Dies ist eine Diskussion zu Mitteilung Vorkaufsrecht innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Mitteilung Vorkaufsrecht Für ein Obkekt mit Vorkaufsrecht findet sich ein Käufer. Wie muss der Vorkaufsberechtigte vom Notar in Kenntnis gesetzt werden: per Einschreibe mit Rückantwort, per Einschreibe oder nur einfach postalisch vom Notar über den anstehenden Verkauf informiert werden?? Könnte ja die Möglichkeit bestehen, Vorkaufsberechtigter bekauptet keine Post erhalten zu haben. Angenommen, Vorvertrag beinhaltet : Verkäufer muss Notar und Käufer Inanspruchnahme oder nicht Inanspruchnahme des Vorkaufsberechtigten schriftlich mitteilen wenn sich der Vorkaufsberechtigte gar nicht meldet. Reicht es aus als Vorkaufsberechtigter, mündlich dem Verkäufer, zu sagen man wolle das VKrecht ausüben oder bedarf es der schriftlichen Form? Wäre es möglich, ein Objekt würde verkauft und ein VKberechtigter behauptet hinterher fälschlicher Weise, man habe sich gegenüber dem Verkäufer mündlich geäußert das Vorkaufsrecht ausgehübt haben zu wollen?
__________________ Gibt mit hier Verfasstem nur Fallbeispiel und Meinung wieder ohne Rechtsverbindlichkeit. Mögliche Realität und Menschenschicksäler wären rein zufällig!Laien suchen hierdurch Anregung für weitere Diskussionsgundlagen zur Aktivierung kognitiver Mobilität. __________________ |
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| AW: Mitteilung Vorkaufsrecht Zitat:
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| AW: Mitteilung Vorkaufsrecht Sehr interessante Erkenntnisse. Vielen dank für weitere Diskussionsgundlagen unseres Laienkreises zur Aktivierung kognitiver Mobilität.
__________________ Gibt mit hier Verfasstem nur Fallbeispiel und Meinung wieder ohne Rechtsverbindlichkeit. Mögliche Realität und Menschenschicksäler wären rein zufällig!Laien suchen hierdurch Anregung für weitere Diskussionsgundlagen zur Aktivierung kognitiver Mobilität. __________________ |
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| AW: Mitteilung Vorkaufsrecht Zitat:
- Ist diese Automatik gesetzlich geregelt? Sie müßte es sein, weil sonst ein Verkauf blockiert werden könnte. - Wenn der Vorkaufsberechtigte sich nicht äußern kann oder will, folglich auch keine Löschungsbewilligung erteilt, zu der er allein normalerweise berechtigt ist: Wie kann der Verkäufer die Löschung im Grundbuch bewirken? |
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| AW: Mitteilung Vorkaufsrecht Zitat:
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| AW: Mitteilung Vorkaufsrecht Zitat:
Danke, schielu , für die schnelle Stellungnahme! ad 1) Sie bestätigt den seitherigen Kenntnisstand des Fragenden und widerspricht der Auffassung von Notaren, die "die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten als unabdingbar für die Löschung der Vorkaufsrechte im Grundbuch" vortragen (!) (und vom automatischen Erlöschen des Vorkaufsrechts nach 2 Monaten nichts wissen wollen). ad 2) Wie kann anschließend die Löschung im Grundbuch veranlasst werden , wenn doch der Berechtigte es nicht macht. Solche Fälle muß es öfter geben, ich finde sie aber bisher nicht heraus. Der Berechtigte kann doch nicht auf Erteilung der Löschungsbewilligung verklagt werden? Ich sage im voraus danke! für freundliche Geduld mit henrysr ! |
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| AW: Mitteilung Vorkaufsrecht Zitat:
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| AW: Mitteilung Vorkaufsrecht Zitat:
henrysr |
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