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Mal angenommen der Sohn erbt das Haus, aber die Eltern von dem Sohn haben ein Nießbra

Dies ist eine Diskussion zu Mal angenommen der Sohn erbt das Haus, aber die Eltern von dem Sohn haben ein Nießbra innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.06.2009, 20:42
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Smile Mal angenommen der Sohn erbt das Haus, aber die Eltern von dem Sohn haben ein Nießbra

Angenommen der Sohn erbt 2 Häuser mit Grundstück von seinem Vater.
Sie vereinbaren das die Eltern ein Nießbrauchrecht auf Lebenszeit haben für das eine haus und eine Wohnung des anderen Hauses. Darf dann der Sohn trotzdem auf dem Grundstück ein Gartenhäuschen aufstellen ohne die Eltern zu fragen?
Und muss er immer erst fragen als Hauseigentümer?
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  #2 (permalink)  
Alt 30.06.2009, 21:03
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AW: Mal angenommen der Sohn erbt das Haus, aber die Eltern von dem Sohn haben ein Nießbra

Zitat:
Zitat von hexchenmic
Angenommen der Sohn erbt 2 Häuser mit Grundstück von seinem Vater.
Wenn Sohn geerbt hat, dann ist doch (mindestens) der Vater bereits verstorben?
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  #3 (permalink)  
Alt 01.07.2009, 09:42
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AW: Mal angenommen der Sohn erbt das Haus, aber die Eltern von dem Sohn haben ein Nießbra

Zitat:
Zitat von Tiger63
Wenn Sohn geerbt hat, dann ist doch (mindestens) der Vater bereits verstorben?
Nein er lebt noch er wollte es nur schon jetzt vererben .
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  #4 (permalink)  
Alt 01.07.2009, 11:02
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AW: Mal angenommen der Sohn erbt das Haus, aber die Eltern von dem Sohn haben ein Nießbra

Zitat:
Zitat von hexchenmic
Nein er lebt noch er wollte es nur schon jetzt vererben .
Dann wird nicht vererbt sondern übertragen! Das einzige Recht an den Grundstücken steht nur dem Nießbrauchsberechtigten zu. Aber in dem Fall müsste doch eine Einigung erfolgen können!
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  #5 (permalink)  
Alt 01.07.2009, 11:14
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AW: Mal angenommen der Sohn erbt das Haus, aber die Eltern von dem Sohn haben ein Nießbra

Zitat:
Zitat von schielu
Dann wird nicht vererbt sondern übertragen! Das einzige Recht an den Grundstücken steht nur dem Nießbrauchsberechtigten zu. Aber in dem Fall müsste doch eine Einigung erfolgen können!
Stimmt nicht ganz Sohn hat sich Rat beim Anwalt geholt das Nießbrauchrecht bezieht sich nur auf das eine Haus und eine Wohnung im anderen Haus nicht auf das Grundstück. Für das Grundstück gibt es nur ein Umgangsrecht.
Das heisst das der Sohn als Hauseigentümer nicht fragen muss ob er ein Gartenhaus auf das Grundstück bauen kann solange es den Baubestimmungen entspricht. und nicht direkt vor dem Fenster der Eltern.
Denn Umgangsrecht bedeutet kein Bestimmungsrecht das liegt beim Hauseigentümer also dem Sohn.
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  #6 (permalink)  
Alt 01.07.2009, 11:40
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AW: Mal angenommen der Sohn erbt das Haus, aber die Eltern von dem Sohn haben ein Nießbra

Zitat:
Zitat von hexchenmic
Stimmt nicht ganz Sohn hat sich Rat beim Anwalt geholt das Nießbrauchrecht bezieht sich nur auf das eine Haus und eine Wohnung im anderen Haus nicht auf das Grundstück. Für das Grundstück gibt es nur ein Umgangsrecht.
Das heisst das der Sohn als Hauseigentümer nicht fragen muss ob er ein Gartenhaus auf das Grundstück bauen kann solange es den Baubestimmungen entspricht. und nicht direkt vor dem Fenster der Eltern.
Denn Umgangsrecht bedeutet kein Bestimmungsrecht das liegt beim Hauseigentümer also dem Sohn.
Sorry, das ist richtig! Ich hatte gemeint, der Nießbrauch wäre für beide Grundstücke (überlesen).
Warum aber dann noch die Fragen hier, wenn es bereits anwaltlich geklärt ist?
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  #7 (permalink)  
Alt 01.07.2009, 22:18
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AW: Mal angenommen der Sohn erbt das Haus, aber die Eltern von dem Sohn haben ein Nießbra

Hi...

wieso fragen sie HIER, wenn sie es eh ""besser"" wissen ??

Man man man...wie ist es mit dem Undank und der Welten Lohn...??? Ich hab auch grad ein Haus an meinen Sohn übertragen...der wenn mir mit so einer Aktion kommen würde, wär des rest des Erbes ein Fall fürs ""Rote Kreuz""...übel !!

Chris
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