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miteigentümergemeinschaft-wie weiter bei scheidung und auszug

Dies ist eine Diskussion zu miteigentümergemeinschaft-wie weiter bei scheidung und auszug innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.05.2008, 10:38
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miteigentümergemeinschaft-wie weiter bei scheidung und auszug

hallo,
zwei familien, a (2 personen a1+a2) und b(2 personen b1+b2), kaufen sich gemeinsam ein zweifamilienhaus. es besteht eine miteigentümergemeinschaft, im grundbuch eingetragen, mit je zu ein viertel anteilen. familie a und familie bewohnen je eine separate wohnung.
das haus ist belastet. alle 4 personen sind als gesamtschuldner eingetragen.
die belastung wird geteilt, also je familie 50%, besser gesagt jede person 25%.
familie b lässt sich scheiden und b2 zieht aus, stellt seine anteiligen zahlungen an zins und tilgung ein.
bis zu diesen zeitpunkt belaufen sich seine geleisteten anteile an tilgung auf x euro.
um die finanzierung nicht zu gefährden zahlen familie a und aus familie b (b1) die anteilige belastung von b2 mit.
welchen wertanteil kann b2 bei einem verkauf des grundstückes einfordern auch wenn die belastung in ferner zukunft von a und b1 getilgt ist?
wie kann man gesetzlich b2 dazu bewegen, unter berücksichtigung seiner gezahlten anteile minus seiner nichtgezahlten anteile, seine eintragung im grundbuch löschen zu lassen?
wie ist bei einer bevorstehenden anschlussfinanzierung zu verfahren, es ist anzunehmen, dass b2 einen neuen kreditvertrag nicht mit unterschreiben wird?
alles etwas komplziert, bedarf aber einer lösung.

danke für antworten
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  #2 (permalink)  
Alt 04.05.2008, 18:07
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AW: miteigentümergemeinschaft-wie weiter bei scheidung und auszug

Dies ist eine typsche Situation, die schon beim Kauf vorherzusehen war!
Man kann davon ausgehen, dass es irgendwann Probleme gibt, wenn sich 4 Personen zusammen ein Haus kaufen. Das Haus hätte in Wohnungseigentum aufgeteilt werden müssen, dann gäbe es jetzt diese Probleme nicht - aber daran ist ja jetzt nichts mehr zu ändern.

Grundsätzlich ist es so, dass das Haus nur verkauft werden kann, wenn alle Eigentümer einverstanden sind. Ggf. kann jeder Eigentümer die Teilungsversteigerung beantragen, dann wird das gesamte Haus versteigert.
Zitat:
welchen wertanteil kann b2 bei einem verkauf des grundstückes einfordern auch wenn die belastung in ferner zukunft von a und b1 getilgt ist?
Das ist Verhandlungssache,.
Zitat:
wie kann man gesetzlich b2 dazu bewegen, unter berücksichtigung seiner gezahlten anteile minus seiner nichtgezahlten anteile, seine eintragung im grundbuch löschen zu lassen?
Gar nicht! b2 kann nicht einfach "gelöscht" werden. Der Anteil von b" kann auf eine andere Person übertragen werden. Wie dies geschieht und unter welchen "Bedingungen" ist ebenfalls Verhandlungssache. B2 und der Übernehmer müssen einen notariellen Vertrag abschließen.
Zitat:
wie ist bei einer bevorstehenden anschlussfinanzierung zu verfahren, es ist anzunehmen, dass b2 einen neuen kreditvertrag nicht mit unterschreiben wird?
Es ist Sache der Bank, ob ein weiterer Kredit gewährt wird, wenn b2 nicht mitunterschreibt.
Falls eine neue Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden muss, ist dies nur mit Zustimmung von b2 möglich. Die Unterschrift kann nicht "erzwungen" werden.

Alles in allem sollte versucht werden, sich mit b2 zu einigen und den Anteil abzukaufen.
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Alt 04.05.2008, 21:21
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AW: miteigentümergemeinschaft-wie weiter bei scheidung und auszug

hallo danke für die antwort,
ich verstehe hier aber eines nicht.
wie kann ich b2 seinen noch belasteten anteil abkaufen. dann muss ich ja seinen ehemaligen belasteten anteil weiterzahlen. bezahle ich da eventuell doppelt?

danke
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  #4 (permalink)  
Alt 05.05.2008, 21:48
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AW: miteigentümergemeinschaft-wie weiter bei scheidung und auszug

Zitat:
Zitat von uassed
hallo danke für die antwort,
ich verstehe hier aber eines nicht.
wie kann ich b2 seinen noch belasteten anteil abkaufen. dann muss ich ja seinen ehemaligen belasteten anteil weiterzahlen. bezahle ich da eventuell doppelt?

danke
Die Schulden werden vom Kaufpreis abgezogen.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 21:29
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AW: miteigentümergemeinschaft-wie weiter bei scheidung und auszug

hallo und nochmals danke für die antwort. man wird immer etwas schlauer.
allerdings kann es einen laien auch etwas verwirren wenn er sich zu diesen thema hier im netz mal so kundig macht.
bei weiteren recherchen bin ich auf ein urteil des bundesgerichtshofes vom 19. 01.2007 unter der nummer vzr 26/06 gekommen. dort beruft man sich auf das weg § 18 abs 1
zitat unter anderen:
a) Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt.

dies ist doch identisch mit den geschilderten fall. besteht also doch die möglichkeit den schuldner rauszuklagen?

nochmals danke
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