Dies ist eine Diskussion zu Maklerhonorar, wenn andere Wohnung angeschaut innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Maklerhonorar, wenn andere Wohnung angeschaut folgendes Szenario: 1. Ein Vermieter hat mehrere Wohnungen zu vermieten. 2. Ein Makler wurde beauftragt diese Wohnungen zu vermitteln. 3. Der Makler zeigt einem potenziellen Mieter eine Wohnung A, in der Strasse A. 4. Der potenzielle Mieter bewirbt sich um die Wohnung A beim Makler. 5. Der Makler uebergibt die restlichen Formalitaeten dem Vermieter, der potenzielle Mieter bekommt eine Zusage. 6. Durch weitere Absprachen zwischen dem potenziellen Mieter und dem Vermieter kommt es dazu, dass ein Vertrag abgeschlossen wird. Allerdings bezieht sich dieser Vertrag auf eine Wohnung B in der Strasse B, die zwar identisch ist mit der Wohnung A in der Strasse A ist aber eine andere. Fragen: 1. Muss der Mieter das Maklerhonorar bezahlen? Der Makler hat gegenueber dem Mieter die Wohnung B nie erwaehnt, und hat sie ihm auch nie gezeigt. 2. Der Makler setzt eine Frist von 7 Tagen (spezifiziert das Datum). Ist das zulaessig? Jegliche Hilfe und Verweise auf Abschnitte im Immobilienrecht sind herzlich wilkommen Gruesse, Severian |
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| AW: Maklerhonorar, wenn andere Wohnung angeschaut Hallo, ich bin mir höchst unsicher, und tendiere vom Gefühl her mehr in die Richtung, daß der Makler seine "Aufgabe" erfüllt hat und damit auch sein Honorar fordern darf. Er hat dem Mieter eine Wohnung gezeigt, aus diesem Grund kam ein Vertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter zustanden. Wäre jetzt die Wohnung B völlig anders (z.B. viel größer oder viel kleiner) dann würde ich auch sagen, daß das Vertragsverhältnis allein durch die Verhandlungen zwischen Vermieter und Mieter zustande kam. Da die Wohnung aber wohl identisch ist, bis auf die Lage, kann man das so verstehen, daß der Mieter eine "Musterwohnung" besichtigt hat (das ist ja z.B. auch so, wenn die eigendliche Wohnung noch im Bau ist) und somit die Froderung als solche gerechtfertigt ist. Auch wenn der Fall in der Tat strittig sein könnte (weil die Funktion von der Wohung A als Musterwohnung nicht vorab festgelegt wurde) kann man bei einem Makler davon ausgehen, daß er klagen wird (zuviele versuchen sich natürlich vor den zusätzlichen und als unnnötig empfundenen Kosten zu "drücken") Sie scheuen sich auch sicher nicht vor einer Klage, wenn die Aussichten zu ihren Ungunsten liegen und mir sind sogar Fälle bekannt, wo die Sachlage viel eindeutiger zu Ungunsten des Maklers war und der Makler trotzdem geklagt hat. Bei der doch ehr unklaren Sachlage (vielleicht ist sie ja für einen Fachmann klarer) ist also das Risiko nicht unerheblich, durch die Klage noch höhere Kosten zu bekommen, das sollte man sich auf jeden Fall gut überlegen. Vielleicht doch, bevor man sich darauf einläßt von der Gegenseite verklagt zu werden, die Kosten für ein Beratungsgespäch bei einem (Fach-)Anwalt investieren. Alle Angaben ohne Gewähr. Gruß Huutsch |
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