per Einschreibe mit Rückantwort, per Einschreibe oder nur einfach postalisch vom Notar über den anstehenden Verkauf informiert werden??
Nach § 469 Abs. 1 BGB muss der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitteilen. Diese Anzeige, die keiner besonderen Form bedarf, setzt die Frist nach § 469 Abs. 2 BGB (zwei Monate) in Lauf, innerhalb derer sich der Berechtigte schlüssig werden muss, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben will . Unterlässt der Verkäufer diese Mitteilung, macht er sich schadensersatzpflichtig 38.
Zitat:
Könnte ja die Möglichkeit bestehen, Vorkaufsberechtigter bekauptet keine Post erhalten zu haben
Können tut er, das ist dann Sache des Notars!
Zitat:
Angenommen, Vorvertrag beinhaltet : Verkäufer muss Notar und Käufer Inanspruchnahme oder nicht Inanspruchnahme des Vorkaufsberechtigten schriftlich mitteilen wenn sich der Vorkaufsberechtigte gar nicht meldet.
Was heisst Vorvertrag?
Zitat:
Reicht es aus als Vorkaufsberechtigter, mündlich dem Verkäufer, zu sagen man wolle das VKrecht ausüben oder bedarf es der schriftlichen Form?
Ausgeübt wird das dingliche Vorkaufsrecht gemäß § 464 Abs. 1 BGB durch formlose 44 Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten. Dies sollte schon schriftlich gegenüber dem Notar erfolgen, was der auch in seinem Anschreiben fordert!
Zitat:
Wäre es möglich, ein Objekt würde verkauft und ein VKberechtigter behauptet hinterher fälschlicher Weise, man habe sich gegenüber dem Verkäufer mündlich geäußert das Vorkaufsrecht ausgehübt haben zu wollen?
Er muss es auch tatsächlich ausüben = Vertrag erfüllen! Wenn er sich innerhalb der 2 Monate nicht äußert, gilt das als Nichtausübung!
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  #3 (permalink)  
Alt 28.01.2009, 16:02
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AW: Mitteilung Vorkaufsrecht

Sehr interessante Erkenntnisse. Vielen dank für weitere Diskussionsgundlagen unseres Laienkreises zur Aktivierung kognitiver Mobilität.
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Alt 28.01.2009, 19:38
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AW: Mitteilung Vorkaufsrecht

Zitat:
Zitat von schielu
..... Diese Anzeige, die keiner besonderen Form bedarf, setzt die Frist nach § 469 Abs. 2 BGB (zwei Monate) in Lauf, innerhalb derer sich der Berechtigte schlüssig werden muss, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben will .........
Ausgeübt wird das dingliche Vorkaufsrecht gemäß § 464 Abs. 1 BGB durch formlose 44 Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten.......
Er muss es auch tatsächlich ausüben = Vertrag erfüllen! Wenn er sich innerhalb der 2 Monate nicht äußert, gilt das als Nichtausübung!
Hallo,
- Ist diese Automatik gesetzlich geregelt? Sie müßte es sein, weil sonst ein Verkauf blockiert werden könnte.
- Wenn der Vorkaufsberechtigte sich nicht äußern kann oder will, folglich auch keine Löschungsbewilligung erteilt, zu der er allein normalerweise berechtigt ist:
Wie kann der Verkäufer die Löschung im Grundbuch bewirken?
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Alt 29.01.2009, 11:30
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AW: Mitteilung Vorkaufsrecht

Zitat:
Zitat von henrysr
- Ist diese Automatik gesetzlich geregelt? Sie müßte es sein, weil sonst ein Verkauf blockiert werden könnte.
Ja, im BGB (§§ sind doch genannt)

Zitat:
- Wenn der Vorkaufsberechtigte sich nicht äußern kann oder will, folglich auch keine Löschungsbewilligung erteilt, zu der er allein normalerweise berechtigt ist:
Wie kann der Verkäufer die Löschung im Grundbuch bewirken?
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf einen Verkaufsfall (§ 1097 1. Halbs. BGB). Dieser tritt nur ein, wenn entweder der Eigentümer, der es seinerzeit bestellt hat, oder sein Erbe das Grundstück verkauft. Ein solches "einmaliges" Vorkaufsrecht erlischt, wenn der Berechtigte anlässlich des ersten Verkaufsfalls sein Recht nicht oder nicht fristgerecht 34 ausübt oder wenn der Verpflichtete nicht durch Verkauf, sondern auf andere (zulässige) Weise das Grundstück weggibt.
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Alt 29.01.2009, 19:12
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AW: Mitteilung Vorkaufsrecht

Zitat:
Zitat von schielu
....
1)- Ist diese Automatik gesetzlich geregelt?....
>Ja, im BGB (§§ sind doch genannt)


2)- Wenn der Vorkaufsberechtigte ...keine Löschungsbewilligung erteilt..., :
Wie kann der Verkäufer die Löschung im Grundbuch bewirken?
> ... Ein solches "einmaliges" Vorkaufsrecht erlischt, wenn der Berechtigte ... sein Recht nicht 34 ausübt .......

Danke, schielu , für die schnelle Stellungnahme!

ad 1) Sie bestätigt den seitherigen Kenntnisstand des Fragenden und widerspricht der Auffassung von Notaren, die "die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten als unabdingbar für die Löschung der Vorkaufsrechte im Grundbuch" vortragen (!) (und vom automatischen Erlöschen des Vorkaufsrechts nach 2 Monaten nichts wissen wollen).

ad 2) Wie kann anschließend die Löschung im Grundbuch veranlasst werden , wenn doch der Berechtigte es nicht macht. Solche Fälle muß es öfter geben, ich finde sie aber bisher nicht heraus.
Der Berechtigte kann doch nicht auf Erteilung der Löschungsbewilligung verklagt werden?

Ich sage im voraus danke! für freundliche Geduld mit henrysr !
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  #7 (permalink)  
Alt 29.01.2009, 19:29
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AW: Mitteilung Vorkaufsrecht

Zitat:
Zitat von henrysr
ad 1) Sie bestätigt den seitherigen Kenntnisstand des Fragenden und widerspricht der Auffassung von Notaren, die "die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten als unabdingbar für die Löschung der Vorkaufsrechte im Grundbuch" vortragen (!) (und vom automatischen Erlöschen des Vorkaufsrechts nach 2 Monaten nichts wissen wollen).
Vorsicht, die Tatsache, dass das Recht erlischt ist noch lange nicht mit der Löschung im Grundbuch gleich zu setzen! Dazu muss er mitwirken!
Zitat:
Der Berechtigte kann doch nicht auf Erteilung der Löschungsbewilligung verklagt werden?
Selbstverständlich kann er und muss sogar, wenn er nicht freiwillig mitspielt!
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  #8 (permalink)  
Alt 30.01.2009, 14:25
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Zitat:
Zitat von schielu
Vorsicht, die Tatsache, dass das Recht erlischt ist noch lange nicht mit der Löschung im Grundbuch gleich zu setzen! Dazu muss er mitwirken!
Selbstverständlich kann er und muss sogar, wenn er nicht freiwillig mitspielt!
Das hilft! Danke! Ein gutes Wochenende wünscht
henrysr
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